Ich habe mir ein paar Gedanken gemacht zum Modifizieren
Die freie Routerwahl wurde im Rahmen der Telekommunikationsgesetzes-Novelle (TKG) 2016 eingeführt. Seit dem 1. August 2016 sind Internetanbieter gesetzlich verpflichtet, den Anschluss am sogenannten Netzabschlusspunkt bereitzustellen – und nicht mehr das Endgerät (Router) vorzugeben.
Wenn ein Verbraucher Eigentum an einem Router erwirbt, gehen damit grundsätzlich auch sämtliche Rechte an der Nutzung dieses Geräts auf ihn über. Nach § 903 BGB darf der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren, sofern keine Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Die Firmware eines Routers wird in einem fertigen, lauffähigen Zustand ausgeliefert. Die Nutzung dieser Firmware auf dem eigenen Gerät unterliegt damit grundsätzlich dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein Anbieter das Nutzungsrecht an der Firmware in der Weise beschränken darf, dass zentrale Funktionen des Geräts künstlich deaktiviert oder gesperrt werden – etwa durch Provider-Branding, gesperrte Menüs oder Signaturen, die das Einspielen alternativer Firmware verhindern.
Ein Router, der durch technische Maßnahmen in seiner Funktionsweise eingeschränkt wird, entspricht nicht mehr dem Begriff eines frei verwendbaren Endgeräts im Sinne der gesetzlichen Regelung zur freien Routerwahl (§ 11 TKG). Diese gesetzliche Vorschrift bezweckt gerade die freie Wahl und uneingeschränkte Nutzung eigener Endgeräte am Netzanschlusspunkt.
Zwar ist die Firmware selbst urheberrechtlich geschützt, jedoch erlaubt § 69d Abs. 3 UrhG dem rechtmäßigen Eigentümer eines Geräts, die Software zu verändern oder zu ersetzen, wenn dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist – etwa zur Herstellung von Interoperabilität oder zur Wiederherstellung des vollen Funktionsumfangs.
Daraus folgt:
Ein Gerät, das durch Branding oder technische Sperren in seiner Funktion eingeschränkt wird, obwohl es sich im Eigentum des Nutzers befindet, widerspricht dem Geist der freien Routerwahl. Die Weigerung eines Anbieters, ein neutrales Betriebssystem zuzulassen oder technische Einschränkungen offenzulegen, kann als Umgehung dieses Verbraucherrechts gewertet werden.
(Chatgpt machts möglich)
Die freie Routerwahl wurde im Rahmen der Telekommunikationsgesetzes-Novelle (TKG) 2016 eingeführt. Seit dem 1. August 2016 sind Internetanbieter gesetzlich verpflichtet, den Anschluss am sogenannten Netzabschlusspunkt bereitzustellen – und nicht mehr das Endgerät (Router) vorzugeben.
Wenn ein Verbraucher Eigentum an einem Router erwirbt, gehen damit grundsätzlich auch sämtliche Rechte an der Nutzung dieses Geräts auf ihn über. Nach § 903 BGB darf der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren, sofern keine Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Die Firmware eines Routers wird in einem fertigen, lauffähigen Zustand ausgeliefert. Die Nutzung dieser Firmware auf dem eigenen Gerät unterliegt damit grundsätzlich dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein Anbieter das Nutzungsrecht an der Firmware in der Weise beschränken darf, dass zentrale Funktionen des Geräts künstlich deaktiviert oder gesperrt werden – etwa durch Provider-Branding, gesperrte Menüs oder Signaturen, die das Einspielen alternativer Firmware verhindern.
Ein Router, der durch technische Maßnahmen in seiner Funktionsweise eingeschränkt wird, entspricht nicht mehr dem Begriff eines frei verwendbaren Endgeräts im Sinne der gesetzlichen Regelung zur freien Routerwahl (§ 11 TKG). Diese gesetzliche Vorschrift bezweckt gerade die freie Wahl und uneingeschränkte Nutzung eigener Endgeräte am Netzanschlusspunkt.
Zwar ist die Firmware selbst urheberrechtlich geschützt, jedoch erlaubt § 69d Abs. 3 UrhG dem rechtmäßigen Eigentümer eines Geräts, die Software zu verändern oder zu ersetzen, wenn dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist – etwa zur Herstellung von Interoperabilität oder zur Wiederherstellung des vollen Funktionsumfangs.
Daraus folgt:
Ein Gerät, das durch Branding oder technische Sperren in seiner Funktion eingeschränkt wird, obwohl es sich im Eigentum des Nutzers befindet, widerspricht dem Geist der freien Routerwahl. Die Weigerung eines Anbieters, ein neutrales Betriebssystem zuzulassen oder technische Einschränkungen offenzulegen, kann als Umgehung dieses Verbraucherrechts gewertet werden.
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