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Nachdem es ja vor kurzem die Diskussion zu "deep links" auf irgendwelche Software gab, muß man wohl auch mal einen (erneuten) kritischen Blick auf andere alte "Postulate" werfen, z.B. auf dieses:
Was ist ein "geltendes Copyright"?
Es gibt ein geltendes Urheberrecht (hauptsächlich im UrhG geregelt), einen (manchmal mehrere) Urheber und dessen (oder deren) Rechte ... von "Urheberpersönlichkeitsrechten" (Veröffentlichung, Kennzeichnung) über "Verwertungsrechte" (Vervielfältigung, Verbreitung) bis hin zu "Nutzungsrechten" (die man anderen einräumen kann/muß). Bei Computerprogrammen gibt es dann noch zusätzliche Vorschriften im UrhG, die u.a. auch darauf hinauslaufen (§69a (5) UrhG), daß die Bestimmungen in §95a UrhG und die dort angeführten "technischen Schutzmaßnahmen" für Computerprogramme eigentlich gar keine Anwendung finden dürften.
Für die hier im Zitat ja thematisierte AVM-Firmware gibt es seit dem 08.11.2011 eigentlich auch keine Zweifel mehr daran, daß diese Firmware zwar in Teilen dem Urheberpersönlichkeitsrecht der AVM GmbH unterliegt (hinsichtlich der Teile, die von der AVM GmbH selbst entwickelt wurden bzw. von deren Mitarbeitern - §69b UrhG), die AVM GmbH aber nach den Bestimmungen der GPLv2 dazu verpflichtet ist, an jeden anderen Interessenten (und auch nicht nur an eigene Kunden) die ihr selbst in der GPLv2 eingeräumten Rechte auch an den Teilen weiterzugeben, die von der AVM GmbH selbst entwickelt wurden und in der (derzeitigen) Form von Firmware-Updates verbreitet werden.
Wer das nicht glauben mag, kann sich im Urteil des KG Berlin (das ist das Berliner "Oberlandesgericht", darüber gibt es nur noch den BGH) gerne selbst davon überzeugen. Das Urteil steht z.B. auf der Webseite der FSFE als Scan zur Verfügung, lesenswert sind hier (zu diesem Punkt) die Seiten 13 und 14 (vom zweiten Absatz auf Seite 13 bis inkl. des zweiten Absatzes auf Seite 14), auch wenn das KG hier nur mit der Frage befaßt war, ob der Antrag von AVM auf eine einstweilige Verfügung gerechtfertigt ist, ob die Berufung durch Cybits zulässig wäre und ob eine Nebenintervention (von jemandem, der Rechte an GPL-Software hält bzw. an den entsprechende Rechte von anderen Urhebern übertragen wurden) zulässig sei.
Ansonsten hilft auch noch der Blick in das (abschließende) Urteil des LG Berlin vom 08.11.2011 (16 O 255/10) oder - wer es kürzer, zusammengefaßt und kommentiert mag - in diese "Aufarbeitung" des Urteils, hier wieder besonders auf die Punkte 1 und 2 im Abschnitt "Anmerkungen". Dem Fazit im letzten Satz von Punkt 2b:
Da die GPLv2 aber auch jedem - neben der Benutzung - das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung einräumt, ist der eingangs zitierte Satz aus dem "Suche Firmware"-Thread - zusätzlich zur "Ungenauigkeit" bei der Begriffsbestimmung, denn die Gesetzeslage an sich war auch 2006 schon dieselbe - schlicht falsch.
Das war er auch schon zu dem Zeitpunkt, wo er niedergeschrieben wurde, selbst wenn man dem Autoren noch attestieren mag, daß er sich damals nur die Sicht der AVM GmbH auf die Angelegenheit zueigen gemacht hatte.
Nachdem das Urteil ergangen ist (und das ist nunmehr auch schon über sechs Jahre alt), ist diese Behauptung aber längst nicht mehr haltbar - vielleicht wäre es ja auch an der Zeit, mit diesem "Unsinn" einmal aufzuräumen und der weiteren Verbreitung von Mythen entgegenzutreten.
Leider kann man auch heute immer noch im IPPF aufs Neue lesen (allerdings ohne Belege für entsprechende Behauptungen, immer mehr "aus dem Bauch heraus"), daß die eigene Veröffentlichung (meinetwegen mit einem eigenen FTP-Server) von (unveränderter!) AVM-Firmware ein Verstoß gegen irgendetwas wäre ... vom "Copyright" (s.o.) bis zu den Urheberrechten von AVM. Das haben aber ordentliche Gerichte (und die haben per se mehr Ahnung von der Materie, als das "gesunde Volksempfinden") deutlich anders gesehen in den o.a. Urteilen und wer das nun immer noch anzweifelt, sollte es einfach mal nachlesen.
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Das hat auch nichts damit zu tun, daß ich selbst die Verbreitung alter Software-Versionen tatsächlich für einen schweren Fehler halte ... allerdings aus vollkommen anderen Gründen.
Da AVM nur selten in allen Einzelheiten offenlegt, welche Sicherheitslücken in einer neuen Version beseitigt wurden (Fehler bemerkt der Benutzer von alleine, "security threats" nur dann, wenn sie von jemandem ausgenutzt werden und dann ist es i.d.R. schon zu spät), kann praktisch niemand (nicht einmal jemand, der selbst Lücken gefunden und gemeldet hat, denn das müssen logischerweise nicht die einzigen gewesen sein) zuverlässig einschätzen, welches Risiko mit dem Weiterbetrieb einer FRITZ!Box mit alter Firmware einhergeht.
Häufig genug werden die alten Firmware-Versionen wohl auch nur deshalb gesucht und verwendet, weil sich die "Sucher" nicht ausreichend über Alternativen informiert haben. Wenn ich immer wieder lese, daß man die und die Version sucht, weil sich nur bis dahin ein Telnet-Zugang irgendwie einrichten und verwenden läßt oder weil die Versionen ab 06.50 keine unsignierten Images mehr akzeptieren, dann sträuben sich mir die Nackenhaare ... nicht nur deshalb, weil das schlicht nicht stimmt (auch wenn die "Aktivierung" beim Shell-Zugang vielleicht etwas aufwändiger geworden ist und der bloße Griff zum Telefon nicht mehr ausreicht), sondern weil ich mir dann auch die Frage stelle, was Leute mit so wenigen (und eben obendrein noch falschen) Informationen (oder meinetwegen auch nur "unvollständigen", weil ich jetzt keinen Bock habe, das noch mal mit allen Rahmenbedingungen und Eventualitäten aufzuzählen) am Ende mit dieser Firmware wohl anfangen werden.
Ich bin also eigentlich auch gegen die (allzu willfährige) Verbreitung alter Firmware-Versionen ... aber wenn mir jemand erklärt, das verstieße (selbst wenn man es in der Maximalversion als Mirror für die AVM-Images bereitstellt und jedem zugänglich macht, so wie es z.B. [EDIT: den User gibt es offenbar nicht mehr] ja lange Zeit getan hat (iirc), wenn man das FTP-Kennwort kannte) gegen irgendwelche Gesetze, dann bitte (zumindest künftig) mit passender und plausibler Begründung und nicht wie im eingangs zitierten Satz aus dem "Suche Firmware"-Thread als reines Postulat. Die Erde wird auch nicht wieder dadurch zur Scheibe, daß jemand ein solches hier in einem Beitrag behauptet.
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PS: Das oben Stehende gilt dann auch nur für die AVM-Firmware, welche andere Software unter einer passenden Lizenz einschließt (praktisch alle Firmware für FRITZ!Boxen und FRITZ!Repeater) ... darunter fällt dann (afaik) keine Firmware für DECT- oder PLC-Geräte, wobei ich bei letzteren nicht weiß, womit die bei AVM eigentlich laufen. Reine Hardware wird's nicht sein, sonst gäbe es keine Updates und wenn man es genauer wissen will, muß man mal in so eine Firmware hineinsehen - bis zur entsprechenden Feststellung würde ich die dann aber auch ausnehmen beim "Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung".
Läßt sich das irgendwie deutlicher ausdrücken?Aufgrund des geltenden Copyrights ist es untersagt, unautorisierte Links auf Firmware zu posten!
Was ist ein "geltendes Copyright"?
Es gibt ein geltendes Urheberrecht (hauptsächlich im UrhG geregelt), einen (manchmal mehrere) Urheber und dessen (oder deren) Rechte ... von "Urheberpersönlichkeitsrechten" (Veröffentlichung, Kennzeichnung) über "Verwertungsrechte" (Vervielfältigung, Verbreitung) bis hin zu "Nutzungsrechten" (die man anderen einräumen kann/muß). Bei Computerprogrammen gibt es dann noch zusätzliche Vorschriften im UrhG, die u.a. auch darauf hinauslaufen (§69a (5) UrhG), daß die Bestimmungen in §95a UrhG und die dort angeführten "technischen Schutzmaßnahmen" für Computerprogramme eigentlich gar keine Anwendung finden dürften.
Für die hier im Zitat ja thematisierte AVM-Firmware gibt es seit dem 08.11.2011 eigentlich auch keine Zweifel mehr daran, daß diese Firmware zwar in Teilen dem Urheberpersönlichkeitsrecht der AVM GmbH unterliegt (hinsichtlich der Teile, die von der AVM GmbH selbst entwickelt wurden bzw. von deren Mitarbeitern - §69b UrhG), die AVM GmbH aber nach den Bestimmungen der GPLv2 dazu verpflichtet ist, an jeden anderen Interessenten (und auch nicht nur an eigene Kunden) die ihr selbst in der GPLv2 eingeräumten Rechte auch an den Teilen weiterzugeben, die von der AVM GmbH selbst entwickelt wurden und in der (derzeitigen) Form von Firmware-Updates verbreitet werden.
Wer das nicht glauben mag, kann sich im Urteil des KG Berlin (das ist das Berliner "Oberlandesgericht", darüber gibt es nur noch den BGH) gerne selbst davon überzeugen. Das Urteil steht z.B. auf der Webseite der FSFE als Scan zur Verfügung, lesenswert sind hier (zu diesem Punkt) die Seiten 13 und 14 (vom zweiten Absatz auf Seite 13 bis inkl. des zweiten Absatzes auf Seite 14), auch wenn das KG hier nur mit der Frage befaßt war, ob der Antrag von AVM auf eine einstweilige Verfügung gerechtfertigt ist, ob die Berufung durch Cybits zulässig wäre und ob eine Nebenintervention (von jemandem, der Rechte an GPL-Software hält bzw. an den entsprechende Rechte von anderen Urhebern übertragen wurden) zulässig sei.
Ansonsten hilft auch noch der Blick in das (abschließende) Urteil des LG Berlin vom 08.11.2011 (16 O 255/10) oder - wer es kürzer, zusammengefaßt und kommentiert mag - in diese "Aufarbeitung" des Urteils, hier wieder besonders auf die Punkte 1 und 2 im Abschnitt "Anmerkungen". Dem Fazit im letzten Satz von Punkt 2b:
(Hervorhebung meinerseits) ist wenig hinzuzufügen.Folgerichtig ging das Landgericht davon aus, dass die gesamte Firmware der GPLv2 unterfiel.
Da die GPLv2 aber auch jedem - neben der Benutzung - das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung einräumt, ist der eingangs zitierte Satz aus dem "Suche Firmware"-Thread - zusätzlich zur "Ungenauigkeit" bei der Begriffsbestimmung, denn die Gesetzeslage an sich war auch 2006 schon dieselbe - schlicht falsch.
Das war er auch schon zu dem Zeitpunkt, wo er niedergeschrieben wurde, selbst wenn man dem Autoren noch attestieren mag, daß er sich damals nur die Sicht der AVM GmbH auf die Angelegenheit zueigen gemacht hatte.
Nachdem das Urteil ergangen ist (und das ist nunmehr auch schon über sechs Jahre alt), ist diese Behauptung aber längst nicht mehr haltbar - vielleicht wäre es ja auch an der Zeit, mit diesem "Unsinn" einmal aufzuräumen und der weiteren Verbreitung von Mythen entgegenzutreten.
Leider kann man auch heute immer noch im IPPF aufs Neue lesen (allerdings ohne Belege für entsprechende Behauptungen, immer mehr "aus dem Bauch heraus"), daß die eigene Veröffentlichung (meinetwegen mit einem eigenen FTP-Server) von (unveränderter!) AVM-Firmware ein Verstoß gegen irgendetwas wäre ... vom "Copyright" (s.o.) bis zu den Urheberrechten von AVM. Das haben aber ordentliche Gerichte (und die haben per se mehr Ahnung von der Materie, als das "gesunde Volksempfinden") deutlich anders gesehen in den o.a. Urteilen und wer das nun immer noch anzweifelt, sollte es einfach mal nachlesen.
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Das hat auch nichts damit zu tun, daß ich selbst die Verbreitung alter Software-Versionen tatsächlich für einen schweren Fehler halte ... allerdings aus vollkommen anderen Gründen.
Da AVM nur selten in allen Einzelheiten offenlegt, welche Sicherheitslücken in einer neuen Version beseitigt wurden (Fehler bemerkt der Benutzer von alleine, "security threats" nur dann, wenn sie von jemandem ausgenutzt werden und dann ist es i.d.R. schon zu spät), kann praktisch niemand (nicht einmal jemand, der selbst Lücken gefunden und gemeldet hat, denn das müssen logischerweise nicht die einzigen gewesen sein) zuverlässig einschätzen, welches Risiko mit dem Weiterbetrieb einer FRITZ!Box mit alter Firmware einhergeht.
Häufig genug werden die alten Firmware-Versionen wohl auch nur deshalb gesucht und verwendet, weil sich die "Sucher" nicht ausreichend über Alternativen informiert haben. Wenn ich immer wieder lese, daß man die und die Version sucht, weil sich nur bis dahin ein Telnet-Zugang irgendwie einrichten und verwenden läßt oder weil die Versionen ab 06.50 keine unsignierten Images mehr akzeptieren, dann sträuben sich mir die Nackenhaare ... nicht nur deshalb, weil das schlicht nicht stimmt (auch wenn die "Aktivierung" beim Shell-Zugang vielleicht etwas aufwändiger geworden ist und der bloße Griff zum Telefon nicht mehr ausreicht), sondern weil ich mir dann auch die Frage stelle, was Leute mit so wenigen (und eben obendrein noch falschen) Informationen (oder meinetwegen auch nur "unvollständigen", weil ich jetzt keinen Bock habe, das noch mal mit allen Rahmenbedingungen und Eventualitäten aufzuzählen) am Ende mit dieser Firmware wohl anfangen werden.
Ich bin also eigentlich auch gegen die (allzu willfährige) Verbreitung alter Firmware-Versionen ... aber wenn mir jemand erklärt, das verstieße (selbst wenn man es in der Maximalversion als Mirror für die AVM-Images bereitstellt und jedem zugänglich macht, so wie es z.B. [EDIT: den User gibt es offenbar nicht mehr] ja lange Zeit getan hat (iirc), wenn man das FTP-Kennwort kannte) gegen irgendwelche Gesetze, dann bitte (zumindest künftig) mit passender und plausibler Begründung und nicht wie im eingangs zitierten Satz aus dem "Suche Firmware"-Thread als reines Postulat. Die Erde wird auch nicht wieder dadurch zur Scheibe, daß jemand ein solches hier in einem Beitrag behauptet.
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PS: Das oben Stehende gilt dann auch nur für die AVM-Firmware, welche andere Software unter einer passenden Lizenz einschließt (praktisch alle Firmware für FRITZ!Boxen und FRITZ!Repeater) ... darunter fällt dann (afaik) keine Firmware für DECT- oder PLC-Geräte, wobei ich bei letzteren nicht weiß, womit die bei AVM eigentlich laufen. Reine Hardware wird's nicht sein, sonst gäbe es keine Updates und wenn man es genauer wissen will, muß man mal in so eine Firmware hineinsehen - bis zur entsprechenden Feststellung würde ich die dann aber auch ausnehmen beim "Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung".
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