Die Bitten seitens AVM, nicht mehr direkt auf die Versionen mit eingebauter "Datensammelwut" zu verlinken, erscheinen mir anhand der Fülle an Daten, die sich AVM dabei (nicht abdingbar) genehmigt, verständlich - das kann aber nicht darauf hinauslaufen, daß jede weitere Benutzung und/oder Diskussion von Inhouse-Firmware (erst recht ja nicht von Labor-Versionen) damit zu unterlassen wäre. (EDIT: Die Klarstellung durch den Admin habe ich jetzt erst gesehen.)
Wenn man so weit "auf der sicheren Seite" sein will, daß der Nutzer dieser Firmware-Versionen der Datensammlung zugestimmt habe (mein Vorschlag: Stellt doch einfach mal ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an AVM), dann muß man eben auch dafür sorgen, daß zumindest der fiktive(!) Beweis erbracht werden kann, daß der Nutzer diesen Bedingungen zugestimmt habe:

Das kann jemand dann zwar im Falle des Falles immer noch bestreiten, aber eben nur, wenn er seinerseits die verwendete Quelle benennen (aka glaubhaft machen) kann.
Wie weit jetzt die Nutzungsbedingungen für die Labor-Firmware tatsächlich ihre Wirkung entfalten, will ich gar nicht beurteilen - für mich ist jedenfalls schon mal auffällig, daß bei AVM da §2 Satz 2 auch nur von "unzulässiger Nutzung" schreibt und daß diese dann als "nicht von AVM bereitgestellt" (mithin auch nicht als Grundlage für Ansprüche an AVM) gelten soll. Mit dem UrhG und/oder Lizenzbedingungen (nicht zu verwechseln mit den "Nutzungsbedingungen", in denen das steht) wird da seitens AVM gar nicht erst angefangen … auch wenn der Kunde als "Lizenznehmer" benannt wird.
Dafür steht schon in §1 im zweiten Absatz wieder etwas, was viele sicherlich auch mißverstehen könnten - aber das ist nun mal das übliche Bullshit-Bingo bei AVM, was man sich in den Lizenzbestimmungen für die Release-Versionen nicht mehr traut (
https://download.avm.de/archive/fritz.box/license.txt), denn da steht ja deutlich:
Falls und soweit Open Source Software überlassen wird, gelten zusätzlich und vorrangig vor den vorliegenden Bestimmungen die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. AVM überlässt auf Verlangen den Quellcode relevanter Open Source Software, soweit die Nutzungsbedingungen solcher Open Source Software eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen. AVM wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware bzw. Open Source Software hinweisen sowie die entsprechenden Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen.
Es gibt aber gar keinen (technisch verständlichen) Grund, warum eine Labor- und/oder Inhouse-Version, die genauso OSS enthält, die eigenen Lizenzbestimmungen unterliegt, jetzt plötzlich nicht länger durch JEDEN verbreitet werden darf, solange sie unverändert ist (ich erinnere noch mal an das Cybits-Urteil des LG Berlin), wenn das die Lizenzen enthaltener OSS so fordern.
Ich zweifle also mal stark an, daß der zweite Absatz von §1 da tatsächlich wirksam bzw. durchsetzbar ist - ich verstehe die Motive von AVM, aber man macht es sich dabei (aus meiner Sicht) zu einfach, weil es eben leicht möglich wäre (hatte ich letztens erst irgendwo hier), da technisch (selbst) schon dem Download entgegenzuwirken (z.B. durch "Einmal-Tickets" für den Download nach Abnicken, auch wenn das den GPL-Verstoß mit dem "Verbot" des Kopierens (lol - "nur eine Sicherungskopie") nicht ungeschehen macht) und/oder vor dem ersten EINSATZ der Firmware auf der Box (also beim Neustart nach deren Installation) entsprechende Vereinbarungen bzw. Disclaimer anzuzeigen (das MUSS man ja auch schon zur Datensammlung bei Release-Firmware machen) und da nicht (entgegen der Lizenzbestimmungen von OSS, was m.E. aus §1 Abs. 2 so eben nicht mehr hervorgeht) deren Verbreitung beschränken (zu wollen).