01962... aus dem Festnetz nicht erreichbar

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Hi,
also zu geografischen Rufnummern KEM-V §37 ist es eindeutig:
§ 37. (1) Geografische Rufnummern bestehen aus der Ortsnetzkennzahl und einer Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
......
(5) Auf Antrag kann das Recht gewährt werden, in bestimmten Fällen auch längere Teilnehmernummern innerhalb eines Ortsnetzes an Teilnehmer zuzuweisen, wobei die Ortsnetzkennzahl zusammen mit der Teilnehmernummer im Ortsnetz Wien elf Ziffern, in allen anderen Ortsnetzen zwölf Ziffern nicht überschreiten darf.

wobei lt. KEM-V §90 die 0 nicht zur nationalen Rufnummer zählt. Also (0)1 962 720 50xxxx sind und bleiben 13 Stellen und somit nicht im Rahmen des §37 lit.5.

und damit ist das Kapitel geografische Rufnummern - und darum handelt es sich bei nationalen Rufnummern beginnend mit 01 - in der KEM-V abgehandelt.
 
Zuletzt bearbeitet:
schufti schrieb:
Hi,
also zu geografischen Rufnummern KEM-V §37 ist es eindeutig:

wobei lt. KEM-V §90 die 0 nicht zur nationalen Rufnummer zählt. Also (0)1 962 720 50xxxx sind und bleiben 13 Stellen und somit nicht im Rahmen des §37 lit.5.

und damit ist das Kapitel geografische Rufnummern - und darum handelt es sich bei nationalen Rufnummern beginnend mit 01 - in der KEM-V abgehandelt.

So eindeutig ist das nicht. Bitte einen Blick auf §4 Abs.4 der KEM-V zu werden. Dort steht nämlich:

(4) Die Länge einer nationalen Rufnummer darf zwölf Ziffern nicht überschreiten. Sie darf jedoch 13 Ziffern betragen, wenn die Erreichbarkeit gemäß § 22 TKG 2003 über Abs. 1 hinausgehend sichergestellt ist.




Und hier der passende Paragraph aus dem TKG (und damit wird es wieder schwammig):
§ 22. Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben
1. Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen
Telefonnetze herzustellen;
2. Interoperabilität auch für Anrufe in den europäischen
Telefonnummernraum sicherzustellen;
3. im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten
die Interoperabilität auch für Anrufe zu geografisch nicht
gebundenen Rufnummern aus anderen Mitgliedstaaten
sicherzustellen, sofern der gerufene Teilnehmer nicht Anrufe
aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen
Gründen eingeschränkt hat.
 
nö, das sehe ich nicht so. KEM-V §4 ist sozusagen lex generalis und bezieht sich auf nationale Rufnummern allgemein. KEM-V §37 ist demnach lex specialis und bezieht sich auf nationale geografische Rufnummern im Speziellen, womit der Verweis in KEM-V §4 lit4. auf TKG 2003 §22 nicht relevant ist.
 
Bin ja kein Jurist, aber wozu gibt's den §4 Abs.4 dann überhaupt, wenn er, deiner Meinung nach, nirgends gültig ist?
 
hmm, da wären z.B. die Rufnummern für private Netze KEM-V §42, der in Bezug auf die Nummernstruktur essentiell auf §4 verweist, Mobile Rufnummern, deren §47 lit.1 auch auf §4 verweist, div. Dienste-Rufnummern etc.pp.

aber eben nicht geographische Rufnummern
 
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