BGH-Urteil Verbraucher haben Widerrufsrecht bei eBay-Kauf

betateilchen

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Was ist eine Versteigerung?
Bundesgerichtshof prüft Widerrufsrecht bei Internetauktionen

29. September 2004
Der 8. Zivilsenat verhandelte am Mittwoch in Karlsruhe über die Revisionsklage eines Schmuckhändlers, der auf der Website des Online-Auktionshauses eBay ein Diamant-Armband zur Versteigerung angeboten hatte. Der beklagte Bieter gab zwar das höchste Gebot ab. Weil er dann aber von der zugesandten Ware enttäuscht war, verweigerte er Zahlung und Abnahme des Schmucks mit der Begründung, dass ihm das Recht zustehe, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.

Das Amtsgericht Rosenheim und das Landgericht Traunstein hatten die Klage des Schmuckhändlers auf Zahlung von rund 263 Euro abgewiesen und - wie die Mehrzahl der unteren Instanzen in solchen Fällen - dem Bieter ein Widerrufsrecht zuerkannt. Bei einer Internetauktion handele es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), hieß es zur Begründung.


Nach Paragraf 156 BGB zeichnet sich eine Versteigerung dadurch aus, das "der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande kommt". Dies ist bei einer Internetauktion - streng formell genommen - nicht der Fall. Der BGH prüft nun aber, ob diese Bestimmung erweiternd ausgelegt werden könnte. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird am 3. November verkündet.

In der Revisionsverhandlung sagte der Anwalt des Schmuckhändlers, bei Internetauktionen handele es sich um echte Versteigerungen. "Keine Versteigerung kann aber mit Widerrufen leben - das wäre ein absolutes Unding", betonte der Anwalt. Das gesamte Auktionssystem würde dadurch ad absurdum geführt. Ein Widerrufsrecht des höchst Bietenden würde zudem "eine Belästigung aller Bieter" bedeuten. Ein Zuschlagssystem ließe sich darüber hinaus "virtuell durchaus einrichten".

Dem hielt der Anwalt des Bieters entgegen, eine Internetauktion sei nicht das, was der Gesetzgeber als "Versteigerung" geregelt habe. Der entscheidende Unterschied liege darin, dass bei einer Versteigerung der Vertrag "erst durch den Zuschlag zustande kommt - also durch die Reaktion desjenigen, der verkaufen will". Und der könne ja den Zuschlag dann nicht erteilen, wenn ihm das Höchstgebot letztlich zu niedrig sei. Rechtlich sei der entsprechende Kaufvertrag bei einer Internetauktion als "Fernabsatzvertrag" einzuordnen, für den grundsätzlich ein Widerrufsrecht vorgesehen sei. Dies geböten auch Verbraucherschutz-Erwägungen. Gerade eine Internetauktion eröffne "eine Reihe von Missbrauchsmöglichkeiten".

Im vorliegenden Fall wäre der Vertrag "bei ordentlicher Aufklärung gar nicht abgeschlossen worden", betonte der Bieter-Anwalt weiter. Das Schmuckstück sei als "wunderschönes Diamant-Armband in 14 Karat Gold" angepriesen worden. Nur im Kleingedruckten sei zu lesen gewesen, dass das Gold lediglich platiert war.

(ddp)

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BGH-Urteil
Verbraucher haben Widerrufsrecht bei eBay-Kauf
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Kunden von eBay dürfen Geschäfte von Händlern widerrufen

Kunden des Internet-Auktionshauses eBay dürfen Artikel innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückschicken, wenn sie diese von einem Händler und nicht von Privatpersonen ersteigert haben. Bei gewerblichen Anbietern gälten auch für Internet-Versteigerungen die verbraucherfreundlichen Gesetze, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. (Az.: VIII ZR 375/03)

Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Auktionen zwischen zwei Privatleuten, was nach Einschätzung von eBay den größeren Teil seiner Geschäfte ausmacht. Hier gelten die strengeren Regeln des Kaufrechts, nach denen kein grundloses Widerrufsrecht besteht.

eBay begrüßt das Urteil

eBay begrüßte das Urteil: Die bisherige Rechtsunsicherheit werde damit beendet, erklärte das Internet-Auktionshaus nach der Urteilsverkündung. Das Urteil werde keinen nachhaltigen Einfluss auf die positive Geschäftsentwicklung von eBay in Deutschland haben, teilte eBay-Sprecher Nerses Chopurian mit. Nach Ansicht des Unternehmens profitieren alle Beteiligten von der Klärung der Rechtslage; gerade für Käufer steigere das Widerrufsrecht bei Auktionen gewerblicher Händler die Attraktivität des eBay-Marktplatzes.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte ein Schmuckhändler aus Bayern im September 2002 auf der eBay-Website ein Armband zur Versteigerung angeboten, das angeblich aus 15 Karat Gold bestehen und mit weiteren 15 Karat Edelsteinen besetzt sein sollte. Der Käufer ersteigerte das Schmuckstück für 252,51 Euro. Er verweigerte aber die Zahlung und Annahme des Schmuckstücks, weil das Armband nur eine dünne Goldauflage hatte und die Diamanten aus industrieller Fertigung stammten. Der Händler klagte daraufhin durch alle Instanzen auf Zahlung mit der Begründung, bei Versteigerungen gebe es kein gesetzliches Widerrufsrecht.
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Quelle: www.tagesschau.de
 
Nun muss nur noch das Widerspruchsrecht bei sogenannten Verkaeufen von Privat an Privat geaendert werden ;-)
 

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