Mitteilung 125/2005
veröffentlicht im Amtsblatt Nr.10 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 01.06.2005
Verlängerung der Kündigungsfristen für die Abschaltung ortsfremd genutzte Ortsnetzrufnummern bis zum 01.02.2007
Bei der Nutzung von Ortsnetzrufnummern muss der Ortsnetzbezug beachtet werden. Die Reg TP hat am 06.10.2004 gegenüber einigen Unternehmen, bei denen Ortsnetzrufnummern ohne Beachtung des Ortsnetzbezugs genutzt wurden, eine Abschaltung der betroffenen Nummern verfügt. Dieser Umstand und der Inhalt der ergangenen Verfügungen wurde in der Mitteilung 306/2004 im Amtsblatt Nr. 20/2004 veröffentlicht. Aus Gründen des Bestandsschutzes hatte die Reg TP seinerzeit eine Übergangsfrist bis zum 01.08.2005 ermöglicht. Erst ab diesem Zeitpunkt müssen die Nummern abgeschaltet werden.
Vielen betroffenen Kunden wurde von Ihrem Anbieter erst im April 2005 gekündigt. Insbesondere diese Kunden beklagen, dass der Übergangszeitraum viel zu kurz bemessen sei. In vielen Beschwerden werden berechtigte Interessen an einer Fristverlängerung vorgetragen.
Den betroffenen Unternehmen wird gestattet, ausgesprochene Kündigungen im Hinblick auf die Kündigungsfrist bis längstens 1.2.2007 zu verlängern. Die Kündigungen als solche müssen wirksam bleiben. Sollte Kunden noch nicht gekündigt sein, ist eine Kündigung spätestens zum 01.02.2007 unverzüglich auszusprechen. Der Vollzug der Abschaltungsverfügung aus den Bescheiden vom Oktober 2004 zum 01.08.2005 wird entsprechend bis zum 01.02.2007 ausgesetzt.
Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz wird darauf hingewiesen, dass die vorstehende Verfahrensweise ggf. auch gegenüber anderen Unternehmen angewandt wird.