Die im folgenden verlinkte Entscheidung des BGH ist interessant und wichtig für Leute, die einen Glasfaseranschluß in Auftrag gegeben haben und dann sehr lange auf die Bereitstellung des Anschlusses warten mußten oder noch müssen:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026004.html
In Kürze zusammengefasst: Die (meist) zweijährige Mindestvertragslaufzeit beginnt auch bei einem Auftrag für einen Internetzugang per Glasfaseranschluß stets zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Anderslautende AGB-Klauseln, insbesondere Klauseln, nach denen die MVL erst mit der Bereitstellung des Glasfaseranschlusses beginnen solle, sind unzulässig und nichtig.
Diese Entscheidung ist vor allem in den Fällen wichtig wenn sich die Bereitstellung des FTTH-Anschlusses, wie leider auch bei mir, massiv verzögert und man zwischenzeitlich in einem "Übergangstarif" mit VDSL "festhängt". Auch in solchen Fällen endet die MVL damit spätestens 2 Jahre nach dem der ISP den Auftrag für einen Neuanschluß oder einen Tarifwechsel in einen FTTH-basierenden Internetzugang angenommen hat.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026004.html
In Kürze zusammengefasst: Die (meist) zweijährige Mindestvertragslaufzeit beginnt auch bei einem Auftrag für einen Internetzugang per Glasfaseranschluß stets zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Anderslautende AGB-Klauseln, insbesondere Klauseln, nach denen die MVL erst mit der Bereitstellung des Glasfaseranschlusses beginnen solle, sind unzulässig und nichtig.
Diese Entscheidung ist vor allem in den Fällen wichtig wenn sich die Bereitstellung des FTTH-Anschlusses, wie leider auch bei mir, massiv verzögert und man zwischenzeitlich in einem "Übergangstarif" mit VDSL "festhängt". Auch in solchen Fällen endet die MVL damit spätestens 2 Jahre nach dem der ISP den Auftrag für einen Neuanschluß oder einen Tarifwechsel in einen FTTH-basierenden Internetzugang angenommen hat.