FritzBox 6490 die bereits aktiviert ist, trotzdem aktivieren

Mich würde mal interessieren was AVM sagt wenn man dort ein Ticket für ein ehemaliges (edit: oder aktuelles) Mietgerät aufmacht. Denn ich gehe davon aus dass beim Verkauf an Provider auch der "Kundensupport" abgetreten wurde. Zumal diese ja auch an der Entwicklung der gebrandeten Firmware wohl zumindest mitbeteiligt waren.
 
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Tut mir leid, dass ich einen alten Thread ausgrabe, aber mit sind 1-2 Dinge aufgefallen, die ich ziemlich anzweifle....
Hab aber irgendwann auch nicht mehr weiter gelesen, da es doch eine sehr theoretische und zu lange Abhandlung ist...

Dieses Gerät hat die Seriennummer J063.547.30.549.824 und befindet sich derzeit sowohl in meinem Besitz, als auch in meinem Eigentum. Und zwar solange, bis ein Gericht (das wird hier sicherlich nur auf Antrag tätig) festgestellt hat, daß es sich nicht um mein Eigentum handelt und das behauptet ansonsten besser niemand - anstelle so eines ordentlichen Gerichtes - nur in einem Forum ... zumindest besser nicht in Form einer "Tatsachenbehauptung", die ich meinerseits verfolgen könnte. Ich stelle mich hier also ausdrücklich als "Ziel" entsprechender "Anwürfe" zur Verfügung, wenn sich jemand tatsächlich traut, diesen Vorwurf irgendwie zur Anzeige zu bringen - ich würde mich natürlich dagegen zur Wehr setzen, angefangen bei den §§ 186, 187 StGB bis zum § 164 StGB, wenn sich herausstellen sollte, daß er keine Grundlage hatte.
Die Aussage ist doch Blödsinn. Dann müsste man ja annehmen, dass als Eigentümer einer Sache immer der anzunehmen ist, der zuletzt im Besitz der Sache war. Gänge Praxis ist doch, dass z.B. schon die Exekutive bei Diebstahlware nach Beweisaufnahme das Diebesgut an den tatsächlichen Eigentümer zurück gibt. Dafür bedarf es nur der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Wird ein Täter auf frischer Tat ertappt, dann gibt sogar die Polizei idR direkt die Ware dem eigentlich Eigentümer zurück, obwohl der Dieb schon im Besitz der Ware war. Wichtig ist, dass der Eigentümer nachvollziehbar darlegen kann, dass ihm die Ware gehört. Vodafone wird das können. Schon allein die Tatsache dass man generell keine Router an Privatpersonen veräußert ist, wird für die Exekutive ausreichen...

Eine Behauptung oben dass der Router dein Eigentum ist steht vermutlich auf genau den gleichen tönernen Füßen wie bei Hehlerware auch (hab hier mal bewusst auf eine Vorverurteilung verzichtet...), dort nimmt der Besitzer idR an er hätte das Eigentum. Eventuell solltest du direkt gegen Vodafone klagen, denn die sehen sich in diesem Moment sicherlich auch als Eigentümer ;)


Der im Moment ventilierte Fall des Händlers aus dem Kreis Mettmann in NRW (https://shop.woogmedia.de/), dem jetzt die in Berlin ansässige Firma AVM vor dem Münchener(!) Landgericht (warum wohl gerade dort?) den Vertrieb von wiederaufbereiteten Geräten der Modellreihe 6490 unter der Marke "FRITZ!Box" untersagen lassen will (die EV hat man schon, aber das Hauptsacheverfahren wird wohl wirklich spannend werden), dürfte ein weiterer Punkt sein, wo jemand mit der oben zitierten "Pauschalaussage" ins Straucheln gerät (nicht mal AVM zweifelt offenbar das (korrekt erworbene) Eigentum dieses Händlers an diesen Geräten an, sonst hätte man sicherlich zum Strafrecht gegriffen anstelle des Markenrechts) ...
Wenn es Diebstahl gewesen wäre, dann wäre AVM ohnehin nicht der Geschädigte gewesen sondern Unitymedia. In dem Fall wurden die Geräte aber tatsächlich zur Entsorgung an ein Recycling-Unternehmen abgegeben welches das Eigentum erworben hat und dann die Router an Woog abgegeben hat. Ob das gegen den Vertrag von UM mit dem Recycler verstoßen hat, weiß ich nicht, könnte ich mir aber vorstellen. Ist aber nicht AVMs Problem

Allerdings kann ich mir vorstellen, dass AVM ein erstes Gespräch mit Unitymedia geführt hat, das was passiert ist dürfte nicht Bestandteil des OEM-Vertrags zwischen AVM und UM gewesen sein...
Letztendlich war aber das Markenrecht offenbar der richtige Punkt an dem AVM angesetzt hat. Die von Woog verkauften Geräte waren Unitymedia-Geräte, die AVM nur hergestellt aber nicht vertrieben hat. Woog hat sie aber als AVM-Geräte verkauft.
Und dass sie nicht in Berufung gegangen sind zeigt doch auch, dass offenbar AVMs Argumentation absolut richtig ist...
 
Tja ... mittlerweile (im Sept. 2020) hat der BGH sogar in einem Fall mit einem ungleich höheren wirtschaftlichen Schaden für den ursprünglichen Eigentümer geurteilt, daß der gutgläubige Erwerber (nach §932 BGB) auch zu Recht Eigentümer der Sache wurde: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020122.html - für wie blödsinnig hältst Du denn dieses Urteil des BGH und wo genau irren da die dortigen Richter?

Das würde ja für (deren) Fortbildungsseminare durchaus hilfreich sein, wenn man Deine Ansichten dann dort berücksichtigen könnte ... allerdings solltest Du dazu noch einmal den Unterschied zwischen "Diebesgut" (aus Deiner Argumentation - das wird ja gemeinhin als Resultat eines Diebstahls verstanden, was noch einmal ein vollkommen anderer Tatbestand ist) und den üblicherweise beim Verkauf dieser Router durch den (oft nicht einmal böswilligen, sondern nur uninformierten) Kunden des KNB vorliegenden Umständen nacharbeiten.

Wenn Deine Erklärungen/Zweifel dann auch noch diesen Unterschied berücksichtigen, diskutiere ich das gerne weiter - aber bitte nicht mit "gefühltem Wissen", sondern mit entsprechenden Verweisen auf gültige Rechtsvorschriften (aka Gesetze), denn daß das "gesunde Volksempfinden" (oder auch die gefühlte Sicherheit, daß das ja gar nicht anders sein könne) oft nicht mit der Gesetzeslage übereinstimmt, dürfte das o.a. BGH-Urteil wieder so manchem deutlich vor Augen geführt haben - nur die wenigsten hätten sicherlich in diesem Falle die Ansicht geteilt, daß der fragliche PKW dem Eigentümer nicht abhanden gekommen wäre, was dann gemäß §935 BGB den gutgläubigen Erwerb verhindert hätte.

Auch in den Fällen der verkauften KNB-Router hat aber der Eigentümer (sprich: der KNB) den Besitz absolut freiwillig abgegeben, indem er den Router an den Kunden übersandt hat - auch hier ist also §935 BGB kein Hindernis.

Vielleicht fragt Ihr Euch (das richtet sich an die ganzen "Zweifler", die ja immer wieder mal aus der Versenkung auftauchen) ja einfach auch einmal, warum (m.W., aber ggf. wurden entsprechende Urteile ja auch nicht öffentlich) noch kein Fall bekannt ist, wo ein KNB seinen Kunden entsprechend verklagt hätte - mal abgesehen von Mahnverfahren, die sich dann auf die geforderte Ausgleichszahlung und nicht mehr auf das ursprüngliche Gerät beziehen - was eben auch wieder eine vollkommen andere Situation ist und mit "Wer ist nunmehr der Eigentümer eines vom Kunden veräußerten Routers?" nichts mehr zu tun hat, denn daß dem KNB als dem ursprünglichen Eigentümer ein Ausgleich zusteht, ist ebenfalls unstrittig.
 
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