Fristsetzung & Kündigung bei DSL-Totalausfall?

Helmstein

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Hallo Gemeinde,

seit 13.12. ist mein DSL-Anschluss tot (DSL-2000 -> 3DSL).
Auf mehrere Telefonate und Mails bislang keine Störungsbeseitigung erfolgt.
Am 18.12 per Fax an Kunden- und Leitungsmanagement laut AGB 7.4. die 2-Wochenfrist gesetzt.
So wie das läuft möchte ich am 2. Januar kündigen.
In den AGB ist vermerkt dass eine Kündigung per Fax ausreicht.

Bislang habe ich auf meine Fristsetzung keine Reaktion erhalten.
Reicht das Fax und die Sendebestätigung oder ist Einschreiben/Rückschein zwingend?

Grüße
Helmi
 
Sendebestätigung ist keine Empfangsbestätigung. Ich würde sowas immer per Einschreiben schicken.
 
Zustimmung, ein Einschreiben ist immer die beste Lösung.

Gruß und frohe Festtage,
chilledkröte
 
Eine Kündigung per Fax ist immer ausreichend.Bitte um schriftliche Bestätigung der Kündigung innerhalb von 10 Tagen sollte in dem Fax nicht fehlen.Falls in dieser Zeit keine Antwort kommt,hast du immer guten Grund,nachzufragen,ob deine Kündigung akzeptiert wurde.


PS:Übrigens ist ein fehlerloses Sendeprotokoll gleichzeitig eine Empfangsbestätigung.Den Empfang aber nach Möglichkeit immer (Verträgen) schriftlich bestätigen lassen oder aber falls telefonisch bestätigt mit Name,Datum, Uhrzeit und dem Gesprächsinhalt schriftlich festhalten.Das ist falls erforderlich in einigen Fällen vor Gericht sehr wichtig!
 
Zuletzt bearbeitet:
kroll schrieb:
Eine Kündigung per Fax ist immer ausreichend.
Darf ich korrigieren?
"Eine Bestellung per Fax ist immer ausreichend" ;)

Eine Kündigung per Fax, selbst per Brief ist in zahlreichen Fällen absolut nicht ausreichend.

Falls dein Vertrauen noch nicht ausreichend genug erschüttert ist, google bitte mal nach "Sammelklage" und "Premiere", oder durchstöbere die Newsgroups nach Kündigungen in Bezug auf Mobilfunkanbieter.

schöne Grüße
Dieter
 
wodi schrieb:
Eine Kündigung per Fax, selbst per Brief ist in zahlreichen Fällen absolut nicht ausreichend.

schöne Grüße
Dieter

Ja klar,kommt auch auf den Vertrag,Laufzeit und Vertragspartner an.Wenn z.B. eine Versicherung kündbar ist,ist doch der schnellste und günstigste Weg das Fax.Oder was hast du für Probleme?
 
@kroll

Wenn vereinbart ist, dass die Kündigugn schriftlich zu erfolgen hat, ist ein Fax nicht ausreichend, da ein Fax nicht den Anforderungen an die Schriftform genügen. Dann muss es ein Unterschriebener Brief sein. (der dann entweder per Einschreiben oder normaler Post versendet werden kann.)
1und1 hat aber in seinen AGB stehen, das Fax ausreicht.
 
Eine Kündigung per Fax ist mit Unterschrift immer rechtsgültig, sofern bei der Kontaktadresse eine Faxnummer für den Schriftverkehr angegeben ist und ein fehlerfreies Sendeprotokoll vorliegt.Irgendwelche Klauseln,wo was anderes steht,sind unwirksam.Ein Fax mit Unterschrift genügt der Schriftform vom Gesetz her auf jeden Fall.Es gibt aber auch Ausnahmen.Ein Arbeitgeber und auch der Arbeitnehmer z.B.dürfen nicht per Fax ein Arbeitsverhältnis kündigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Kroll
Natürlich ist ein Fax mit Unterschrift rechtskräftig, auch ein Handschlag ist rechtskräftig.......

Hier geht es aber um die Beweislage. Wenn die Gegenseite behauptet, sie hätte deine Kündigung nicht als Fax empfangen - dann stehst du in der Beweispflicht.

Ein Sendeprotokoll eines Fax beweist wenig, denn:
  • Ein Sendeprotokoll belegt lediglich, dass du ein Fax an die angegebene Nummer abgesandt hast.
  • Das Sendeprotokoll ist manipulierbar.
  • Wie willst du nachweisen, dass du die zu sendenden Seiten nicht falsch rum in das Fax eingelegt hast.
  • Eine positive Quittierung im Sendeprotokoll ist kein Beweis dafür, dass das Fax am Empfängerfax leserlich angekommen ist.

Es gibt leider heute zahlreiche Anbieter, die einfach ins Kalkül ziehen, dass Briefpost auf ihrem Weg verschwindet und Faxe nicht oder nicht leserlich ankommen, und dies auch gezielt einsetzen.

Momentan läuft eine Sammelklage einer Verbraucherschutzorganisation gegen P......e. P......e behauptet, dass die per Post zurückgesandten Smartcards der klagenden Parteien nicht angekommen sind.

Kurze Stellungnahme von P......e, solche Sendungen verschicke man mit Einschreiben mit Rückantwort, nicht per Postsendung".

... Vertrauen ist gut, Sicherheit ist besser
 
Zum Thema Sendeprotokoll:

Nach Ansicht des KG Berlin ist durch den Sendebericht nur nachgewiesen, dass von Anfang bis Ende der Datenübertragung eine Verbindung bestanden hat, nicht jedoch, welche Daten übertragen wurden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22.09.2003, Az. 8 U 176/02). Die Vorlage eines Sendeberichts reiche damit zum Zugangsnachweis ebenso wenig aus, wie eine Zeugenaussage bezüglich der Absendung des Fax. Der Zugang setze nämlich voraus, dass das Schriftstück von dem Empfangsgerät des Empfängers vollständig ausgedruckt wurde. Dieser Nachweis könne allein mit dem auf dem Sendeprotokoll enthaltenen „OK-Vermerk" nicht erbracht werden. Auch die infolge des technischen Fortschritts zunehmende Verlässlichkeit der Geräte lässt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin eine zwingende Vermutung nicht zu, wonach ein abgesendetes Fax auch tatsächlich beim Empfänger eingegangen ist. Ähnlich hat das LG Hamburg (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.10.1999, Az. : 317 S 23/99) entschieden. Der in diesem Verfahren eingeschaltete Gutachter hatte ausgeführt, dass sich dem Sendebericht Verlässlichkeit nur hinsichtlich der Bestätigung des elektronischen Datenflusses attestieren ließe, nicht aber auch hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Empfangsgeräts im Übrigen und der Faktoren, durch die dort die Erstellung der Fernkopie als Ausdruck auf Papier vereitelt werden könnte.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.2002, Az. 5 AZR 169/01) gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dafür, dass Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen. Einem Sendebericht mit "OK-Vermerk" kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu.

Der BGH hat gleich mehrfach die Ansicht vertreten, dass das Vorliegen eines "OK"-Vermerks im Sendebericht dem Absender keine Gewissheit für den Zugang der Sendung gebe, da dieser nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht den ordnungsgemäßen Ausdruck beim Empfänger belege (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.1995, Az. II ZB 6/95; Urteil vom 07.12.1994, Az. VIII ZR 153/93). Der Sendebericht liefere trotz "OK"-Vermerks allenfalls ein Indiz für den Zugang der Daten beim Empfänger, könne aber keinen Anscheinsbeweis rechtfertigen, weil dieser nur bei typischen Geschehensabläufen gegeben sei, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis (Datenabsendung) auf einen bestimmten Erfolg (Dateneingang beim Empfänger) geschlossen werden könne. Die im Schrifttum gelegentlich geäußerte Vermutung einer hohen Verbindungs- und Übertragungssicherheit der Telefaxtechnik rechtfertige einen solchen gesicherten Schluss nicht, weil die Möglichkeit bestehe, dass die Datenübertragung trotz "OK"-Vermerks im Sendebericht infolge von Leitungsstörungen missglückt sei.
 
kroll schrieb:
Eine Kündigung per Fax ist mit Unterschrift immer rechtsgültig, sofern bei der Kontaktadresse eine Faxnummer für den Schriftverkehr angegeben ist und ein fehlerfreies Sendeprotokoll vorliegt.
Also das Sendeprotokoll hat nichts mit der rechtsgültigkeit zu tun, das erleichtert Dir nur nachher den Beweis.
Grundsätzlich kann auch telefonisch oder mündlich rechtsgültig gekündigt werden (zumindest wo das Gesetz nict besonderes vorschreibt), es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Und wenn ausdrücklich Schriftform vereinbart ist:

Ein Fax mit Unterschrift genügt der Schriftform vom Gesetz her auf jeden Fall.
http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html
Bei Schriftform bedarf es der eigenhändigen Unterschrift, die bei einer Kopie ebenso wie bei einem Fax fehlt. Wo Schriftform verlangt ist, reich ein Fax eben nicht!

Ich darf dazu mal aus einem Kommentar zu § 126 BGB zitiern:
Palandt schrieb:
"[Telegram].... genügen daher dem Schriftform Erfordernis nicht, ebensowenig wie die Ubermittlung durch Telefax."
Es gibt aber auch Ausnahmen.Ein Arbeitgeber und auch der Arbeitnehmer z.B.dürfen nicht per Fax ein Arbeitsverhältnis kündigen.
Und jetzt die Preisfrag, warum genügt das nicht?
Weil das Gesetz hier Schriftform vorschreibt. Gilt ebenso z.B. für Kündigung von Wohnraum Mietverträgen. Und das Fax genügt eben dieser Anforderung nicht.

Das ganze geht hier aber voll am Thema vorbei, weil 1und1 ja ausdrücklich in seinen AGB schreibt Kündigung per Fax zu akzeptieren.

@rosx1
Tatsächlich ist der Beweiswert eines Sendeberichts sehr gering aber der Beweiswert eines Einschreibens mit Rückschein ist ebenfalls nicht viel größer.
Auf Nummer sicher geht, wer es Persönlich mit Zeugen abgibt und sich vom richtigen Empfänger den Empfang Quitieren läßt, oder gerichtlich zustellen läßt.
In Fällen wie hier, wo UI dem Kunden ein Formular für das Fax vorlegt zur Kündigung könnte es allerdings missbräuchlich sein, wenn sie sich dann darauf berufen, dass ein Sendebericht nicht ausreicht für den Nachweis des Zugangs.
Darauf müßten sie insbesondere gegenüber einem Verbraucher dann meines erachtens nach hinweisen.

Aber die Diskusion ist etwas überflüssig, weil 1und1 (und ich nehme mal an gmx genauso) meiner Erfahrung nach den Nachweis durch ein Sendeprotokol ausreichen lässt und es darüber nicht zum Streit kommen lässt.
(Die Erfahrung habe ich zumindest in einem vergeleichbaren Fall gemacht, wo eine Kundin per Fax gekündigt hat, 1und1 dann aber sagte, die Kündigung sei nicht eingetroffen. Da reichte die Einsendung des Kündigungsschreiben mit dem Sendeprotokoll aus.)
 
Zuletzt bearbeitet:
wodi schrieb:
@Kroll


Ein Sendeprotokoll eines Fax beweist wenig, denn:
  • Ein Sendeprotokoll belegt lediglich, dass du ein Fax an die angegebene Nummer abgesandt hast.
  • Das Sendeprotokoll ist manipulierbar.
  • Wie willst du nachweisen, dass du die zu sendenden Seiten nicht falsch rum in das Fax eingelegt hast.
  • Eine positive Quittierung im Sendeprotokoll ist kein Beweis dafür, dass das Fax am Empfängerfax leserlich angekommen ist.

Kurze Stellungnahme von P......e, solche Sendungen verschicke man mit Einschreiben mit Rückantwort, nicht per Postsendung".

... Vertrauen ist gut, Sicherheit ist besser


Nicht umsonst wird gerade bei einer Vertragskündigung um eine schriftliche Bestätigung innerhalb einer bestimmten Frist gebeten.Auch ein Einschreiben mit Rückschein ist keine Bestätigung einer Kündigung.Wenn der Empfänger behauptet,da war nur ein leeres Blatt im Umschlag was dann?Beweise mal das Gegenteil!
 
Nachweis eines Einschreibens?

Moin zusammen,

ein Beleg für das Absenden eines Einschreibens ist auch nicht aussagefähig. Wer sagt denn, dass in dem Einschreiben kein weißes Blatt Papier lag? :rolleyes:
Ich finde es auch komisch, dass bei den Firmen die Kündigungen, egal ob per Post oder Fax, komischerweise nicht so oft ankommen, wie Bankdatenänderungen. :-Ö

Auch kann ich es nicht nachvollziehen, dass ich ein Formular ausfüllen soll und dieses dann noch faxen bzw. per Post innerhalb einer Frist zurückschicken soll, obwohl eine Kündigung in diesem Fall eine "einseitige Willenserklärung ist". :noidea:

AirP.
 
Zuletzt bearbeitet:
Grüß Euch,

der Dauerbrenner - Kündigung und das per Fax.

Der Beweiswert eines Ebf ist schon sehr hoch.
Der Rückschein (auch schon weggekommen) dient neben dem Empfangsnachweis auch der einfacheren Überwachung des Ablaufs.

Über den Wert eines Sendeprotokolls muß ich mich in diesem Forum ja wohl nicht äußern.

@kroll
das leere Blatt im Umschlag habe ich tatsächlich schon erlebt. "Taschenspieler" können das sogar im Beisein neutraler Zeugen einlegen.

Gruß eber
 
Nun denn,für mich als ständiger Rollstuhlfahrer ist und war ein Fax bisher eigentlich unverzichtbar.An behinderte Menschen denken wohl unser Gesetzgeber in so einem Moment überhaupt nicht mehr, denn solche Gesetzesänderungen sind in meinen Augen mehr als ein Rückschritt,zumal immer mehr Postfilialen schließen,die mit dem Rollstuhl noch einigermaßen erreichbar waren.Beim Bäcker oder Metzger als Postfiliale ist das eher selten der Fall.Das Einstellen von Online-Lotto hier im Lande ist das auch so ein behindertenfeindliches Beispiel.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das mit Lotto hat ja nun andere Gründe. Daraus Behindertenunfreundlichkeit zu machen halte ich für weit hergeholt.

Man kann per Fax kündigen, sollte dies aber nicht in letzter Minute, also kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist. So hat man denn noch genug Zeit um ggf. nochmal zu reagieren falls es nach z.B. 10 Tagen immer noch nicht da ist.
 
Also:

Auch ein Einschreiben mit Rückschein ist teilweise nicht ausreichend. Es sei denn, Du kannst einen unabhängigen Zeugen beibringen, der lückenlos bestätigt, was in dem Kuvert drin war und auch daß es so in die Obhut der Post gegeben wurde.
Für besonders hartnäckige Fälle empfehle ich die Zustellung per Gerichtsvollzieher, kostet auch nicht soviel mehr wie Einschreiben/Rückschein. Hier gibt's kein herausreden mehr, da auch der Inhalt des Schreibens beurkundet wird.

Grüße

Vierstein
 
rosx1 schrieb:
Das mit Lotto hat ja nun andere Gründe. Daraus Behindertenunfreundlichkeit zu machen halte ich für weit hergeholt.

Was für andere Gründe?Irgendein unterbezahlter Mitarbeiter vom Kartellamt wollte oder sollte mal wieder für Wirbel sorgen.Und das Ergebnis ist sehr wohl behindertenfeindlich,da dieser Service unter Androhung von Bußgeldern letztendlich ganz eingestellt wurde.Und unserer Regierung kam diese Entscheidung doch sehr gelegen,da dieser Service doch angeblich die Spielsucht gefördert hat.Das ist Deutschland!
 
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