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Antrag bei Bundeskartellamt zur Übernahme von ish, KBW und iesy durch KDG zurückgenommen
Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 22.09.2004
[align=justify:1856bca381]
Die Kabel Deutschland GmbH hat gegenüber dem Bundeskartellamt erklärt, das Zusammenschlussvorhaben mit den drei regionalen Kabelnetzgesellschaften Kabelnetz NRW HoldCo GmbH (ish), Köln, Kabel BW Holdings GmbH (KBW), Heidelberg, und iesy Repository GmbH (iesy), Frankfurt, nicht weiter zu verfolgen, und hat demzufolge die Anmeldung dieses Vorhabens zurückgenommen.
Das Bundeskartellamt hatte das Vorhaben am 23. August 2004 abgemahnt, weil es nach seiner vorläufigen Einschätzung die marktbeherrschende Stellung von KDG auf dem Einspeisemarkt, also gegenüber den Anbietern von TV-Programmen, verstärkt hätte. Um das Zusammenschlussvorhaben dennoch genehmigungsfähig zu machen, haben die Parteien daraufhin unter Bezug auf die kartellrechtliche Abwägungsklausel Zusagen vorgelegt, die insbesondere eine Aufrüstung der Netzebene 3 für Internetdienste vorsahen. Das Bundeskartellamt hat hierauf das Vorhaben mit Schreiben vom 10. September erneut abgemahnt, weil die Untersagungsgründe hierdurch nicht ausgeräumt waren.
Nach der Abwägungsklausel muss der Zusammenschluss dafür ausschlaggebend sein, dass Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, welche die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. Die Parteien haben nicht nachgewiesen, dass die Verbesserungen auf dem Internetmarkt nur durch den Zusammenschluss eintreten. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass der Zusammenschluss für die Einführung von Internet über das Breitbandkabel nicht erforderlich ist und dass die Kabelnetzbetreiber ish, KBW, iesy und KDG jeder für sich breitbandige Internetdienste und Telefonie anbieten können. Die vorgeschlagenen Auflagen waren daher nicht geeignet, die Voraussetzungen der Abwägungsklausel zu begründen.
Die Zusagen konnten schließlich auch deshalb nicht akzeptiert werden, weil es sich durchweg um Investitions- und Verhaltensauflagen handelte, die einer laufenden Kontrolle bedürfen. Derartige Auflagen sind jedoch nicht mit dem Ziel zu vereinbaren, durch die kartellbehördliche Entscheidung Strukturen zu erhalten oder herzustellen, aus denen sich Wettbewerb entwickelt, ohne dass weitere über die Missbrauchsaufsicht hinausgehende Eingriffe erforderlich sind. Sie sind daher auch rechtlich unzulässig.
Kartellamtspräsident Böge: "Der technische Fortschritt im Kabelnetz wurde bislang eher von den kleineren Kabelgesellschaften vorangetrieben, die beim Ausbau des Kabelnetzes und bei ihrer Investitionsplanung für schnellen Internetzugang und Telefonie entschieden aktiver sind als die KDG. Die Schaffung eines Kabelmonopols würde diese Entwicklung eher bremsen."
[/align:1856bca381]
[hr:1856bca381]
Quelle:
Bundeskartellamt
Referat Öffentlichkeitsarbeit
Kaiser-Friedrich-Strasse 16
D - 53113 Bonn
Telefon: 0228 / 94 99 - 0
Telefax: 0228 / 94 99 - 400
Gepostet von: betateilchen, Clemens (als News upgedated)
Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 22.09.2004
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Die Kabel Deutschland GmbH hat gegenüber dem Bundeskartellamt erklärt, das Zusammenschlussvorhaben mit den drei regionalen Kabelnetzgesellschaften Kabelnetz NRW HoldCo GmbH (ish), Köln, Kabel BW Holdings GmbH (KBW), Heidelberg, und iesy Repository GmbH (iesy), Frankfurt, nicht weiter zu verfolgen, und hat demzufolge die Anmeldung dieses Vorhabens zurückgenommen.
Das Bundeskartellamt hatte das Vorhaben am 23. August 2004 abgemahnt, weil es nach seiner vorläufigen Einschätzung die marktbeherrschende Stellung von KDG auf dem Einspeisemarkt, also gegenüber den Anbietern von TV-Programmen, verstärkt hätte. Um das Zusammenschlussvorhaben dennoch genehmigungsfähig zu machen, haben die Parteien daraufhin unter Bezug auf die kartellrechtliche Abwägungsklausel Zusagen vorgelegt, die insbesondere eine Aufrüstung der Netzebene 3 für Internetdienste vorsahen. Das Bundeskartellamt hat hierauf das Vorhaben mit Schreiben vom 10. September erneut abgemahnt, weil die Untersagungsgründe hierdurch nicht ausgeräumt waren.
Nach der Abwägungsklausel muss der Zusammenschluss dafür ausschlaggebend sein, dass Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, welche die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. Die Parteien haben nicht nachgewiesen, dass die Verbesserungen auf dem Internetmarkt nur durch den Zusammenschluss eintreten. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass der Zusammenschluss für die Einführung von Internet über das Breitbandkabel nicht erforderlich ist und dass die Kabelnetzbetreiber ish, KBW, iesy und KDG jeder für sich breitbandige Internetdienste und Telefonie anbieten können. Die vorgeschlagenen Auflagen waren daher nicht geeignet, die Voraussetzungen der Abwägungsklausel zu begründen.
Die Zusagen konnten schließlich auch deshalb nicht akzeptiert werden, weil es sich durchweg um Investitions- und Verhaltensauflagen handelte, die einer laufenden Kontrolle bedürfen. Derartige Auflagen sind jedoch nicht mit dem Ziel zu vereinbaren, durch die kartellbehördliche Entscheidung Strukturen zu erhalten oder herzustellen, aus denen sich Wettbewerb entwickelt, ohne dass weitere über die Missbrauchsaufsicht hinausgehende Eingriffe erforderlich sind. Sie sind daher auch rechtlich unzulässig.
Kartellamtspräsident Böge: "Der technische Fortschritt im Kabelnetz wurde bislang eher von den kleineren Kabelgesellschaften vorangetrieben, die beim Ausbau des Kabelnetzes und bei ihrer Investitionsplanung für schnellen Internetzugang und Telefonie entschieden aktiver sind als die KDG. Die Schaffung eines Kabelmonopols würde diese Entwicklung eher bremsen."
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Quelle:
Bundeskartellamt
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Kaiser-Friedrich-Strasse 16
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Telefax: 0228 / 94 99 - 400
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