Anne schrieb:
... mit Hardwarebestellung hätte ich somit kündigen können, ohne natürlich nicht. ...
Nicht ganz, Du hättest dann ggf. nur von der Hardwarebestellung zurücktreten können, denn nach laufender Rechtssprechung sind Providervertrag und Hardwarevertrag unabhängig (Urteil aus dem Mobiltelefonbereich, hier wohl übertragbar).
Was den Rücktritt von einem Telekommunikationsvertrag angeht, ist das BGB etwas unklar. Eigentlich sind nur Leistungen zum sofortigen Verbrauch ausgenommen - also unterläge eine Anschlußbestellung eigentlich auch dem Widerrufrecht. Auf der anderen Seite besteht die "Leistung" von 1und1 nur an einem Veranlassen an die t-com. Diese "Leistung" ist also sofort in Anspruch genommen... So jedenfalls scheinbar die Philosophie von 1und1.
Wenn der t-com gegenüber dem Anschlußwechsel widersprochen wird, kann die Leistung von 1und1 nicht sofort erbracht werden, weil die sofortige Erbringung aber Voraussetzung für den Wegfall des Widerspruchrechtes ist, hättest Du dann plötzlich wieder eins - zumindest theoretisch.
Das ganze klingt ziemlich verquer, das ist es auch. Mit der Schuldrechtsreform kamen eine ganze Reihe Änderungen ins BGB, so ist das Fernabsatzgesetz ebenso wie das AGBG bei der Gelegenheit ziemlich ausgedehnt worden. Plötzlich gelten Regelungen, die vorher für bestimmte Bereiche durchweg nicht galten, grundsätzlich auch dort - also Fernabsatzgesetz auch bei Telekommunikation - außer die Leistung ist auf sofortige Erbringung gerichtet.
Die Provider sind noch gewohnt, daß das Fernabsatzgesetz für sie nicht gelte. Einsparungen betreffen halt auch die Weiterbildung der Hausjuristen. Diese gehen sogar so weit, zu behaupten, es gelte nicht für Hardwarelieferungen - obwohl diese Aussage definitiv falsch ist (den Ärger hatte ich mal mit 1&1 - was glauben die eigentlich, daß ich meine Staatsprüfung auf ner Baumschule gemacht hätte? [ne, die habe ich im Straßenbau, brauche ich aber keinem zu erzählen;-)])
Insofern ist es wichtig, sich selbst der Rechtslage sicher zu sein und ggf. Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen - und niemals glauben, was 1und1 sagt.
Du kannst bei der Telekom anrufen und denen mitteilen, daß Du einem Umzug zu 1und1 nicht zustimmst - sie mögen die Umstellung blokieren, du wollest bei der Telekom bleiben und demnächst auf T-online wechseln. Dann kommt 1und1 an den Anschluß nicht ran. Die Einzugsermächtigung widerrufe (Deren AGB verstoßen gegen eine gesetztliche Regelung, da die Annahme von Bargeld zur Begleichung einer vertraglichen Verpflichtung nicht verweigert werden kann und Rabattierungen einer anderen Zahlungen gegenüber der Barzahlung unzulässig sind).
Alles, was von 1und1 kommt schicke man zurück, auf das Inkassoschreiben antworte man, daß die Forderung nicht berechtigt sei und verweise auf den Schriftverkehr. Hat man eine Rechtsschutzversicherung, bittet man, alle weiteren Schreiben doch bitte direkt an den Anwalt zu richten.
Nicht vergessen, Zahlungsbefehlen fristgerecht zu widersprechen...