§ 46 Abs 2 TKG lautet: „Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können.“
Wer ist „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ und was ist ein „Wechsel des Anbieters“?
Bellshare GmbH und Sipgate (Indigo Networks GmbH) bieten ihren Kunden Kündigung des TK-Anschlusses an mit Portierung sämtlicher Rufnummern – aber nicht zu ihrer eigenen Firma, sondern zu einem anderen Unternehmen: Im Bellshare-Formular beauftragt der Kunde Portierung zu Versatel; im Sipgate-Formular in das Netz der netzquadrat GmbH.
Dadurch entstehen „Dreierbeziehungen“ bei denen nicht mehr klar ist, wer welche Rechte und Pflichten hat. Es besteht Verdacht auf Betrug und unlauteren Wettbewerb, weil Rechte des Kunden ausgehebelt und unterlaufen werden, die § 46 (2) TKG eigentlich sichern sollte. Die Empfänger der Rufnummern können den guten Glauben des Kunden ausnutzen und sich Besitzrechte über die Rufnummern aneignen, die der Kunde gar nicht abtreten wollte.
Der Kunde bezieht seine TK-Dienste (VoIP) von Bellshare bzw. Sipgate und hat mit einem dieser beiden TK-Anbieter ein Vertragsverhältnis. Der tatsächliche Empfänger seiner Rufnummern (Versatel oder netzquadrat) ist für den Kunden strenggenommen kein „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“, denn der Kunde empfängt ja direkt keine TK-Dienste von Versatel oder netzquadrat. Es ist eine juristische Frage, inwieweit überhaupt ein echtes Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Rufnummern-Empfänger zustande kommt, denn die Nummern-Empfänger verpflichten sich gegenüber dem Kunden zu nichts und der Kunde hat diesbezüglich nichts in der Hand.
Versatel und netzquadrat können (zumindest theoretisch) reine Verwaltungsinstitutionen sein ohne eigene TK-Dienste, die nur organisatorisch tätig sind und formal-juristisch Rufnummern halten, während das tatsächliche, organisatorisch-technische Rufnummern-Management beim VoIP-Anbieter liegt. Sicherlich ist Versatel grundsätzlich ein TK-Anbieter – aber Versatel muss de facto gegenüber dem Rufnummern-Geber nicht TK-leistungsanbietend tätig sein, sondern kann nur verwalten.
Wenn ein Kunde seine Rufnummern an einen reinen Verwalter überträgt, der ihm direkt keine eigenen TK-Dienste anbietet, die der Kunde kündigen kann, ist eine spätere Herausgabe (erneute Portierung) juristisch nicht mehr gesichert. Dann sind TK-Anbieter und Rufnummern-Besitzer unabhängig voneinander und der Rufnummern-esitzer muss einen Wechsel des TK-Anbieters nicht als bindend für sich akzeptieren. Wenn der Kunde später einmal Bellshare oder Sipgate kündigt, können sich Versatel oder netzquadrat auf den Standpunkt stellen: Die Kündigung bei Bellshare oder Sipgate ist für uns nicht maßgebend. Die Rufnummern gehören uns, der Kunde hat seine Rufnummern zu uns portiert und wir verkaufen sie meistbietend.
Bei Bellshare besteht zusätzlich folgendes Spezialproblem: Wenn der Bellshare-Kunde zugleich Versatel-Festnetz-Kunde ist, kündigt er mit dem Bellshare-Portierungsformular seinen Festnetzanschluss bei Versatel, lässt seine Rufnummern aber bei Versatel und bezieht seine VoIP-Leistungen von Bellshare. Es findet zwar ein TK-Anbieterwechsel statt, aber der Kunde verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Rufnummernmitnahme. Versatel kann aus diesem Verzicht Besitzrechte an den Rufnummern ableiten, siehe oben.
Bellshare und Sipgate als Vermittler von Portierungen an Dritte sollten dafür sorgen, dass aus diesen Dreierbeziehungen flotte Dreier werden und kein Ende mit Schrecken. Sie müssten den Verdacht auf Betrug / unlauteren Wettbewerb ausräumen, indem klare und rechtlich verbindliche Erklärungen der Rufnummern-Empfänger beigebracht und veröffentlicht werden wie bei künftigen Portierungen vorzugehen ist. Die Rufnummern-Empfänger sollten eindeutig darlegen, was sie künftig als Anbieterwechsel im Sinne des § 46 (2) TKG anerkennen und unter welchen Umständen sie Rufnummern der Bellshare- oder Sipgate-Kunden herausgeben.
Wünschenswert wäre, dass künftig nicht nur alle Rufnummern insgesamt bei Anbieter-Wechsel portiert werden können, sondern jederzeit auch einzelne Rufnummern zu verschiedenen Anbietern, ohne den alten Anbieter verlassen zu müssen. Das wäre ein echter Dienstleistungsvorteil von VoIP im Unterschied zum Festnetz.
Wer ist „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ und was ist ein „Wechsel des Anbieters“?
Bellshare GmbH und Sipgate (Indigo Networks GmbH) bieten ihren Kunden Kündigung des TK-Anschlusses an mit Portierung sämtlicher Rufnummern – aber nicht zu ihrer eigenen Firma, sondern zu einem anderen Unternehmen: Im Bellshare-Formular beauftragt der Kunde Portierung zu Versatel; im Sipgate-Formular in das Netz der netzquadrat GmbH.
Dadurch entstehen „Dreierbeziehungen“ bei denen nicht mehr klar ist, wer welche Rechte und Pflichten hat. Es besteht Verdacht auf Betrug und unlauteren Wettbewerb, weil Rechte des Kunden ausgehebelt und unterlaufen werden, die § 46 (2) TKG eigentlich sichern sollte. Die Empfänger der Rufnummern können den guten Glauben des Kunden ausnutzen und sich Besitzrechte über die Rufnummern aneignen, die der Kunde gar nicht abtreten wollte.
Der Kunde bezieht seine TK-Dienste (VoIP) von Bellshare bzw. Sipgate und hat mit einem dieser beiden TK-Anbieter ein Vertragsverhältnis. Der tatsächliche Empfänger seiner Rufnummern (Versatel oder netzquadrat) ist für den Kunden strenggenommen kein „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“, denn der Kunde empfängt ja direkt keine TK-Dienste von Versatel oder netzquadrat. Es ist eine juristische Frage, inwieweit überhaupt ein echtes Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Rufnummern-Empfänger zustande kommt, denn die Nummern-Empfänger verpflichten sich gegenüber dem Kunden zu nichts und der Kunde hat diesbezüglich nichts in der Hand.
Versatel und netzquadrat können (zumindest theoretisch) reine Verwaltungsinstitutionen sein ohne eigene TK-Dienste, die nur organisatorisch tätig sind und formal-juristisch Rufnummern halten, während das tatsächliche, organisatorisch-technische Rufnummern-Management beim VoIP-Anbieter liegt. Sicherlich ist Versatel grundsätzlich ein TK-Anbieter – aber Versatel muss de facto gegenüber dem Rufnummern-Geber nicht TK-leistungsanbietend tätig sein, sondern kann nur verwalten.
Wenn ein Kunde seine Rufnummern an einen reinen Verwalter überträgt, der ihm direkt keine eigenen TK-Dienste anbietet, die der Kunde kündigen kann, ist eine spätere Herausgabe (erneute Portierung) juristisch nicht mehr gesichert. Dann sind TK-Anbieter und Rufnummern-Besitzer unabhängig voneinander und der Rufnummern-esitzer muss einen Wechsel des TK-Anbieters nicht als bindend für sich akzeptieren. Wenn der Kunde später einmal Bellshare oder Sipgate kündigt, können sich Versatel oder netzquadrat auf den Standpunkt stellen: Die Kündigung bei Bellshare oder Sipgate ist für uns nicht maßgebend. Die Rufnummern gehören uns, der Kunde hat seine Rufnummern zu uns portiert und wir verkaufen sie meistbietend.
Bei Bellshare besteht zusätzlich folgendes Spezialproblem: Wenn der Bellshare-Kunde zugleich Versatel-Festnetz-Kunde ist, kündigt er mit dem Bellshare-Portierungsformular seinen Festnetzanschluss bei Versatel, lässt seine Rufnummern aber bei Versatel und bezieht seine VoIP-Leistungen von Bellshare. Es findet zwar ein TK-Anbieterwechsel statt, aber der Kunde verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Rufnummernmitnahme. Versatel kann aus diesem Verzicht Besitzrechte an den Rufnummern ableiten, siehe oben.
Bellshare und Sipgate als Vermittler von Portierungen an Dritte sollten dafür sorgen, dass aus diesen Dreierbeziehungen flotte Dreier werden und kein Ende mit Schrecken. Sie müssten den Verdacht auf Betrug / unlauteren Wettbewerb ausräumen, indem klare und rechtlich verbindliche Erklärungen der Rufnummern-Empfänger beigebracht und veröffentlicht werden wie bei künftigen Portierungen vorzugehen ist. Die Rufnummern-Empfänger sollten eindeutig darlegen, was sie künftig als Anbieterwechsel im Sinne des § 46 (2) TKG anerkennen und unter welchen Umständen sie Rufnummern der Bellshare- oder Sipgate-Kunden herausgeben.
Wünschenswert wäre, dass künftig nicht nur alle Rufnummern insgesamt bei Anbieter-Wechsel portiert werden können, sondern jederzeit auch einzelne Rufnummern zu verschiedenen Anbietern, ohne den alten Anbieter verlassen zu müssen. Das wäre ein echter Dienstleistungsvorteil von VoIP im Unterschied zum Festnetz.