Ja...
Aus Produkthaftungstechnischer Sicht ist dieses Vorgehen sehr problematisch...
Eine funktionsfähige Gebrauchsanweisung gehört zwingend zu einem Produkt. Funktionsfähig meint, das eine Gebrauchsanweisung in der Landessprache (deutsch) und verständlich sein muss.
Wer erinnert sich nicht noch an die alten Aufbauanweisungen von IKEA? Die haben damals mächtig einen auf den Deckel bekommen weil deren Gebrauchsanweisungen unverständlich waren.
Mittlerweile haben die ja Bildergeschichten in den Anweisungen, das verhindert Unverständlichkeiten und Mißverständnisse.
Grandstream ist aber nicht die einzige Firma mit diesem Vorgehen.
Das CE-Zeichen ist in vielen Fällen (glaube nicht Grandstream) auch falsch angebracht und damit unwirksam.
Genauer Infos habe ich hier nur über die MaschR (Maschinen Richtlinie).
Das CE (Communaute Europeenne) Zeichen ist kein Qualitäts- oder Sicherheitszeichen sondern vor allem ein Hinweiszeichen für Marktinspektoren.
EDIT:
Zum Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG):
Nach dem Produkthaftungsgesetz trägt der Hersteller die gesamte Verantwortung für die Sicherheit der Maschine. Der Hersteller muß die einschlägigen EU-harmonisierten Normen kennen und beachten. Der Hersteller haftet für Schäden, die durch Fehler seiner Produkte entstanden sind, auch wenn die Fehler nicht vom Hersteller verschuuldet sind.
Als Hersteller im Sinne des ProdHaftG gelten:
- Endhersteller
- Hersteller von Teilprodukten und Teilaggregaten
- Quasi-Hersteller, die fremdhergestellte Produkte oder Teile davon mit eigenem Mamen oder firmeneigenen Zeichen versehen
- EU - Importeure, die produkte aus Drittstaaten (EU - Nichtmitgliedstaaten) in die EU einführen.
- Lieferanten oder Händler haften dann als Hersteller, wenn sie den wahren Hersteller des von ihnen vertriebenen Produktes nicht benennen.
Dazu gibt es einige Entlastungsmöglichkeiten des Hersteller, die ich hier jetzt nicht alle aufführen möchte.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/emvg_1998/__4.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/prodhaftg/
http://www.berlin.de/lagetsi/Themen/15626.html
Welche Pflichten ergeben sich?
Das GPSG richtet sich an Hersteller, Importeure und Händler. Wobei an erster Stelle immer der Hersteller in der Pflicht ist.
So muss er seine Produkte, die dem harmonisierten Bereich zuzuordnen sind, mit folgenden für den Kunden ersichtlichen Merkmalen ausstatten:
* Alle Produkte müssen entsprechend den Verordnungen zum GPSG mit dem CE-Zeichen versehen sein.
* Dieses muss auf der Verpackung, dem Produkt selbst und/oder in der Gebrauchsanweisung zu finden sein.
* Es muss leserlich und dauerhaft angebracht sein.
* Gefahren-, Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften müssen in Deutschland in deutscher Sprache ausgeführt sein.
* Bei freiwilliger Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen muss die Prüfstelle erkennbar sein.