Weil die beiden ersten Antworten auf den ersten Blick so widersprüchlich klingen:
Mit Abschluss des Vertrages verpflichtet sich ein Neukunde,
mindestens 2 Jahre lang Kunde des Unternehmens zu bleiben. Wird dieser Vertrag nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch, meistens um ein weiteres Jahr.
Also: Du kannst den Vertrag innerhalb der Mindestvertragslaufzeit kündigen, der frühestmögliche Termin für das Vertragsende ist jedoch das Ende der Mindestvertragslaufzeit. Eine schnellere Leitung oder bessere Konditionen bei einem anderen Anbieter rechtfertigen keine fristlose oder außerordentliche Kündigung.
Selbst im Todesfall des Vertragspartners würde der Vertrag lediglich aus Kulanz aufgehoben werden, andernfalls geht die Verpflichtung zur Fortzahlung auf die Erben über. Grund dafür ist der
§ 1922 des BGB, die Annahme einer Erbschaft bedeutet nicht nur alle Rechte, sondern auch alle Pflichten des Verstorbenen zu übernehmen.
Auch ein Umzug ist kein Grund für eine fristlose oder außerordentliche Kündigung, die Frist des alten Vertrages und damit die monatlichen Zahlungen gelten weiterhin bis zum Ende einer ordentlichen Kündigung (Ende der Mindestvertragslaufzeit). Am neuen Standort beginnt dann in der Regel ein neuer Vertrag (mit neuer Mindestvertragslaufzeit, je nach Anbieter). Du hättest dann also zwei Verträge mit den damit verbundenen Zahlungen. Sollte der Anbieter am alten und neuen Standort der gleiche sein, kann nachgefragt werden, ob die bisher abgelaufene Zeitspanne des alten Vertrages auf einen neuen Vertrag angerechnet werden kann. Der Anbieter kann dann ein entsprechendes Angebot machen, muß es aber nicht (Kulanz).
Fazit: Auch wenn du innerhalb der Mindestvertragslaufzeit kündigst, zahlst du bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit. Erst dann kann der Vertrag beendet werden.
Näheres dazu kann ein Anwalt sagen, dieser Beitrag soll keine rechtliche Beratung darstellen.
mfg