Bundesverwaltungsgericht Leipzig: Telekom muss weiterhin Call-by-Call anbieten

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Bundesverwaltungsgericht Leipzig: Telekom muss weiterhin Call-by-Call anbieten
VATM: „Ein Erfolg für Verbraucher und Wettbewerb“

Köln, 30. Oktober 2008. Die Deutsche Telekom AG muss auch weiterhin im Festnetz die Optionen Call-by-Call und Preselection anbieten. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig bestätigte am gestrigen Mittwoch diesen Teil einer entsprechenden Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur (BVerwG 6 C 38.07 - Urteil vom 29. Oktober 2008 ).

„Die Entscheidung der Leipziger Richter ist ein klarer Erfolg für die Verbraucher und die Wettbewerber“, begrüßte VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner das Urteil. „Es ist ein Urteil für den Verbraucherschutz. Bei rund 40 Prozent der Gesprächsminuten entscheiden sich die Kunden auch heute noch für Call-by-Call oder Preselection. Diese Optionen bieten den Verbrauchern enorme Einsparpotenziale. Sie sind äußerst wichtig für einen funktionierenden Wettbewerb und tragen mit dazu bei, dass die Bürger in Deutschland heute so preiswert telefonieren können.“ Ähnlich formuliert es auch das Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund dieser Auswahlmöglichkeit, die den Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulierungsverfügung eröffnet worden war, habe sich im Bereich der Telefonverbindungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln können, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre, heißt es dort.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die rechtsfehlerfreie Einschätzung der Regulierungsbehörde, dass die Deutsche Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche beherrscht. Zu Recht wurde der klagenden DTAG die Verpflichtung zur Betreiberauswahl auferlegt, so das Gericht. Das Bedürfnis nach Regulierung dieser Märkte bestehe im Grundsatz zudem unabhängig davon, ob die Deutsche Telekom die betreffenden Leistungen standardmäßig anbietet oder im Einzelfall individuell aushandle. Die Telekom hatte mit zwei Tochterunternehmen gegen die Regulierungsverfügung geklagt. Sie wollte, dass so genannte Systemlösungen, die sie mit einzelnen Kunden individuell aushandelt, von der Regulierung ausgenommen werden. Das VG Köln hatte 2007 die Klage für den Bereich Call-by-Call und Preselection bereits abgewiesen.

„Jetzt muss die Bundesnetzagentur unbedingt dafür Sorge tragen, dass sich die Telekom nicht auf anderen Wegen nach und nach der Verpflichtung entledigt, Call-by-Call und Preselection anzubieten“, fordert Grützner. „Ihr Tochterunternehmen congstar hat vor einigen Wochen einen neuen Tarif für Sprachtelefonie auf Basis von DSL-Anschlüssen, so genannten All-IP-Anschlüssen, auf den Markt gebracht. Wie beim Geschäftskunden-All-IP-Angebot der Telekom werden auch beim congstar-Produkt für Privatkunden Call-by-Call und Preselection technisch unterdrückt.“

Die technische Umstellung auf die zukünftig verwendete IP-Technologie rechtfertige keinesfalls einen klammheimlichen Ausschluss der aus Verbrauchersicht besonders wichtigen und erfolgreichen Call-by-Call- und Preselection-Möglichkeiten. „Weder aus wirtschaftlicher noch aus technischer Sicht gibt es irgendeinen Grund bei einem IP-Telefonanschluss, die vom deutschen Gesetzgeber und der EU ausdrücklich vorgesehene Betreibervorauswahl einzuschränken“, so der VATM-Geschäftsführer. Das zeige auch das Beispiel Schweiz, wo Call-by-Call und Preselection ohne nennenswerte technische Änderungen oder Kosten auch bei All-IP-Anschlüssen vom Ex-Monopolisten möglich gemacht wurde. „Gerade mit Blick auf die neuen Netze (NGN) ist es besonders wichtig, dass die Bundesnetzagentur hier schnell handelt und die Verpflichtung zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl auch bei neuen Technologien aufrechterhält“, betont Grützner.

Quelle: Pressemitteilung
 

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