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Was ist eine Versteigerung?
Bundesgerichtshof prüft Widerrufsrecht bei Internetauktionen
29. September 2004
Der 8. Zivilsenat verhandelte am Mittwoch in Karlsruhe über die Revisionsklage eines Schmuckhändlers, der auf der Website des Online-Auktionshauses eBay ein Diamant-Armband zur Versteigerung angeboten hatte. Der beklagte Bieter gab zwar das höchste Gebot ab. Weil er dann aber von der zugesandten Ware enttäuscht war, verweigerte er Zahlung und Abnahme des Schmucks mit der Begründung, dass ihm das Recht zustehe, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.
Das Amtsgericht Rosenheim und das Landgericht Traunstein hatten die Klage des Schmuckhändlers auf Zahlung von rund 263 Euro abgewiesen und - wie die Mehrzahl der unteren Instanzen in solchen Fällen - dem Bieter ein Widerrufsrecht zuerkannt. Bei einer Internetauktion handele es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), hieß es zur Begründung.
Nach Paragraf 156 BGB zeichnet sich eine Versteigerung dadurch aus, das "der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande kommt". Dies ist bei einer Internetauktion - streng formell genommen - nicht der Fall. Der BGH prüft nun aber, ob diese Bestimmung erweiternd ausgelegt werden könnte. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird am 3. November verkündet.
In der Revisionsverhandlung sagte der Anwalt des Schmuckhändlers, bei Internetauktionen handele es sich um echte Versteigerungen. "Keine Versteigerung kann aber mit Widerrufen leben - das wäre ein absolutes Unding", betonte der Anwalt. Das gesamte Auktionssystem würde dadurch ad absurdum geführt. Ein Widerrufsrecht des höchst Bietenden würde zudem "eine Belästigung aller Bieter" bedeuten. Ein Zuschlagssystem ließe sich darüber hinaus "virtuell durchaus einrichten".
Dem hielt der Anwalt des Bieters entgegen, eine Internetauktion sei nicht das, was der Gesetzgeber als "Versteigerung" geregelt habe. Der entscheidende Unterschied liege darin, dass bei einer Versteigerung der Vertrag "erst durch den Zuschlag zustande kommt - also durch die Reaktion desjenigen, der verkaufen will". Und der könne ja den Zuschlag dann nicht erteilen, wenn ihm das Höchstgebot letztlich zu niedrig sei. Rechtlich sei der entsprechende Kaufvertrag bei einer Internetauktion als "Fernabsatzvertrag" einzuordnen, für den grundsätzlich ein Widerrufsrecht vorgesehen sei. Dies geböten auch Verbraucherschutz-Erwägungen. Gerade eine Internetauktion eröffne "eine Reihe von Missbrauchsmöglichkeiten".
Im vorliegenden Fall wäre der Vertrag "bei ordentlicher Aufklärung gar nicht abgeschlossen worden", betonte der Bieter-Anwalt weiter. Das Schmuckstück sei als "wunderschönes Diamant-Armband in 14 Karat Gold" angepriesen worden. Nur im Kleingedruckten sei zu lesen gewesen, dass das Gold lediglich platiert war.
(ddp)
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Was ist eine Versteigerung?
Bundesgerichtshof prüft Widerrufsrecht bei Internetauktionen
29. September 2004
Der 8. Zivilsenat verhandelte am Mittwoch in Karlsruhe über die Revisionsklage eines Schmuckhändlers, der auf der Website des Online-Auktionshauses eBay ein Diamant-Armband zur Versteigerung angeboten hatte. Der beklagte Bieter gab zwar das höchste Gebot ab. Weil er dann aber von der zugesandten Ware enttäuscht war, verweigerte er Zahlung und Abnahme des Schmucks mit der Begründung, dass ihm das Recht zustehe, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.
Das Amtsgericht Rosenheim und das Landgericht Traunstein hatten die Klage des Schmuckhändlers auf Zahlung von rund 263 Euro abgewiesen und - wie die Mehrzahl der unteren Instanzen in solchen Fällen - dem Bieter ein Widerrufsrecht zuerkannt. Bei einer Internetauktion handele es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), hieß es zur Begründung.
Nach Paragraf 156 BGB zeichnet sich eine Versteigerung dadurch aus, das "der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande kommt". Dies ist bei einer Internetauktion - streng formell genommen - nicht der Fall. Der BGH prüft nun aber, ob diese Bestimmung erweiternd ausgelegt werden könnte. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird am 3. November verkündet.
In der Revisionsverhandlung sagte der Anwalt des Schmuckhändlers, bei Internetauktionen handele es sich um echte Versteigerungen. "Keine Versteigerung kann aber mit Widerrufen leben - das wäre ein absolutes Unding", betonte der Anwalt. Das gesamte Auktionssystem würde dadurch ad absurdum geführt. Ein Widerrufsrecht des höchst Bietenden würde zudem "eine Belästigung aller Bieter" bedeuten. Ein Zuschlagssystem ließe sich darüber hinaus "virtuell durchaus einrichten".
Dem hielt der Anwalt des Bieters entgegen, eine Internetauktion sei nicht das, was der Gesetzgeber als "Versteigerung" geregelt habe. Der entscheidende Unterschied liege darin, dass bei einer Versteigerung der Vertrag "erst durch den Zuschlag zustande kommt - also durch die Reaktion desjenigen, der verkaufen will". Und der könne ja den Zuschlag dann nicht erteilen, wenn ihm das Höchstgebot letztlich zu niedrig sei. Rechtlich sei der entsprechende Kaufvertrag bei einer Internetauktion als "Fernabsatzvertrag" einzuordnen, für den grundsätzlich ein Widerrufsrecht vorgesehen sei. Dies geböten auch Verbraucherschutz-Erwägungen. Gerade eine Internetauktion eröffne "eine Reihe von Missbrauchsmöglichkeiten".
Im vorliegenden Fall wäre der Vertrag "bei ordentlicher Aufklärung gar nicht abgeschlossen worden", betonte der Bieter-Anwalt weiter. Das Schmuckstück sei als "wunderschönes Diamant-Armband in 14 Karat Gold" angepriesen worden. Nur im Kleingedruckten sei zu lesen gewesen, dass das Gold lediglich platiert war.
(ddp)
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