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Naja zu den 54€, dafür zahlt er in ersten 12 Monate nur 5€, wenn man also recht früh verlängert wäre es eine Option.
Was 1&1 macht ist doch nur Zahlenspiele, was man im ersten Jahr weniger zahlt, zahlt man im zweiten mehr, und wenn so doof sind und dann direkt wieder in günstigeren Tarif verlängern seitens 1&1...
Ab Dezember greift eine Gesetzesänderung. Bei Neuverträgen ist es nach den 24 Monaten so, dass sich der Vertrag z. B. nicht mehr automatisch um 12 Monate verlängern kann. Es ist nach den 24 Monaten die Kündigung täglich mit einer Frist von einem Monat möglich.
Richtig, wer ab 01.12. verlängert, schließt durch die Verlängerung quasi einen neuen Vertrag ab und somit verlängert sich nach 24 Monaten der Vertrag nicht mehr wie bisher um weitere 12 Monate, sondern er kann täglich mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Kündigungsfrist zum Ende der Vertragslaufzeit verpasst? Dann läuft der Internet-, Telefon- oder Handyvertrag ein sattes Jahr weiter – bislang. Doch nun wendet sich das Blatt zugunsten der Verbraucher.
Und solange es jetzt keine Bestimmung gibt, die eine zweimonatige Frist vom Inkrafttreten der Gesetzesänderung (am 01.10.2021) beinhaltet (ich habe keine derartige Frist finden können), bleibt auch dann noch unklar, woraus sich dieser "Stichtag" 01.12.2021 ableiten soll, wenn jede zweite Zeitung darüber berichten sollte.
Zumal die B.Z. (jedenfalls DIESE - nicht zu verwechseln mit der vom "Berliner Verlag") ja nun mal wieder eines der Revolverblätter aus der Axel-Springer-Straße ist:
(mit bekannt begrenzter "Wahrheitspflicht") - so etwas sollte man als "Beweis" (und sei es als "vermeintlichen") nur mit Vorsicht und sehr sparsam benutzen.
Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat etliche Verbesserungen bei Kundenrechten gebracht. Sie trat am 1. Dezember 2021 in Kraft. Wir geben einen Überblick über wichtige Punkte der Gesetzesreform.
habe den Termin 1. Dezember 2021 gefunden. Das TKG wird zu dem Termin ersetzt (siehe Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nr. 35 vom 28.06.2021). Und dort gibt es den § 56, der die schnellere Kündigung erlaubt. Das ist ziemlich verwirrend, weil das BGB ja ähnlich geändert wurde.
Was ist aber nun mit bestehenden Verträgen? Im BGB gibt es dafür die Regelung, daß nur neue Verträge betroffen sind. Im TKG kann ich dazu nichts finden. Somit würde es auch bereits bestehende Verträge betreffen?!
Beim Verbraucherschutz steht dann ja auch (deutlich, was bei der anderen "Quelle" nur nebenbei erwähnt wird), daß es gar nicht um die Änderung des BGB und der dort zu findenden Festlegungen zu ungültigen AGB-Klauseln geht, sondern um die Änderungen/Neufassung des TKG. Die Frage in #7109, die mit dem Link auf die B.Z. beantwortet wurde (zumindest habe ich das so verstanden), bezog sich aber explizit auf die Änderungen im BGB.
Die TKG-Novelle (EDIT: bzw. es handelt sich eigentlich um eine komplette Neufassung) hat noch deutlich mehr Änderungen im Gepäck und sie kommt letztlich sogar mit einem Jahr Verspätung, was die Termine für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1972 anbelangt (da ist nämlich von einer Umsetzung/Anwendung ab dem 21.12.2020 die Rede), erst "in unser Leben". Ich habe jetzt nicht gelesen, was bei der Verbraucherzentrale alles im Einzelnen erklärt wird - aber das geht bis zum "Verbot" von SIM-Locks über das Vertragsende hinaus (was auch für DOCSIS-Geräte eine Rolle spielen dürfte) - in §56 der Neufassung des TKG - oder zur Änderung des Rechts auf Versorgung (§157) oder zum Kündigungsrecht für den TV-Anschluß in den Betriebskosten der Mietwohnung (§71 Abs. 2) oder zur Regelung von Kündigungen bei "Paketen" (§66). Da gibt es viel neues zu entdecken - das meiste davon tatsächlich auch von Vorteil für die "Endnutzer".
EDIT: Das dürfte auch der Unterschied zwischen der TKG-Neufassung und der BGB-Änderung sein - erstere gilt für Telekommunikation (wozu wohl auch TV gezählt wird, dem Teil 4 der Neufassung nach zu urteilen) und die BGB-Änderung dürfte für alle Verträge gelten, denn der Abschnitt 2 des BGB dreht sich ja überhaupt um AGB. Die Frage dürfte wieder werden, was Vertragslaufzeiten anbelangt, die eben im Vertrag selbst geregelt werden und gerade nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zumal "Individualabreden" nach §305b ja immer vorrangig gelten) verborgen sind (außer bei anderen gesetzlichen Regelungen wie im TKG eben). Spannend dürfte das spätestens dann werden, wenn nach dem 01.03.2022 jemand seinen Energieversorger o.ä. wechselt. Meines Wissens gibt es da zwar das EnWG und die StromGVV, aber Regelungen hinsichtlich Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen enthalten die nicht (soweit ich weiß, das sollte jede(r) selbst nachlesen, wenn's wichtig für ihn/sie wird).
hier ist das Thema ja Vertragsverlängerung bei 1&1.
Überlege gerade: Wer den alten Vertrag weiterlaufen läßt, hat ja nach wie vor die vereinbarte Verlängerung jeweils um 1 Jahr. Nur als Nutzer kann man kurzfristig kündigen. Der Gesetzestext ändert die Bedingungen für die Kündigung durch 1&1 nicht.
Wenn also 1&1 seine Bedingungen anpaßt und für beide Seiten die kurzfristige Kündigung vorsieht, dann steht man mit einer aktiven Vertragsverlängerung zu neuen Bedingungen prinzipiell schlechter da.
Gilt aber nur für den Fall, daß der Anbieter einen Vertrag loswerden will, was wohl recht selten vorkommt.
Wenn man die Kündigungsfrist bei 1und1 verpasst hat, hat man in der Regel doch eh gute Angebote bekommen ab sofort wie Neukunden, daher ist diese Änderung doch für die meisten hier eh uninteressant?
Ist mir auch schon mal passiert und habe es erst nach der Abbuchung des erhöhten Rechnungsbetrag gemerkt. Habe dann im CC eine Vertragsverängerung angestoßen und ab sofort wieder die - damals üblichen - 10 € Rabatt für 24 Monate erhalten.