Gastzugang per LAN an weitere Fritz!Box, von dort per WLAN an Gäste?

friburg

Neuer User
Mitglied seit
16 Apr 2006
Beiträge
47
Punkte für Reaktionen
0
Punkte
0
Hallo,

meine Mutter wohnt in ihrem Haus im Erdgeschoss und hat dort eine 7490. Im ersten Stick hat sie Ferienwohnungen.
Wegen Ärger mit Filesharing dürfen die Gäste nur per Gastnetz mitsurfen. Dazu bekommen sie WLAN von der 7490 - für eine Wohnung ist das Signal zu schwach, ein Repeater ist eingerichtet.
Der arbeitet aber nicht zufriedenstellend.

Ich würde deswegen das WLAN gerne direkt im ersten Stock verbreiten. Dort ist bisher schon ein Computer über eine DLAN-Verbindung eingebunden.

Könnte ich nun das Gastnetz so "verbreiten", in dem ich den entsprechenden LAN-Zugang über die DLAN-Verbindung in den ersten Stock bringe, und dort eine noch vorhandene 7170 als Client damit beauftrage, (nur) das Gastnetz per WLAN auszustrahlen?

Danke für Rat.
 
Du kannst an der 7490 unten Gastnetz auf LAN4 schalten und daran die Accespoints über Powerline hängen, dann ist aber auch der erwähnte Rechner in Gastnetz, wenn der für Gäste ist, passt das, wenn er für euch ist (eher) nicht
 
Moin

Du kannst durchaus einen zusätzlichen WLAN Accesspoint an Lan4 mit aktivierten Gastzugang betreiben.
Alternativ das DLAN am Lan4, und dann an einen zusätzlichen WLAN Accesspoint.
So kann meine WDS Basis an Lan4 wahlweise Standard-WLAN oder Gastzugangs-WLAN verteilen.
...während Basis/DLAN neustartet und Lan4 schnell umgeschaltet wird:
Heimnetz --> Netzwerk -Reiter-> Netzwerkeinstellungen: [x] Gastzugang für LAN 4 aktiv
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für die Ratschläge.

Frage dann zum WLAN: Die 7490 funkt aus dem Erdgeschoss, die 7170 dann aus dem ersten Stock. Sollten die dann dieselbe SSID für das (Gast-)Netzwerk anbieten oder unterschiedliche - sprich: Ergänzen die sich oder funken die sich in die Quere?
 
Selbe SSID/Passwort ist kein Problem, solange nicht der gleiche Kanal benutzt wird.
...dabei sollte aber auf die Überschneidungsfreiheit der Kanäle geachtet werden.

Ob die Klienten dann das stärkere WLAN nehmen, ist immer eine Frage der Klienten.
...die Fritz!Box kann sie nicht zwingen zu Wechseln.

Bei 2,4 GHz wäre wahrscheinlich einmal Kanal 1 und einmal Kanal 11 anzuraten.
...und meide nicht die Kanäle wo schon andere funken.
Sondern geselle dich einfach dazu.
Den sonst störst du die und die dich.
Kennen sie sich, können sie kooperieren.
...machen sie dann auch. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Gastzugang dient dazu, "Gäste" vom eigenen Netz fernzuhalten, deswegen surfen die nach wie vor über Deinen Anschluss wofür Du in die Haftung genommen werden kannst. Das Logging der Fritzbox halte ich für solche Fälle für völlig unzureichend und selbst eine Einschränkung auf "alles außer Surfen und Mailen" wird keinen von der rechtswidrigen Nutzung fernhalten.
 
Lohnt das noch? Wenn das neue Gesetz in Kraft treten sollte, wäre es in diesem Falle ja schon wieder ausreichend.

Einfach beim Einchecken auf einen Blatt eine zusätzliche Unterschrift (das wäre schon Kür, da solche Ferienwohnungen sicherlich unter "gewerblich" fallen) wäre da schon ausreichend für das "Provider-Privileg", die Gäste müssen ja wegen des Meldegesetzes ohnehin namentlich bekannt sein.

Wenn der DSL-Anschluß "gewerblich" ist (dafür dürfte schon die Akzeptanz beim Finanzamt als Betriebsausgabe ausreichend sein), sollte auch kein Ärger bei einem Verstoß durch die Gäste drohen.

Ist zwar nur meine Meinung - auf der Basis der bisher für das Gesetz veröffentlichten Informationen - aber selbst wenn die eigentlich erwarteten weiteren Lockerungen nicht einfließen sollten, wäre die hier vorliegende Situation davon wohl doch gedeckt.

Wie die Termine aussehen (eigentlich sollte das noch vor der Sommerpause kommen, jetzt geht es wohl nach der Sommerpause doch noch einmal in die Ausschüsse), weiß ich aber aktuell auch gerade nicht ... man sollte nur nicht zu viele Anstrengungen an einer Stelle investieren, die sich absehbar (wenn die Pläne umgesetzt werden) dann wieder erledigt haben und von einigen Feriengästen ja als echte Zumutung verstanden werden könnten. Wenn die mit Halbwüchsigen samt Spielkonsole antanzen und am Ende ist "das Internet" ("na klar haben wir Internet, sogar mit WLAN-Verkabelung") nur noch HTTP und SMTP/POP3, dann ist Knatsch da meiner Meinung nach vorprogrammiert.
 
Wenn der DSL-Anschluß "gewerblich" ist ..., sollte auch kein Ärger bei einem Verstoß durch die Gäste drohen.

Das ist auch aktuell so, solange die Ferienwohnung(en) ihren eigenen Anschluss hat/haben. Und das wäre die bessere Lösung anstatt eines Gastzuganges.
 
@andiling:
Warum muß das ein eigener Anschluß sein? Wenn die Mutter das Internet nur sporadisch privat nutzt und das ansonsten ein gewerblicher Anschluß ist (nur dann erkennt den i.d.R. das FA auch als Betriebsausgabe an), dann reicht doch da ein einziger Anschluß vollkommen aus?

Auch verstehe ich "das ist auch aktuell so" dahingehend, daß bereits heute die Mutter nicht als "Störer" in der Haftung wäre, wenn jemand an einem von ihr betriebenen gewerblich genutzten Internetanschluß UrhG-Verstöße begeht. Das ist (m.W.) nicht so ... sie ist kein "Anbieter" nach TKG und damit bleibt nach der derzeitigen Rechtslage die Haftung wohl bei ihr "kleben". Wenn einer meiner Kunden über meine Mail-Infrastruktur Spam verteilt oder andere Gesetzesverstöße begeht, bin auch erst einmal ich der Haftende ... viele Anbieter haben dann entsprechende Klauseln in den AGB zum "schadlos halten".
 
Hier gibt es ein Urteil dazu, das aktuell Bestand hat und im vergangenen Jahr auch vom LG München herangezogen wurde. Letztlich geht es aber um widerlegliche gesetzliche Vermutungen, die sich aus der Inhaberschaft eines Anschlusses ergeben. Diese Vermutung kann ich dahingehend plausibel widerlegen wenn ich darlege, dass der fragliche Anschluss nur von Gästen genutzt wird weil ich ja meinen eigenen habe.
 
OMG

Ja, das hört sich vollkommen logisch an.

Allerdings würde ich ein VPN in/nach Nordkorea jeder "widerlegliche gesetzliche Vermutungen" vorziehen.
...mei Kumpel Kim würd mich da garantiert unterstützen.
 
@andiling:
OK, kannte ich so noch nicht. Gibt es noch andere LG, die tatsächlich einem Betreiber einer Ferienwohnung das Haftungsprivileg nach §8 TMG (war nicht TKG, wie vorher fälschlicherweise von mir geschrieben) einräumen (darauf basiert ja die Begründung, inkl. der "herrschenden Literaturauffassung") und dafür aber einen zweiten gesonderten Anschluß zwingend fordern? Ich habe das zumindest in der Begründung des von Dir verlinkten Urteils so jetzt nicht gelesen. Das basiert eigentlich genau nur darauf, daß §8 TMG anzuwenden wäre und Punkt. Wenn das für die Vermieter von Ferienwohnungen eine andere Rechtsposition zur Folge hat, als für den Betreiber eines Gaststättengewerbes (gut, ersterer kennt die Kunden namentlich, das habe ich ja schon vorher ausgeführt und der zweite eher nicht, mit Ausnahme derer, "die immer dort sitzen"), so hast Du sicherlich recht und es gilt auch schon heute - das war mir so nicht bewußt.

Wieso sich daraus jetzt die zwingende Notwendigkeit des zweiten Anschlusses ergibt (der zeigt ja auch nur an, daß ich einen anderen Zugang verwenden könnte als mein Mieter, nicht daß ich es tatsächlich nicht war), damit die "Störerhaftung" nicht in Frage kommt, erschließt sich mir aber noch nicht so richtig.

Das wäre dann von Vorteil, wenn ich eben genau als der eigentliche Verletzer in Verdacht gerate (Täterhaftung) und nachweisen will, daß die Wahrscheinlichkeit der eigenen Tat eher nicht gegeben ist. Nun kenne ich ja die Mutter des TE nicht, aber dafür würde ich einen zweiten Anschluß immer noch nicht für zwingend erachten.

Bei wiederholten Verstößen (über den Mietzeitraum mehrerer Gäste) und genregleichem Material ist das sicherlich etwas anderes. Ansonsten muß sich eben der Rechteinhaber auf den steinigen Weg machen und anhand der Angaben des Providers (hier eben der Mutter) den eigentlichen Täter belangen und nicht auf dem Weg der Störerhaftung noch sein Mütchen kühlen wollen. Erst wenn der das dann bestreitet (das war hier ja nicht der Fall, ist sicherlich eine weitere Besonderheit), käme die Frage auf's Tapet, wer es denn nun wirklich war. Da hilft dann der zweite Anschluß ggf., wobei er ja auch nicht unbedingt ein "echter Beweis" ist, solange man dort ebenfalls Zugang hätte.

Warum hier der Rechteinhaber überhaupt auf den Betreiber losging (bei Einigkeit darüber, daß er nicht Täter war), ist ohnehin fragwürdig ... da hat doch dann mal jemand vollkommen zu recht eine ordentliche Abfuhr kassiert. Ob das vor dem LG Hamburg auch so gelaufen wäre, darf aber trotzdem bezweifelt werden.

Oder kennst Du (nochmal danke für den Link zu wbs-law) noch andere Urteile, wo bei Annahme des Access-Provider-Privilegs nach §8 TMG die eigene Nutzung desselben Anschlusses (wie gesagt, wenn das FA das als Betriebsausgabe akzeptiert) und das Fehlen eines gesonderten Anschlusses zu einer Täterhaftung führte?

Das sind eben zwei paar Schuhe, §8 TMG schließt ja die Haftung für eigene Verstöße nicht aus. Nur für diesen "Anscheinsbeweis" (mehr ist es bei der Täterhaftung m.E. nicht, solange da nicht dem Mieter der Ferienwohnung für die Zeit seines Vertrags eine exklusive Nutzung, z.B. durch eigene Kennwortvergabe ermöglicht wird, unterliegt das ohnehin der Würdigung im Einzelfall) finde ich einen gesonderten Anschluß einfach etwas unnütz - wenn er denn überhaupt zu realisieren ist, kommt ja auf eine zweite TAL an, sonst landet man wieder bei (software-)technischen Maßnahmen der Trennung. Das ist natürlich bei (möglichst noch mehreren) Jugendlichen im Haushalt der Mutter wieder etwas anderes ... aber da würde ich dann auch wieder die FA-Anerkennung eher in Zweifel ziehen.

EDIT: Ich habe jetzt erst registriert, daß das ja sogar ein Urteil des LG Hamburg war ... das ist eben im Allgemeinen als "freundlich zu Rechteinhabern" bekannt und ich hatte gar nicht so genau auf den Kopf gesehen. Dann finde ich das um so erstaunlicher ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Weiteren Lesestoff gibt es hier.

Von einer zwingenden Notwendigkeit wollte ich eigentlich nicht sprechen sondern zum Ausdruck bringen, dass man mit einem separaten Anschluss auf der sicheren Seite ist, denn den Beweis, dass keine Störerhaftung vorliegt muss eben der vermeintliche Störer führen. Ob ein gemeinsamer Anschluss auch ausreicht will ich mangels Kenntnis weder bejahen noch verneinen (die genannte Rechtssprechung behandelt wohl auch nur komplett überlassene Anschlüsse).
 
@andiling:
Dann habe ich das falsch verstanden oder überinterpretiert. Wenn das nur zur Abwehr der "sekundären Darlegungslast" dienen sollte, ist das sicherlich zu bejahen. Stellt sich halt die Frage, wie sich das rechnet und ob es technisch möglich ist.

Wenn dann die Mutter nicht ebenfalls mit irgendwelchen P2P-Netzwerken aus anderen Gründen befaßt ist, sollte (wenn man nicht auf den/die falsche(n) Vorsitzende(n) trifft) da aber der entsprechende Vortrag auch ohne zweiten Anschluß genügen ... wenn da jemand so viele Ideen in einen "Gastzugang" investiert (der natürlich den von Dir schon angeführten Zweck hat und auch ich halte die Protokollierung mehr für ein Feigenblatt, da fehlt schon die entsprechende Signatur der Nachricht und ein ordentlicher Zeitstempel, um nachträgliche Manipulationen auszuschließen), dann würde ich eher nicht darauf wetten, daß da ein zweiter Anschluß ins Auge gefaßt wird. Egal ... unser Mißverständnis wäre damit für mich erledigt.

Spannend finde ich ja trotzdem weiterhin, daß das LG Frankfurt (am Main, aber "an der Oder" hat m.W. kein LG) Ende Juni 2013 zu der Feststellung gelangt:
S. 10 schrieb:
Die Anforderungen an einen Anschlussinhaber, der seinen W-LAN-Anschluss den Mietern seiner Ferienwohnung überlässt, sind in der Rechtssprechung noch ungeklärt.

Ziemlich genau ein Jahr später kommt dann das LG Hamburg zu der Feststellung, daß die Anwendung von §8 TMG auf die Vermietung von Ferienwohnungen in der Literatur thematisiert wurde (offenbar war das tatsächlich der Fall, wenn man sich die Daten ansieht).

Das zeigt ja wieder mal, daß selbst ein "einfaches Urteil" (na gut, von einem Landgericht ;)) schon mal dazu führt, daß da jemand eine einheitliche Interpretation anstrebt, zumindest im Nachgang.

Was mich hier tatsächlich mal interessieren würde ist, ob es einen Unterschied macht, ob man nur die eigene Ferienwohnung (irgendwo abseits des eigenen Wohn- und Aufenthaltsortes) vermietet oder ob man (wie die Mutter des TE) einen "Betrieb" eingerichtet hat. Wenn das im oberen Stockwerk des Wohnhauses der Mutter ist, ist das ja eher keine Ferienwohnung (jedenfalls nicht für die Mutter selbst).

Aber egal, wenn das neue Gesetz durchgeht, wird zumindest so etwas ja doch klar geregelt ... auch wenn dann "öffentliches WLAN" immer noch ein Traum bleiben wird.

PS:
die genannte Rechtssprechung behandelt wohl auch nur komplett überlassene Anschlüsse
Nein, das LG Frankfurt ja eben gerade nicht, wenn ich das richtig gelesen habe.
 
Ja, richtig, ich hatte den zweiten Link, den ich mir irgendwann mal notiert hatte nicht mehr vollständig in Erinnerung. (Übrigens: das Ganze ist hier natürlich keine Rechtsberatung)

Kleiner Schwenker zurück: Mit zwei Sets an DLAN-Adaptern kann man auch zwei verschiedene Netze transportieren. Damit die sich nicht in die Quere kommen brauchen die jeweiligen Paare nur verschiedene Passwörter (was sowieso höchstwahrscheinlich der Fall beim Kauf von Sets ist). Nur: die verfügbare Kapazität teilen sich die beiden.
 
Übrigens: das Ganze ist hier natürlich keine Rechtsberatung.
Da ich kein Jurist bin, brauche ich das nicht gesondert zu betonen ... ich hoffe aber natürlich auch, daß das niemand entsprechend mißversteht. So ein Forum ist auch keine "Literaturauffassung", falls das mal wieder jemand als Argumentationshilfe heranziehen will. Zwar kann man die Argumente ebenfalls nutzen und Überlegungen widersprechen oder zustimmen, aber einen Verweis: "Das steht aber so im IPPF." würde hoffentlich ohnehin kein (verständiger) Leser benutzen.
 
Selbe SSID/Passwort ist kein Problem, solange nicht der gleiche Kanal benutzt wird.
...dabei sollte aber auf die Überschneidungsfreiheit der Kanäle geachtet werden.

Ob die Klienten dann das stärkere WLAN nehmen, ist immer eine Frage der Klienten.
...die Fritz!Box kann sie nicht zwingen zu Wechseln.

Bei 2,4 GHz wäre wahrscheinlich einmal Kanal 1 und einmal Kanal 11 anzuraten.
...und meide nicht die Kanäle wo schon andere funken.
Sondern geselle dich einfach dazu.
Den sonst störst du die und die dich.
Kennen sie sich, können sie kooperieren.
...machen sie dann auch. ;)

Das verstehe ich nicht, weil avm m.E. genau das Gegenteil empfiehlt, nämlich den gleichen Kanal zu wählen:

Sollte es sich bei dem anderen Router um einen WLAN-Router handeln, können Sie die FRITZ!Box als sog. "WLAN-Brücke" einsetzen. So können Ihre WLAN-Geräte, auch wenn das Funknetz Ihres WLAN-Routers nicht erreichbar ist, über die FRITZ!Box auf die Internetverbindung und andere Geräte im Heimnetz zugreifen.

Damit sich Ihre WLAN-Geräte automatisch immer am jeweils empfangsstärksten Funknetz anmelden können (WLAN-Roaming), nehmen Sie in der FRITZ!Box folgende Einstellungen vor:

Klicken Sie in der Benutzeroberfläche der FRITZ!Box auf "WLAN".
Klicken Sie im Menü "WLAN" auf "Funknetz".
Tragen Sie für das verwendete Frequenzband bei "Name des WLAN-Funknetzes (SSID)" den Namen des Funknetzes des WLAN-Routers ein.
Klicken Sie zum Speichern der Einstellungen auf "Übernehmen".
Klicken Sie im Menü "WLAN" auf "Funkkanal".
Aktivieren Sie im Abschnitt "Funkkanal-Einstellungen" die Option "Funkkanal-Einstellungen anpassen".
Wählen Sie in der Ausklappliste "Funkkanal" für das verwendete WLAN-Frequenzband den vom WLAN-Router verwendeten Kanal aus.
Klicken Sie zum Speichern der Einstellungen auf "Übernehmen".
Klicken Sie im Menü "WLAN" auf "Sicherheit".
Aktivieren Sie die vom WLAN-Router verwendete WLAN-Verschlüsselung.
Tragen Sie im Eingabefeld "WLAN-Netzwerkschlüssel" den WLAN-Netzwerkschlüssel des WLAN-Routers ein.
Klicken Sie zum Speichern der Einstellungen auf "Übernehmen".
 
Kostenlos!

Statistik des Forums

Themen
248,894
Beiträge
2,304,379
Mitglieder
378,588
Neuestes Mitglied
k3rp