[erledigt] 4DSL Bestellung inkl. 7170 V2 jedoch nur V1 geliefert

In der Bestellübersicht (also nach Durchklicken durch den Bestellprozess) taucht einmal ein Bild von der v2- und zum anderen eine 3D-Ansicht der v1-Version auf. Darüber, ob ein "Klemmenanschluss" vorhanden ist oder nicht, wird nirgendwo eine Aussage getroffen (im Gegenteil, es ist die Rede von "drei Nebenstellen für herkömmliche, analoge Telefone", was eher auf die v1 schließen lässt), genausowenig wie über die Antennenlänge o. ä. Beide Versionen der Box eigenen sich für die "gewöhnliche Verwendung" und weisen zudem sämtliche aufgeführten Beschaffenheitsmerkmale auf. Die Bestellbestätigung wird (logischerweise) erst nach Vertragsschluss zugesandt und ist somit für die Vertragsanbahnung unerheblich. Wenn jetzt der Besteller erwartet, eine andere Box mit weiteren, nicht explizit vereinbarten Eigenschaften zugesandt zu bekommen, handelt es sich meiner bescheidenen Meinung nach um einen Motivirrtum (evtl. noch Eigenschaftsirrtum, falls die Abweichung verkehrswesentlich sein sollte, was sie IMO nicht ist). Für genau solche Fälle gibt es im Fernabsatz das Widerrufsrecht.
 
@aldee
Im Lieferumfang (bei Details der Box, die man während der Bestellung anschauen kann) ist die Rede von zwei RJ11-Adaptern, für Anschluss von analogen Endgeräten. Diese sind nur bei v2 vorhanden - v1 hat einen RJ12-Adapter dabei. Und: In der Rechnung, die mit der Box kommt, steht auch v2.
 
imol schrieb:
@aldee
Im Lieferumfang (bei Details der Box, die man während der Bestellung anschauen kann) ist die Rede von zwei RJ11-Adaptern, für Anschluss von analogen Endgeräten. Diese sind nur bei v2 vorhanden - v1 hat einen RJ12-Adapter dabei.
Du hast recht, das hatte ich in der Tat übersehen. Nichtsdestotrotz ändert aber auch das nicht an meiner Einschätzung (die hier sowieso wieder niemand teilen wird, aber das macht nichts :)).
 
aldee schrieb:
Für ein möglicherweise vorhandenes Widerrufsrecht ist dieser Fauxpas unerheblich, da die entsprechende Frist eh' erst mit Erhalt der Ware zu laufen beginnt.

Na ja, nicht ganz. Laut § 312 d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, "wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat."

Das heißt, hat jemand die V1 geliefert bekommen und diese kurz ausprobiert und die Dientsleistung von 1&1 (also die Internet/Telefon-flat oder auch nur die SIM-Karte der Handy-flat benutzt) in Anspruch genommen, so ist sein Widerrufsrecht erloschen.
 
Lieferumfang
....
Ein U-codierten TAE/RJ11-Adapter zum Anschluss beliebiger analoger Endgeräte an FRITZ!Box Fon WLAN
Ein N/F-codierten TAE/RJ11-Adapter (an der N-codierten TAE-Buchse können ein Faxgerät oder ein Anrufbeantworter angeschlossen werden und an der F-codierten TAE-Buchse können analoge Telefone angeschlossen werden)
 

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HansN: Ja wie denn jetzt? Hat der Besteller die Hardware erhalten oder nicht? Wenn ja, beginnt IMO zu diesem Zeitpunkt - zugleich mit Erhalt der Zugangsdaten - bei Neuabschluss des Providervertrags (typengemischter Vertrag) die WIderrufsfrist zu laufen. In diesem Fall kann auch die fehlerhafte Bestellbestätigung (oder auch Rechnung) nicht (adäquat) kausal für die Inbetriebnahme des Anschlusses und somit das vorzeitige Ende der Widerrufsfrist sein, da spätestens beim Anschluss der Kabel auffallen müsste, dass es sich um eine andere als die erwartete Box handelt (so denn diese Erwartungshaltung vorhanden ist).

Wird dagegen später etwa im Rahmen der Vereinbarung einer neuen Mindestvertragslaufzeit erneut Hardware bestellt, überwiegen hier IMO kaufrechtliche Elemente. Meiner (unbedeutenden) Meinung nach, würde hier die Frist also ebenfalls mit Erhalt der Hardware beginnen, aber unabhängig von einer Inbetriebnahme des Anschlusses.

Ähnlich würde ich es auch bei Nutzung der "Sofort-Start"-Option konstruieren (eigenständiger Kaufvertrag, da die georderte Hardware offensichtlich nicht für die Inbetriebnahme des Anschlusses erforderlich ist).

So zumindest meine persönliche Einschätzung (IANAL ;-)).
 
Was bedeutet IANAL ? Ist das was obszönes ?
 
@aldee

Ich habe auch die v2 in meiner Rechnung stehen und eine v1 bekommen. Nun ist mir das relativ egal, denn für meine Zwecke ist die v1 absolut ok.

Die Frage, die sich mir stellt: Sollte ich auf Ausfertigung einer korrekten Rechnung bestehen, damit ich im Garantiefall nich in Erklärungsnot gerate? So nach dem Motto: "Sie schicken hier aber nicht die Box ein, die Sie von uns erhalten haben..."
 
afo: Das kann ich dir so nicht beantworten. Ich persönlich würde es wohl machen.
 
@afo

Einen Garantiefall würde ich nie über 1&1 abwickeln, sondern direkt über AVM.
Da benötigst du auch keine Rechnung. Die Seriennummer reicht beim AVM Support aus.
 
@aldee:
Um es nun nochmals deutlich zu machen.

Wird eine Ware z.B. über das Internet bezogen, so gilt die Widerrufsfrist ab dem Erhalt der Ware (wie du ja auch schreibst). Beim Erwerb von Waren kann diese Widerrufsfrist nicht vorzeitig enden. Anders ist dies jedoch bei Dienstleistungen. Hier endet die Widerrufsfrist immer dann vorzeitig, wenn die Dienstleistung vom Kunden in Anspruch genommen wurde.

Auf den Fall von imol formuliert, würde dies bedeuten:

Imol kann von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn er die Dienstleistung von 1&1 noch nicht in Anspruch genommen hat, unabhängig davon, ob er nun die Hardware schon hat oder nicht.
Häufig sind die Zugangsdaten vor der Hardware beim Kunden und wenn der Kunde noch eine alte Hardware hat, wird er diese wohl mit den neuen Zugangsdaten nutzen; er bezahlt ja schließlich schon die Gebühren. Sobald er dies jedoch macht, hat er einem vorzeitigen Ende der Widerrufsfrist zugestimmt, da er die Dienstleistung in Anspruch genommen hat. In diesem Fall kann er somit bei Falschlieferung der Hardware den Vertrag nicht widerrufen, sondern muss, wie er es ja auch macht, auf die Lieferung der zugesicherten Ware bestehen.

Deine Formulare:
aldee schrieb:
Für ein möglicherweise vorhandenes Widerrufsrecht ist dieser Fauxpas unerheblich, da die entsprechende Frist eh' erst mit Erhalt der Ware zu laufen beginnt.

ist demnach nur unter der Prämisse gültig, dass die von 1&1 zur Verfügung gestellte Dienstleistung noch nicht in Anspruch genommen wurde.
 
also ich habe hier 3 7170 V1 und 4 7170 V2....und habe bei allen keine Unterschiede (außer den Anschlusslemmen) wahrnehmen können...auch sind die Antennen bei allen Fritz Boxen gleich lang...ich habe noch eine alte V1 dort ist die Antenne kürzer..selbst bei WLAN-Betrieb kein Unterschied feststellbar...also was soll das alles ob V1 oder V2...hauptsache die Kiste läuft
 
HansN schrieb:
@aldee:
Um es nun nochmals deutlich zu machen.

Wird eine Ware z.B. über das Internet bezogen, so gilt die Widerrufsfrist ab dem Erhalt der Ware (wie du ja auch schreibst). Beim Erwerb von Waren kann diese Widerrufsfrist nicht vorzeitig enden. Anders ist dies jedoch bei Dienstleistungen. Hier endet die Widerrufsfrist immer dann vorzeitig, wenn die Dienstleistung vom Kunden in Anspruch genommen wurde.
Grundsätzlich sicher richtig; im Fall von typengemischten Verträgen gilt es eben auch, auf diesbezügliche Besonderheiten Rücksicht zu nehmen.

HansN schrieb:
Auf den Fall von imol formuliert, würde dies bedeuten:

Imol kann von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn er die Dienstleistung von 1&1 noch nicht in Anspruch genommen hat, unabhängig davon, ob er nun die Hardware schon hat oder nicht.
Häufig sind die Zugangsdaten vor der Hardware beim Kunden und wenn der Kunde noch eine alte Hardware hat, wird er diese wohl mit den neuen Zugangsdaten nutzen; er bezahlt ja schließlich schon die Gebühren. Sobald er dies jedoch macht, hat er einem vorzeitigen Ende der Widerrufsfrist zugestimmt, da er die Dienstleistung in Anspruch genommen hat. In diesem Fall kann er somit bei Falschlieferung der Hardware den Vertrag nicht widerrufen, sondern muss, wie er es ja auch macht, auf die Lieferung der zugesicherten Ware bestehen.

Deine Formulare:

ist demnach nur unter der Prämisse gültig, dass die von 1&1 zur Verfügung gestellte Dienstleistung noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Auf genau diese Fragestellungen bin ich bereits eingegangen.
 
Das mit dem Widerruf ist hier zwar OT, aber es ist wohl ungewiss, wie die Rechtsprechung das entscheiden wird.
Bei Mobilfunk Verträgen geht die Rechtsprechung bislang von zwei unabhängigen Verträgen aus, einem Dienstleistungsvertrag (Mobilfunk) einem Kaufvertrag (Handy). (das gilt ausdrücklich auch bei subventionierten Handies)
Würde man das hier entsprechend anwenden, könnte der KV über die Box bis 14 Tage nach der Lieferung widerrufen werden.
Der Vertrag über DSL könnte dann unabhängig davon nur bis zur Erbringung der Dienst Leistung widerrufen werden.

Übrigens geht 1und1 davon aus, dass ein Widerruf schon vor Nutzung von Zugangsdaten nicht mehr möglich ist. Anscheinend stellt 1und1 auf den Zeitpunkt ab, an dem intern die Schaltung in die Wege geleitet wird.

Natürlich bringt der Widerruf hier dem Kunden nichts, der will ja für 30 Euro eine FBF haben und nicht sein Geld zurück bekommen.

Einzige Möglichkeit ist hier, wenn eben ein Vertrag über eine 7170 V2 zustandegekommen ist. Und dafür spricht die Gestaltung der Internetseite doch sehr.
 
Also hier muss ich aldee im wesentlichen zustimmen.

1und1 verkauft die AVM Produkte unter eigenem Label und dass verschiedene Hardware-Versionen unter dem gleichen Produktnamen angeboten werden, ist nichts ungewöhnliches. Wichtig ist die Produktbeschreibung bei der Bestellung und dort wird auf eine Klemmbuchse ja oder nein nicht eingegangen (und in allen anderen Punkten unterscheiden sich die Boxen offenbar nicht). Anhand der Kabel im Lieferumfang auf das Originalmodell bei AVM zu schließen und sich darauf zu berufen, halte ich jedenfalls für gewagt. Wer eine AVM 7170v2 will, sollte eben keine Surf&Phone Box WLAN 2+ bestellen.

Die Bestellbestätigung ist relativ nutzlos, da es sich hierbei - wenn ich mich richtig erinnere - lediglich um eine Eingangsbestätigung und nicht um eine Auftragsbestätigung handelt, in der die Willenserklärung von 1und1 steht. Diese wird doch von 1und1 per Ausführung bzw. Auslieferung durchgeführt, oder ist das jetzt anders?

Ein Widerrufsrecht für die Hardware ist in diesem Fall relativ nutzlos, eben da 1und1 die Boxenversionen nicht unterscheidet. Eventuell könnte man sich noch die fehlenden Kabel des Lieferumfangs zuschicken lassen ;).

Einfachste Lösung: Hier oder bei Ebay eine V2 kaufen und die andere auf gleichem Weg los werden. Alles andere dürfte den Aufwand nicht wert sein.
 
KuniGunther schrieb:
1und1 verkauft die AVM Produkte unter eigenem Label und dass verschiedene Hardware-Versionen unter dem gleichen Produktnamen angeboten werden, ist nichts ungewöhnliches.

Wie man an Bestellbestätigung und Rechnungen sieht, unterscheidet 1und1 ja sehr wohl zwischen den verschiedenen Modellen.

Wichtig ist die Produktbeschreibung bei der Bestellung und dort wird auf eine Klemmbuchse ja oder nein nicht eingegangen (und in allen anderen Punkten unterscheiden sich die Boxen offenbar nicht).
Das sehe ich eben anders, 1und1 bietet Informationen zu der bestellten Box an, sogar das Handbuch zum download. Der Kunde erwartet IMO zu recht, dass er die Box auch in der Version bekommt, die dort beschrieben ist. Dort wird ja auch auf die Kabelklemmen usw. eingegangen.
Aber das bleibt Auslegungsfrage.

Anhand der Kabel im Lieferumfang auf das Originalmodell bei AVM zu schließen und sich darauf zu berufen, halte ich jedenfalls für gewagt.
Nun zumindest sollte man die dort versprochenen Kabel erhalten können.

Die Bestellbestätigung ist relativ nutzlos, da es sich hierbei - wenn ich mich richtig erinnere - lediglich um eine Eingangsbestätigung und nicht um eine Auftragsbestätigung handelt,

Ich sehe zwar nicht ganz, was bei eienr Auftragsbestätigung der Unterschied wäre (zumindest gegenüber Verbrauchern) aber das ist richtig, die Bestellbestätigung keine Willenserklärung hat und somit eientlich keine rechtliche Wirkung, ausser der Erfüllung der Info Pflichten.




Diese wird doch von 1und1 per Ausführung bzw. Auslieferung durchgeführt, oder ist das jetzt anders?
Es bleibt spannend abzuwarten, was der BGH dazu sagen wird. Das immer mehr Händler (insbesondere online Händler) die Annahme des Vertrages in die interne Sphäre verlagern sehe ich zumindest als problematisch an, da der Kunde dann letztlich nie weis, wann sein Vertrag jetzt zustandekommt. Aber das ist nun wirklich ein anderes Problem ...
 
KuniGunther schrieb:
Die Bestellbestätigung ist relativ nutzlos, da es sich hierbei - wenn ich mich richtig erinnere - lediglich um eine Eingangsbestätigung und nicht um eine Auftragsbestätigung handelt, in der die Willenserklärung von 1und1 steht. Diese wird doch von 1und1 per Ausführung bzw. Auslieferung durchgeführt, oder ist das jetzt anders?
Das sehe ich auch so; bei der Bestellbestätigung dürfte es sich um eine Zugangsbestätigung nach §312e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB handeln. Die Annahmeerklärung wird hier wohl in der Tat konkludent durch Ausführung des Auftrags erteilt werden. AFAIK entspricht diese Ansicht auch der gängigen Rechtsprechungspraxis.

Ich würde aber auch, selbst wenn es eine Annahmeerklärung wäre, die Ansicht vertreten, dass ein (Druck-)Fehler dort unerheblich für den eigentlichen Vertragsinhalt ist.

Wenn überhaupt könnte man möglicherweise einen Schadenersatzanspruch aus einer Nebenpflichtverletzung, etwa im Rahmen einer vorvertraglichen Haftung ("culpa in contrahendo") konstruieren; wobei ein Schaden, der kausal auf die Unrichtigkeit der Bestellbestätigung zurückzuführen ist, in diesem Fall regelmäßig nicht vorhanden geschweige denn nachzuweisen sein dürfte.

florianr schrieb:
Nun zumindest sollte man die dort versprochenen Kabel erhalten können.
Wenn man dazu bereit ist, im Gegenzug das zu der erhaltenen Box passende Kabel zurückzuschicken ... ;-)
 
Zuletzt bearbeitet:
nach einer Nachfrage an AVM....kam folgende Mail...

Technisch sind beide Versionen identisch. Sie unterscheiden sich lediglich
in der Verteilung bzw. Art (drei separate analoge Nebenstellen im Gegensatz
zu drei analogen Nebenstellen an einem Adapter) der Anschlußbuchsen.

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin

XXXXXX (AVM Support)
 
Noch etwas zur Aktualität der Box-Versionen (als Antwort auf eine Anfrage bei AVM:
AVM schrieb:
Grundsätzlich gibt es nur ein AVM Produkt mit der Bezeichnung FRITZ!Box Fon
WLAN 7170.
Sie haben aber recht, die FRITZ!Box Fon WLAN 7170 hatte eine etwas andere
Anschlussreihe. Leistungsumfang, Firmware, Anzahl der Anschlüsse etc. haben
sich aber nicht geändert.

Aktuell hat die FRITZ!Box Fon WLAN 7170 zwei analoge Nebenstellen per
Buchse und eine dritte per Klemmleiste
, der WLAN-Taster befindet sich ganz
rechts.
 

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