GMX Kündigen?

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Habefertig

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17 Aug 2005
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Hallo, mein Vertrag läuft noch bis 07/08. Momentan habe ich nur Probleme mit meinem GMX-Anschluß. Mal habe ich am Tag 60 DSL-Trennugen oder Synchronfehler, telefonieren mit Voip ohne Zwangstennung ist auch fast nicht möglich, es ist fast zum heulen! Seit meine Leitung auf 16 MB/bits umgstellt wurde ist eine richtige Nutzung fast nicht möglich. Ich werde immer damit vertröstet, dass die T-Com meine Leitung überprüft. Das letzte mal hatte ich 2 Monate DSL ohne Probleme.Nun gehts wieder los mit den Störungen.Gibt es eine Möglichkeit einer Sonderkündigung? Ich bin der Meinung, dass ich für mein Geld auch ein funktionierendes DSL erwarten kann.
 
Hallo,

wenn ich Probleme mit GMX habe, und die nicht schnell genug reagieren, dann entziehe ich denen einfach die Einzugsermächtigung. Anschließend kommt zwar ein Standardbrief mit der Drohung das ist ein Vertragsbestandteil und darf nicht entzogen werden, sonst kündigung. Aber das macht gar nichts.
Anruf bei der Hotline, Sachverhalt erklären, und schon kümmert sich GMX um dein Problem. Wenn das Problem zu deiner Zufriedenheit gelöst ist, erteilst du wieder eine Einzugsermächtigung.
Hat bisher immer gut bei mir fuktioniert.
Allerdings buchen Sie stellenweise trotzdem ab. Dann musst du das einfach KNALLHART zurückbuchen. Das kostet GMX ca. 10 Euro. Diese werden Sie sich bei dir wieder holen wollen. Aber das macht nichts. Es lag ja keine Einzugsermächtigung vor. Und spätenstens jetzt ist dein Problem auch vollständig gelöst.

Gruß Borsti
 
Borsti21094 schrieb:
...
Das kostet GMX ca. 10 Euro. Diese werden Sie sich bei dir wieder holen wollen. Aber das macht nichts. Es lag ja keine Einzugsermächtigung vor.
...
War das nicht immer so, dass die Kosten für die Rückbuchung dem eigenen Konto belastet werden? Hab schon lang keine Rückbuchung mehr gemacht.
 
Die Kosten für die Rückbuchung hat der "Abbuchende" zu tragen. Sie werden also GMX auferlegt.
 
...und Dir werden sie die Rückbuchung in Rechnung stellen, da Du den Einzug nach Gutdünken einfach rückgängig gemacht hast.

Der rechtlich korrekte Weg ist üblicherweise ein anderer:
1. schriftlich (am besten Einschreiben / Rückschein) den Mangel aufzeigen.
Darin eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung geben (in der Regel ist diese 14 Tage). Ebenfall ankündigen, dass fristlos gekündigt werde, wenn die Nachbesserung keinen Erfolg hat.
2. Den angemessenen Zeitraum abwarten. Falls die Nachbesserung nicht oder nicht zur Zufriedenheit erfolgte, wenn möglich, eine 2. Nachfrist setzen mit der Ankündigung, anschliessend fristlos zu kündigen und damit auch den Bankeinzug zu stornieren. (ebenfalls Einschreiben/Rückschein)
3. Passiert immer noch nichts, um das Problem zu beheben, fristlos kündigen

Man sollte es nicht glauben, wenn den Providern ein solches Einschreiben vorliegt, werden sie sehr schnell rege, wenn das vorher "etwas schleppend" von statten ging!
 
[Eidt wichard: Fullquote des Beitrags direkt darüber gelöscht]
Wenn die Einzugsermächtigung entzogen wurde und GMX danach noch abbucht, erfolgt ein Widerruf ja nicht nach "Gutdünken".

Wer ohne vorliegende Einzugsermächtigung abbucht, ist nicht berechtigt, die Stornogebühren in Rechnung zu stellen.
 
Hallo Habefertig,

an Deiner Stelle würde ich so vorgehen, wie Novize es in seiner Antwort vom 25.07.2007, 08:32 beschrieben hat.

Zuerst ist Deine Geduld gefragt ... aber dann: wenn die Nachbesserung innerhalb der von Dir gesetzten - angemessenen - zweiten Nachfrist (d. h. insgesamt nach etwa einem Monat) nicht durchgeführt wurde oder trotz durchgeführter Maßnahmen weiterhin erhebliche Mängel bestehen, dann kannst Du außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Eine solche Kündigung empfiehlt sich per Einschreiben/Rückschein (oder zumindest per Fax).

Sofern Du - mit Hinweis auf die Schlechterfüllung des Vertrags seitens des Providers - die Lastschrift-Einzugsermächtigung ab dem Datum widerrufst, an dem die erste Nachfrist endet, bist Du auf der sicheren Seite.

Nun der Reihe nach:

Sollte nach dem Ablauf der ersten Nachfrist - aber vor Ende der zweiten Nachfrist - ein Betrag von Deinem Konto eingezogen werden, obwohl weiterhin erhebliche Mängel bestehen, kannst Du ihn von Deiner Bank zurückbuchen lassen (Widerruf der Lastschrift). In diesem Fall würde ich auch anlässlich des Lastschriftstornos ein Fax senden - mit folgendem Inhalt:
a) die Nachbesserung fand nicht statt bzw. es sind weiterhin erhebliche Mängel vorhanden,
b) Du hattest darüber hinaus bereits die Lastschrift-Einzugsermächtigung zum Ende der ersten Nachfrist widerrufen,
c) Du bist aufgrund der weiterhin vorhandenen erheblichen Mängel mit einer etwaigen Weiterbelastung der Rückbuchungs-/Stornogebühren nicht einverstanden,
d) Du hast eine zweite letzte Nachfrist gesetzt ...


Falls bis zum Ablauf der zweiten Nachfrist keine Nachbesserung durchgeführt wird bzw. weiterhin erhebliche Mängel vorhanden sind, kündigst Du den laufenden Vertrag außerordentlich fristlos (bzw. zu einem kurzfristigen von Dir bestimmten Termin) aus wichtigem Grund, weil unter den gegebenen Bedingungen (detailliert!) eine Fortführung für Dich unzumutbar ist.

Sollte in der Zwischenzeit noch kein Lastschrifteinzug stattgefunden haben, weist Du außerdem vorsorglich darauf hin, dass Du sämtliche Einzüge widerrufen wirst und nicht mehr bereit bist, den Vertrag fortzusetzen oder etwaige Rechnungen zu bezahlen.

Zudem kannst Du in etwa folgende Formulierung verwenden: "Ich gehe davon aus, dass mir bis spätestens einschließlich zum tt.mm.jjjj (ca. 17 Tage nach Deinem Schreiben!) eine schriftliche Bestätigung der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum xx.yy.zzzz zugeht. Auch wenn mir bis zu diesem Datum keine Willenserklärung in Schriftform zugegangen ist, betrachte ich den Vertrag zum angebenen Datum als beendet. Ich beantrage einen DSL-Anschluss mit DSL-Telefonie bei einem anderen Provider ab dem xx.yy.zzzz+1. Außerdem werde ich mich ab diesem Datum nicht mehr an dem bisherigen DSL-Anschluss und der DSL-Telefonie von GMX anmelden."

Viel Glück bei der Nachbesserung!

Bei mir kommt 16000 aufgrund der hohen Leitungsdämpfung leider nicht in Frage. Ich habe einen stabilen und störungsfreien 3000er-DSL-Anschluss ("Fallback", zumal ich 6000 beantragt hatte) und nutze VoIP.

Aber ich bin mit der Kommunikation seitens GMX und den telefonischen Auskünften der Servicemitarbeiter völlig unzufrieden und sehe mich seit gestern sogar als arglistig getäuscht. Aufgrund der unglaublichen Dreistigkeit - eine zweijährige Vertragsverlängerung zu "ergaunern" -, der ungenügenden Auskünfte und der Fehlinformationen habe ich eine außerordentliche Kündigung geschrieben.

Viele Grüsse,
Jochem_PS
 
Zuletzt bearbeitet:
Grundsätzlich stimmt ich dem Vorgehen von Novize zu, allerdings mit folgenden Anmerkungen:

1. schriftlich (am besten Einschreiben; Rückschein ist völlig entbehrlich, Unterschrift kann im Bestreitensfall bei der Post AG angefordert werden) den Mangel aufzeigen und eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung geben. Ausreichend sollte IMO in der Regel eine Frist von 5-7 Tagen sein.

WICHTIG: Nicht an der Ursache des Mangels mutmaßen, sondern eine "fehlerfreie und korrekte Vertragserfüllung" fordern. Lastschriftermächtigung vorsorglich entziehen!

Ebenfall ankündigen, dass fristlos gekündigt werde, wenn die Nachbesserung keinen Erfolg hat. (Kann man machen, ist aber seit der Schuldrechtsreform entbehrlich).

2. Den angemessenen Zeitraum abwarten.

> 3. Falls die Nachbesserung nicht oder nicht zur Zufriedenheit erfolgte, wenn möglich, eine 2. Nachfrist setzen mit der Ankündigung, anschliessend fristlos zu kündigen und damit auch den Bankeinzug zu stornieren. (ebenfalls Einschreiben/Rückschein)

Völlig überflüssig! Sofern die 1. Frist angemessen war, gibt es keinen Grund Nachfristen zu setzen. Tut man dies dennoch, so ist das völlig freiwillig, ggf. sollte man sogar darauf hingewiesen werden, dass die Nachfrist die originale Frist nicht verlängert. Entsprechend kann man sich das Geld für das Einschreiben sparen.

Will man aus dem Vertrag raus, ist jetzt er Zeitpunkt für die Kündigung.
Will man Erfüllung wäre Novizes Ansatz gut, juristisch aber nicht notwendig.

3. Passiert immer noch nichts, um das Problem zu beheben, fristlos kündigen
Völlig korrekt, dies sollte i.d.R. innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Mangels (also z.B. des Fristablaufs) sein §626 (2) BGB analog.

Grundsätzlich eine gute Zusammenfassung von Novize, rein rechtlich fehlten ein paar Ergänzungen.

Gruß Suffi
 
Jochem_PS schrieb:
Zuerst ist Deine Geduld gefragt ... aber dann: wenn die Nachbesserung innerhalb der von Dir gesetzten - angemessenen - zweiten Nachfrist (d. h. insgesamt nach etwa einem Monat) nicht durchgeführt wurde

s. Beitrag von suff, zweite Nachfrist ist absolut entbehrlich (außer die Erste Fristsetzung war fehlerhaft). Macht nur Sinn, wenn man primär nicht kündigen möchte, sondern auf Erfüllung des Vertrages besteht.

Sofern Du - mit Hinweis auf die Schlechterfüllung des Vertrags seitens des Providers - die Lastschrift-Einzugsermächtigung ab dem Datum widerrufst, an dem die erste Nachfrist endet, bist Du auf der sicheren Seite.

Zu einer Minderung ist man IMO berechtigt, so lange die Leistung nicht wie geschuldet erbracht wird, diese kann man schon mit der ersten Fristsetzung ankündigen. Wenn dann bei der Rechnungsstellung/Abbuchung die Minderung nicht berücksichtigt wird, kann man zurückbuchen.

Um welchen Betrag man mindern kann, hängt im wesentlich davon ab, wie sehr die tatsächliche Leistung von der vertraglich geschuldeten abweicht. Ist z.B. eine DSL Einwahl gar nicht mehr möglich, müßte eine Minderung um 100 % rechtmäßig sein. Funktioniert nur VoIP nicht, müßte man zumindest um den Betrag mindern können, den eine Flatrate wer ist (ca. 9 Euro/Monat).

Da dies sehr vom Einzelfall abhängt, sollt man sich anwaltlich beraten lassen.

Von einem einfachen Widerruf der Einzugermächtigung würde ich absehen, da dies gmx dazu berechtigen könnte die Leistung ganz einzustellen.

Sollte nach dem Ablauf der ersten Nachfrist - aber vor Ende der zweiten Nachfrist - ein Betrag von Deinem Konto eingezogen werden, obwohl weiterhin erhebliche Mängel bestehen, kannst Du ihn von Deiner Bank zurückbuchen lassen (Widerruf der Lastschrift).

Dann sollte man aber den richtigen Betrag (um die Minderung gekürzter Rechnungsbetrag) umgehend überweisen.

Falls bis zum Ablauf der zweiten Nachfrist keine Nachbesserung durchgeführt wird bzw. weiterhin erhebliche Mängel vorhanden sind, kündigst Du den laufenden Vertrag außerordentlich fristlos (bzw. zu einem kurzfristigen von Dir bestimmten Termin) aus wichtigem Grund, weil unter den gegebenen Bedingungen (detailliert!) eine Fortführung für Dich unzumutbar ist.

wichtig ist, dass man diese Gründe auch beweisen muss. Außerdem müssen diese Gründe bereits in dem Schrieben der Fristsetzung aufgeführt sein.
Man sollte diese Beweissicher Dokumentieren. (z.B. einen möglichen Zeugen mit Sachverstand bitten den Anschluss zu überprüfen (Elektriker z.B.) oder zumindest mit einem Bekannten mal das DSL Modem austauschen und eine sichtkontrolle der Verkabelung durchführen.



Auch wenn mir bis zu diesem Datum keine Willenserklärung in Schriftform zugegangen ist, betrachte ich den Vertrag zum angebenen Datum als beendet.

Nur am Rande: eine Kündigung ist eine einseitge Willenserklärung. gmx kann zwar deren Eingang bestätigen, aber eine Willenserklärung müssen und können sie nicht abgeben ...

suffi schrieb:
Ausreichend sollte IMO in der Regel eine Frist von 5-7 Tagen sein
Achtung, zumindets in den 1und1 AGB wird eine Frist von 14 Tagen gefordert. Ich halte das zwar auch für zu lang (und die AGB Klausel für unwirksam), aber um hier Ärger zu vermeiden, sollte man u.U. doch eine 14 tägige Frist setzen.

Zur Beweiskraft von Einwurfeinschreiben wurde hier auch schon mehrfach diskutiert, ich würde hier auch eher zum Einschreiben mit Rückschein raten, die Gerichte sehen im Einwurfeinschreiben keinen Beweis für den Zugang (zumindest hier bei uns.)

IMO sollt eman sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Sofern man nachher mit der Kündigung vor Gericht probleme bekommt, kommen erhebliche Zusatzkosten auf einen zu.
Wer sich keinen Anwalt nehmen kann/will, sollte zumindets die Verbraucherzentrale aufsuchen, bevor er die Kündigung auspricht.
 
Bei mir hat GMX schon sehr lange überhaupt keine Einzugsermächtigung mehr. Und sie haben auch nie versucht, irgendwas einzuziehen. Die schicken mir per email ne Rechnung mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen.

Allerdings habe ich nicht einfach die EInzugsermächtigung entzogen und Streit provoziert, sondern seinerzeit einfach eine freundliche email geschrieben und darum gebeten, von Einzugsermächtigung auf Rechnung umzustellen, da ich damals wußte,

  • daß in absehbarer Zeit mein deutsches Bankkonto nicht mehr existieren würde
  • GMX von ausländischen Konten nichts einziehen kann
  • ich aber trotzdem Promail Kunde bleiben wollte

Als Antwort kam damals, daß man zwar rechtlich nicht verpflichtet bla bla bla... aber man meinem Wunsch gerne nachkomme und mir "bis auf weiteres" die Zahlungsmöglichkeit per Überweisung einräumen werde.

Seitdem krieg ich sogar ne einzelne Rechnung wenn ich über GMX ein Fax für 19 oder 20 Cent verschicke. Natürlich überweise ich keine 20 Cent einzeln - für solche Kleinbeträge ist ein Sockelbetrag von ca. 5 Euro auf meinem Kundenkonto vorhanden, den ich einfach zusammen mit der halbjährlichen Promail-Rechnung zusätzlich überweise bzw. auffülle.

Dieses Verfahren funktioniert seit 2004 völlig problemlos und zuverlässig.
 
Zuletzt bearbeitet:
florianr schrieb:
Achtung, zumindets in den 1und1 AGB wird eine Frist von 14 Tagen gefordert. Ich halte das zwar auch für zu lang (und die AGB Klausel für unwirksam), aber um hier Ärger zu vermeiden, sollte man u.U. doch eine 14 tägige Frist setzen.

Ein AGB Klausel ist wenn diese unwirksam ist nichtig! Im Gegensatz zu einer zu kurzen individuellen Fristsetzung wird diese auch nicht durch eine gültige ersetzt. Vergiß die salavtorische Klausel.

Nichtig = NULL!

Und eine solche AGB Klausel ist IMO nichtig!

florianr schrieb:
Zur Beweiskraft von Einwurfeinschreiben wurde hier auch schon mehrfach diskutiert, ich würde hier auch eher zum Einschreiben mit Rückschein raten, die Gerichte sehen im Einwurfeinschreiben keinen Beweis für den Zugang (zumindest hier bei uns.)

IMO sollt eman sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Sofern man nachher mit der Kündigung vor Gericht probleme bekommt, kommen erhebliche Zusatzkosten auf einen zu.
Wer sich keinen Anwalt nehmen kann/will, sollte zumindets die Verbraucherzentrale aufsuchen, bevor er die Kündigung auspricht

Kein Einschreiben beweist den Inhalt Deines Schreibens. Es gibt 3 Arten:
1. Einwurf
2. Übergabe
3. Übergabe + Rückschein
4. Zustellung durch GV

Nr. 3 ist völlig entbehrlich. Es wird immer wieder abgeschrieben, wenn man sichergehen möchte ...blablabla. Stimmt aber nicht!

Beweis des Zugangs eines Schreibens: 1. oder 2. (besser 2.) Da hast Du eine Unterschrift, die Du auch nachträglich bei der Post anfordern kannst.

Beweis des Zugangs eines bestimmten Schreibens: Zustellung durch Gerichtsvollzieher.

Rückschein = QUATSCH!

Alles andere ist Nonsense, außer Du weisst die Gegenseite wird vor Gericht den Zugang bestreiten. Sehr ungewöhnlich bei Einschreiben!

Und die Gerichte erkennen durch aus ein Einschreiben im Regelfalle als Beweis des ersten Anscheins, mich würde deshalb die Quelle Deiner Behauptung interessieren (Az.?).
 
florianr schrieb:
....
Um welchen Betrag man mindern kann, hängt im wesentlich davon ab, wie sehr die tatsächliche Leistung von der vertraglich geschuldeten abweicht. Ist z.B. eine DSL Einwahl gar nicht mehr möglich, müßte eine Minderung um 100 % rechtmäßig sein. Funktioniert nur VoIP nicht, müßte man zumindest um den Betrag mindern können, den eine Flatrate wer ist (ca. 9 Euro/Monat).
...
Nach meinem Kenntnisstand kann man um das drei-fünffache dessen mindern, was die nicht oder schlecht erbrachte Leistung Wert ist.
Zumindest ist das bei Mietverträgen so.
 
suffi schrieb:
Ein AGB Klausel ist wenn diese unwirksam ist nichtig!

Was ist der Unterschied zwischen unirksam und nichtig?
Zu dem Thema gibt es hier im Forum eine eigene Diskussion.
Ich bin ja auch der MEinung, dass die Klausel wohl einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde. Die Frage ist aber, ob sich ein gmx Kunde auf solche Diskusionen einlassen möchte.

Aber da ich nciht weiß, ob die AGB eine entsprechende Klausel enthalten, ist das hier wohl OT.

Kein Einschreiben beweist den Inhalt Deines Schreibens.

Es wird daher ja immer geraten, das Einschreiben durch einen Dritten (Zeugen) aufegeben zu lassen, der Kenntnis vom Inhalt hat un bezeugen kann, dass dies auch aufgegeben wurde.

Alles andere ist Nonsense, außer Du weisst die Gegenseite wird vor Gericht den Zugang bestreiten. Sehr ungewöhnlich bei Einschreiben!
Das stimmt, gerade Unternehmen (bei Privatleuten (Vorallem Mietern und Arbeitnehmern) ist das aber anders) werden dies im Normalfall nicht bestreiten.

Und die Gerichte erkennen durch aus ein Einschreiben im Regelfalle als Beweis des ersten Anscheins, mich würde deshalb die Quelle Deiner Behauptung interessieren (Az.?).

Naja, das geht schon los mit BGHZ 24, 308, s.h aber auch konkret zum Einwurfeinschreiben neuerer Zeit: OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.2005 (11 WF 1013/04), es gibt auch eine entsprechende Entscheidung vom LG Potsdam aus 2000.
Arg.: gestützt auf Grundlegend BGHZ24, 308 OLG Koblenz: Vertauschen des Briefkastens möglich, daher kein Beweis, dass Schreiben beim Empfänger zugegangen ist.
LG Potsdam: Postbote unterschreibt den Zustellungsbeleg in der Regel, bevor er seine Runde beginnt, daher kein tauglicher Beweis.

Was das Übergabeeinschreiben anbelangt: Meines Wissens nach wird im Gegensatz zum Einschreiben mit Rückschein der original Auslieferungsbeleg vernichtet, so dass dieses Original auch nicht angefordert werden kann. Somit ist kein Urkundsbeweis möglich. Das sollte aber trotzdem grunsätzlich ausreichen.
 
Hallo,

ich habe mal eine Frage. Meine Freundin hat die Freeflat. Zahlt also nur die DSL Gebühren. Sie braucht jetzt, aufgrund von Belästigungen eine neue Tel.Nummer. GMX gibt ihr keine, da sie keine FonFlat hat. Eine Möglichkeit wäre ein neuer Anschluss von der Telekom, wobei DSL wieder neu aufgeschaltet werden muss. Und das kostet 60 Euro. Ihr Vertrag läuft noch bis 5/08. Wenn sie jetzt den Telefonanschluss kündigt und z.B. Alice nimmt, da 4 Wochen Kündigungsfrist, was muss sie dann noch bei GMX bezahlen? Der DSL Anschluss fällt ja weg und die Flat ist ja kostenlos.

Gibt es andere Möglichkeiten sich VoIP Nummern zu besorgen und darüber auch erreichbar zu sein? Sie braucht halt nur eine neue Tel.Nummer.
 
@mediamike
www.sipgate.de
 
@ VoIPBasti
Das hört sich gut an. Sie hat die Fritzbox7170. Kann sie die weiterverwenden? Sie braucht dann wahrscheinlich nur den Sipgate Server und das Passwort eingeben. Oder muss sie spezielle Hardware kaufen?
 
Sie braucht nur den Sipgate Account und muss diesen auf der Fritz-Box eintragen.
 
Da inzwischen vollkommen OT und veraltet (der Thread wurde im Mai(!) eröffnet), mach ich an dieser Stelle mal das Schloss vor.
 
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