99% Verfügbarkeit laut AGB

Zenith

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Moin,

mein Internet-Provider sagt in seinen AGB's seine Internet-Dienste hätten eine Verfügbarkeit von 99%.

Zitat:

1.5 Die Leistungsmerkmale des Internetdienstes ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des
jeweiligen Internetprodukts. Die mittlere Verfügbarkeit des Internetdienstes liegt im Jahresdurchschnitt
bei 99%.


So, was habe ich für Rechte als Kunde wen dem nachweisbar nicht so ist ? Wie berechnet sich der Jahresdurchnitt ? (5 Tage Komplettausfall = 98,63 % Verfügbarkeit ?)
Anteilige Rückerstattung ? Ab wann Sonderkündigungsrecht ?

Hat da jemand Infos/Links/Beispielfälle ?

Danke !

Gruß
Christian
 
Es gibt hier zwei Aspekte: Beweislast und Ansprüche, die Du geltend machen kannst.

Die Beweislast liegt bei Dir, d.h. Du solltest schlüssig und glaubhaft dokumentieren können, daß die Verfügbarkeit über das Jahr gesehen (die letzten 365 Tage) bei weniger als 99% liegt. Damit liegt formal eine Verletzung des SLA vor.

Die nächste Frage ist, welche Konsequenzen Dir im Vertrag bei SLA-Nichterfüllung eingeräumt werden. Dies ist im Vertrag, den AGB oder schlimmstenfalls im BGB geregelt (für Privatpersonen). Die prinzipiellen Möglichkeiten wären

- Sonderkündigungsrecht bei groben Verstößen gegen SLA
- Minderung, d.h. Teilrückerstattung von gezahlten Gebühren
- Schadensersatz (Schadensnachweispflicht liegt wahrscheinlich bei Dir)

Ohne Kenntnis des Vertrages und der AGB im einzelnen kann man da wenig sagen.

--gandalf.
 
Zenith schrieb:
(5 Tage Komplettausfall = 98,63 % Verfügbarkeit ?)
Da er die Verfügbarkeit mit zwei signifikanten Ziffern angibt und 98,63% folglich 99% sind, würde ich deswegen keinen Aufwand betreiben.
 
Danke Gandalf, ich denke das sind zunächst genug Informationen für mich.

Hintergrund ist einfach das ich jetzt bei iesy schon mehrere kurze und gerade einen recht langen Internet Ausfall (größer 5 Tage, mindestens ganzer Häuserblock) habe.

Bringt mich zunächst nicht um, bin auch nicht streitsüchtig.
Aber sollte das länger und/oder öfter vorkommen, muß man halt mal Maßnahmen ergreifen.....


Danke !

Gruß
Christian
 
Zenith schrieb:
1.5 Die Leistungsmerkmale des Internetdienstes ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des
jeweiligen Internetprodukts. Die mittlere Verfügbarkeit des Internetdienstes liegt im Jahresdurchschnitt
bei 99%.
. . . über mehrere Jahre gemittelt. Die sind doch nicht so dumm wie im Allgemeinen die Hotlines. ;)
 
In jedem Fall ist die Dokumentation sehr wichtig. Ein Nachweis über die tatsächlichen Ausfallszeiten, der im Streitfall Bestand hat, ist nicht so einfach zu fabrizieren. Du brauchst dafür zumindest eine Aufzeichnung (z.B. ein Routerlog) und Zeugen.

--gandalf.
 
Zenith schrieb:
Anteilige Rückerstattung ? Ab wann Sonderkündigungsrecht ?

Hallo Christian,

in den AGB heisst es:

"Die mittlere Verfügbarkeit des Internetdienstes liegt im Jahresdurchschnitt bei 99%"

Es sind keine speziellen "Service Level Agreements" (SLA), die Du als Privatkunde abgeschlossen hast und die Formulierung verspricht nichts. Es ist nur ein Hinweis.

Ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Leistungspauschalen ergibt sich z.B. aus einer SLA in der steht:

"Die Verfügbarkeit des Internetzugangs (!) wird mit 99,0 % pro Kalenderjahr garantiert."

und wird i.d.R. nur für Geschäftskunden angeboten. Zusätzlich enthalten solche SLA dann festgelegte und gestaffelte Rückerstattungspaschalen bei Nichteinhaltung der Zusage. Ausserdem werden die Verfügbarkeit vom Anbietern meistens selbst protokolliert und monatsweise oder jahresweise in einem Bericht festgehalten. Für Privatkunden fällt so ein Service aus und ich bei den derzeitigen Pauchalen gar nicht leistbar. Für mntl. 290 ¤ werden SLA mit 99,0 % Zusage zu haben sein ...

Sonderkündigungsrecht:
Sofern in den AGB kein Sonderkündigungsrecht vereinbar wurde hilft nur das BGB und ein Widerspruch bei Rechnungsstellung. Eine belegbare zeitnahe Störungsmeldung und ein Protokoll des Ausfalls (Zeugen) können zur berechtigten Kündigung führen, wenn der Anbieter seine Leistung nicht anbieten kann.
 
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