Fehlende Bedienungsanleitung

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VeronaFeldbusch

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Hallo,

gestern habe ich mit einem Bekannten darüber diskutiert, das Grandstream seine Geräte ohne Bedienungsanleitung ausliefert.

Er ist der Meinung das es nicht rechtmäßig ist in Deutschland bzw. Europa Geräte ohne Anleitung zu verkaufen.

Es verstoße gegen die CE Norm.

Weiss jemand was darüber?
 
Ja...
Aus Produkthaftungstechnischer Sicht ist dieses Vorgehen sehr problematisch...
Eine funktionsfähige Gebrauchsanweisung gehört zwingend zu einem Produkt. Funktionsfähig meint, das eine Gebrauchsanweisung in der Landessprache (deutsch) und verständlich sein muss.

Wer erinnert sich nicht noch an die alten Aufbauanweisungen von IKEA? Die haben damals mächtig einen auf den Deckel bekommen weil deren Gebrauchsanweisungen unverständlich waren.
Mittlerweile haben die ja Bildergeschichten in den Anweisungen, das verhindert Unverständlichkeiten und Mißverständnisse.

Grandstream ist aber nicht die einzige Firma mit diesem Vorgehen.

Das CE-Zeichen ist in vielen Fällen (glaube nicht Grandstream) auch falsch angebracht und damit unwirksam.

Genauer Infos habe ich hier nur über die MaschR (Maschinen Richtlinie).

Das CE (Communaute Europeenne) Zeichen ist kein Qualitäts- oder Sicherheitszeichen sondern vor allem ein Hinweiszeichen für Marktinspektoren.


EDIT:
Zum Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG):
Nach dem Produkthaftungsgesetz trägt der Hersteller die gesamte Verantwortung für die Sicherheit der Maschine. Der Hersteller muß die einschlägigen EU-harmonisierten Normen kennen und beachten. Der Hersteller haftet für Schäden, die durch Fehler seiner Produkte entstanden sind, auch wenn die Fehler nicht vom Hersteller verschuuldet sind.

Als Hersteller im Sinne des ProdHaftG gelten:
- Endhersteller
- Hersteller von Teilprodukten und Teilaggregaten
- Quasi-Hersteller, die fremdhergestellte Produkte oder Teile davon mit eigenem Mamen oder firmeneigenen Zeichen versehen
- EU - Importeure, die produkte aus Drittstaaten (EU - Nichtmitgliedstaaten) in die EU einführen.
- Lieferanten oder Händler haften dann als Hersteller, wenn sie den wahren Hersteller des von ihnen vertriebenen Produktes nicht benennen.

Dazu gibt es einige Entlastungsmöglichkeiten des Hersteller, die ich hier jetzt nicht alle aufführen möchte.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/emvg_1998/__4.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/prodhaftg/
http://www.berlin.de/lagetsi/Themen/15626.html


Welche Pflichten ergeben sich?

Das GPSG richtet sich an Hersteller, Importeure und Händler. Wobei an erster Stelle immer der Hersteller in der Pflicht ist.

So muss er seine Produkte, die dem harmonisierten Bereich zuzuordnen sind, mit folgenden für den Kunden ersichtlichen Merkmalen ausstatten:

* Alle Produkte müssen entsprechend den Verordnungen zum GPSG mit dem CE-Zeichen versehen sein.
* Dieses muss auf der Verpackung, dem Produkt selbst und/oder in der Gebrauchsanweisung zu finden sein.
* Es muss leserlich und dauerhaft angebracht sein.
* Gefahren-, Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften müssen in Deutschland in deutscher Sprache ausgeführt sein.
* Bei freiwilliger Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen muss die Prüfstelle erkennbar sein.
 
Dann hat mein Bekannter Recht.

Das heist man kann eine Anleitung vom Händer verlangen bzw. wenn man das Teil fasch anschliest und es passiert was haftet der Händler.

Ich glaub ich muß mal die Anleitung bei meinem Händler anfordern [schild=14 fontcolor=000000 shadowcolor=C0C0C0 shieldshadow=1]Grins[/schild]
 
Ich glaub ich muß mal die Anleitung bei meinem Händler anfordern

Das hättest Du schon lange machen können - ich kenne kaum einen Händler in Deutschland, der auf seinen Webseiten nicht auch die Handbücher für Grandstream-Geräte zum Download bereithält.

Du kannst natürlcih auch mal auf http://www.gs-info.net nachschauen, da könntest Du vielleicht auch fündig werden.
 
Grundsaetzlich ist ja die Bedienungsanleitung auf dem Karton, so richtig mit Bildchen usw ;-) Wenn man sich daran haelt kann man keinen Schaden anrichten. Damit wird zumindest schon mal Strom verbraucht. Wer mehr will muss sich halt die aktuelle BDA ziehen.

rsl
 
Zum Download bereithalten reicht m.E. nicht aus...

Ich spinne die Geschichte jetzt mal weiter, ein klagefreudiger User kauft sich einen ATA und konfiguriert ihn irgendwie, da er keine (schriftliche, verständliche, deutsche) Gebrauchsanweisung hat.
Er kriegt den ATA irgendwie ans Laufen (so halbwegs) und er glaubt er funktioniert jetzt. Dann brennt es bei ihm und er möchte via VoIP den Notruf wählen (er hat sich vorher informiert, z.B. via Sipgate). Festnetz hat er nicht und der Handyakku ist leer.
Aufgrund falscher / unvollständiger Konfiguration kann der Notruf erst stark zeitversetzt abgesetzt werden durch den Nachbarn.

Er klagt daraufhin gegen den Hersteller / Importeur / Händler des ATAs.

Zugegeben, dieser fiktive Fall ist sehr an den Haaren herbei gezogen.
Soll aber nur verdeutlichen was Produkthaftung bedeuten kann.

Ich bin kein Jurist, aber in meinen Augen handelt derjenige Fahrlässig der Geräte ohne Gebrauchsanweisung verkauft.
Dies ist keine Rechtsberatung und ich kann auch falsch liegen.
 
Daß ein lokaler Notruf nicht funktioniert, steht auch nicht in der Bedienungsanleitung. Das ist ein Providerproblem. Also geht es hier nicht um das Gerät.

Und bevor noch mehr Hirngespinste hier auftauchen, mach ich hier zu.

:weg:
 
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