Portierung zu Dritten ?

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infratel

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§ 46 Abs 2 TKG lautet: „Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können.“

Wer ist „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ und was ist ein „Wechsel des Anbieters“?

Bellshare GmbH und Sipgate (Indigo Networks GmbH) bieten ihren Kunden Kündigung des TK-Anschlusses an mit Portierung sämtlicher Rufnummern – aber nicht zu ihrer eigenen Firma, sondern zu einem anderen Unternehmen: Im Bellshare-Formular beauftragt der Kunde Portierung zu Versatel; im Sipgate-Formular in das Netz der netzquadrat GmbH.

Dadurch entstehen „Dreierbeziehungen“ bei denen nicht mehr klar ist, wer welche Rechte und Pflichten hat. Es besteht Verdacht auf Betrug und unlauteren Wettbewerb, weil Rechte des Kunden ausgehebelt und unterlaufen werden, die § 46 (2) TKG eigentlich sichern sollte. Die Empfänger der Rufnummern können den guten Glauben des Kunden ausnutzen und sich Besitzrechte über die Rufnummern aneignen, die der Kunde gar nicht abtreten wollte.

Der Kunde bezieht seine TK-Dienste (VoIP) von Bellshare bzw. Sipgate und hat mit einem dieser beiden TK-Anbieter ein Vertragsverhältnis. Der tatsächliche Empfänger seiner Rufnummern (Versatel oder netzquadrat) ist für den Kunden strenggenommen kein „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“, denn der Kunde empfängt ja direkt keine TK-Dienste von Versatel oder netzquadrat. Es ist eine juristische Frage, inwieweit überhaupt ein echtes Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Rufnummern-Empfänger zustande kommt, denn die Nummern-Empfänger verpflichten sich gegenüber dem Kunden zu nichts und der Kunde hat diesbezüglich nichts in der Hand.

Versatel und netzquadrat können (zumindest theoretisch) reine Verwaltungsinstitutionen sein ohne eigene TK-Dienste, die nur organisatorisch tätig sind und formal-juristisch Rufnummern halten, während das tatsächliche, organisatorisch-technische Rufnummern-Management beim VoIP-Anbieter liegt. Sicherlich ist Versatel grundsätzlich ein TK-Anbieter – aber Versatel muss de facto gegenüber dem Rufnummern-Geber nicht TK-leistungsanbietend tätig sein, sondern kann nur verwalten.

Wenn ein Kunde seine Rufnummern an einen reinen Verwalter überträgt, der ihm direkt keine eigenen TK-Dienste anbietet, die der Kunde kündigen kann, ist eine spätere Herausgabe (erneute Portierung) juristisch nicht mehr gesichert. Dann sind TK-Anbieter und Rufnummern-Besitzer unabhängig voneinander und der Rufnummern-esitzer muss einen Wechsel des TK-Anbieters nicht als bindend für sich akzeptieren. Wenn der Kunde später einmal Bellshare oder Sipgate kündigt, können sich Versatel oder netzquadrat auf den Standpunkt stellen: Die Kündigung bei Bellshare oder Sipgate ist für uns nicht maßgebend. Die Rufnummern gehören uns, der Kunde hat seine Rufnummern zu uns portiert und wir verkaufen sie meistbietend.

Bei Bellshare besteht zusätzlich folgendes Spezialproblem: Wenn der Bellshare-Kunde zugleich Versatel-Festnetz-Kunde ist, kündigt er mit dem Bellshare-Portierungsformular seinen Festnetzanschluss bei Versatel, lässt seine Rufnummern aber bei Versatel und bezieht seine VoIP-Leistungen von Bellshare. Es findet zwar ein TK-Anbieterwechsel statt, aber der Kunde verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Rufnummernmitnahme. Versatel kann aus diesem Verzicht Besitzrechte an den Rufnummern ableiten, siehe oben.

Bellshare und Sipgate als Vermittler von Portierungen an Dritte sollten dafür sorgen, dass aus diesen Dreierbeziehungen flotte Dreier werden und kein Ende mit Schrecken. Sie müssten den Verdacht auf Betrug / unlauteren Wettbewerb ausräumen, indem klare und rechtlich verbindliche Erklärungen der Rufnummern-Empfänger beigebracht und veröffentlicht werden wie bei künftigen Portierungen vorzugehen ist. Die Rufnummern-Empfänger sollten eindeutig darlegen, was sie künftig als Anbieterwechsel im Sinne des § 46 (2) TKG anerkennen und unter welchen Umständen sie Rufnummern der Bellshare- oder Sipgate-Kunden herausgeben.

Wünschenswert wäre, dass künftig nicht nur alle Rufnummern insgesamt bei Anbieter-Wechsel portiert werden können, sondern jederzeit auch einzelne Rufnummern zu verschiedenen Anbietern, ohne den alten Anbieter verlassen zu müssen. Das wäre ein echter Dienstleistungsvorteil von VoIP im Unterschied zum Festnetz.
 
Hm, und was willst du uns damit sagen? Ich habe erfolgreich eine Nummer zu Sipgate portiert (bzw. zu deren Leitungscarrier Netzquadrat) und portiere diese gerade zu einem anderen Provider ... wo ist in der _Praxis_ das Problem, ob ich als Inhaber der Nummer diese zu Versatel portiere oder direkt zu dem Anbieter? Ich bin weiterhin Inhaber der Nummer und kann diese auch entsprechend weiterportieren. Bei der QSC AG werden sämtliche Nummern nicht zu QSC sondern zu der Tochterfirma Ventelo portiert, unterstellst Du da Betrug?

-Matthias
 
@infratel: Auch ich sehe deinen Punkt nicht. Welche Zulieferanten mein Vertragspartner hat, kann mir als Kunde doch völlig egal sein. Mehr noch: Durch die "Nummernhoheit" der Regulierungsbehörde (BNetzA) bin ich als Kunde doch prima abgesichert: Die Nummer gehört mir, da können sich Anbieter, Lieferanten und Sub-Lieferanten auf den Kopf stellen.

Die Rechtsbeziehugnen sind mit denen bei Domainnamen vergleichbar: Wenn Du bei deinem ISP eine .de-Domain bestellst, gehst Du (evtl. ohne es zu wissen) ein Vertragsverhältnis mit der DENIC e.G. ein. Wenn z.B. der Provider Pleite geht, fällt deine Domain-Verwaltung an die DENIC zurück, d.h.: Die Domain bleibt dir auf jeden Fall erhalten.

Udo
 
mfehleisen: es ist allemal besser, eine gesicherte Rechtsposition zu haben als nur auf Godwill angewiesen zu sein. Sonst könnte § 46 (2) ersatzlos gestrichen werden.

Versatel hat mir Tk-Rechnungen geschickt und von meinem Konto abgebucht, die um einen satten dreistelligen Betrag überhöht waren. Es handelte sich um einen klaren Abrechnungsfehler, der eindeutig nachweisbar war. Trotzdem hat Versatel nicht zurückgezahlt - erst durch Gerichtsverfahren habe ich mein Geld zurückbekommen. Von meinem Rechtsanwalt habe ich gehört, dass er mehrere Mandanten gegen Versatel vertritt, die sehr "prozessfreudig" zu sein scheint - schon bei relativ geringen Beträgen.

Also, was hindert Versatel (oder netzquadrat) daran, öffentlich klipp und klar zu sagen: wir erkennen eine Kündigung bei Bellshare (Sipgate) als Anbieterwechsel im Sinne des § 46 (2) TKG an und geben dann die zu uns portierten Rufnummern des Bellshare- (Sipgate-) Kunden heraus !?
Dann sind Unklarheiten vom Tisch.
 
Begriffsdefinitionen sind im TKG enthalten. Aber wo ist das Problem?
Rufnummern lassen sich nur zu Netzbetreibern portieren, andere können die Rufnummern gar nicht bekommen. Eine Portierung ändert nichts daran, dass Dir diese Nummer zugeteilt wurde.
Auch nach der Portierung gilt der zitierte Paragraph: Dein Anbieter hat sicherzustellen, dass Du bei einem Anbieterwechsel die Rufnummer mitnehmen kannst. Du bist bei ihm nun mal Endnutzer mit Deiner Nummer.
 
Ich muss da mal "querschiessen".

Nicht jede Rufnummer die dir zur Nutzung ueberlassen wird kannst du auch portieren.

Bei Vodafone z.B. bekommt ein Vertragskunde pro Vertrag 3 Mobilfunkrufnummern zur Nutzung.

1. 0172-1234567
2. 0172-50-1234567
3. 0172-55-1234567

Die 3. Rufnummer kann er nicht portieren.

Weiterhin ist es ab und zu nicht moeglich alle seine Rufnummern zu portieren, z.B. t-com ISDN Anschluss nach O2 Genion. O2 Nimmt nur die erste Rufnummer an und bei der t-com koennen die anderen Rufnummern nicht verbleiben oder zu einem dritten Carrier portiert werden (Split).

Somit geht mir bei einer Portierung die vollstaendige Kontroller ueber alle Rufnummern verloren.


War nur mal ein Einwand. :)

voipd.
 
Da hier offenbar ein wiederholger flame vorliegt, schließe ich hier. Der erste wurde auf Grund der Wortwahl entsorgt.

jo
 
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