Leider gibt es hierzu auch schon gegenteilige Rechtsprechung. So hat z. B. das OLG Koblenz (AZ. 11 WF 1013/04) entschieden, dass mit dem Einwurf-Einschreiben lediglich bewiesen sei, dass die Sendung in den Briefkasten eingeworfen wurde, nicht aber, dass diese den Empfänger auch tatsächlich...