Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung sagt dazu:
§ 20 Zuteilung von Teilnehmerrufnummern
(1) 1Soweit im Rahmen der Regelungen nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes eine Zuteilung von Teilnehmerrufnummern nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt, erhält der Kunde die benötigten Teilnehmerrufnummern von seinem Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz schriftlich zugeteilt (abgeleitete Zuteilung). 2Die Zuteilung erfolgt aus den Rufnummernblöcken, die dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden (originäre Zuteilung).
(2) 1Der Kunde hat Anspruch auf diskriminierungsfreie Zuteilung der Teilnehmerrufnummern im Rahmen der von der Regulierungsbehörde nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Bedingungen und Regelungen und der dem Netzbetreiber aufgegebenen Verpflichtungen. 2Dies gilt auch für Kunden, deren Anbieter nicht zugleich Netzbetreiber sind. 3Mit der Zuteilung der Teilnehmerrufnummer erwirbt der Endkunde im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes und der Bedingungen und Regelungen nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes ein vom Anbieter unabhängiges dauerhaftes Nutzungsrecht an derTeilnehmerrufnummer. 4DieTeilnehmerrufnummer ist rechtsgeschäftlich nicht übertragbar.
(3) 1Kunden müssen Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber dem Anbieter nach § 43 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlaßt sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
(4) 1Für die Zuteilung der Teilnehmerrufnummer kann der Anbieter nur die mit der Zuteilung verbundenen Kosten verlangen.
(5) 1Teilnehmerrufnummern, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vom Anbieter vergeben wurden, gelten als zugeteilt.
(6) 1Einwendungen gegen die Rufnummernzuteilung oder gegen Änderungen der Teilnehmerrufnummern kann der Kunde seinem Anbieter gegenüber nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Wochen ab Zugang der schriftlichen Zuteilung geltend machen. 2War der Kunde ohne Verschulden verhindert, diese Einwendungsfrist einzuhalten, so kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen. 3Der Kunde ist in der schriftlichen Zuteilung auf die Frist hinzuweisen.
§ 43 Absatz 5 Telekommunikationsgesetz
(5) 1Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen, daß Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität); hierfür können nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen. 2Die Regulierungsbehörde kann dieseVerpflichtung aussetzen, solange und soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. 3Des weiteren kann sie diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.
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Also im Klartext: Der Kunde hat ein Recht an der Nummer, das ihm in der Regel auch nicht genommen werden kann, so daß er mit der Nummer hinkann wo er will, solange er am Ort bleibt.
Aber: Wenn er mit der Kündigung bei der Telekom auch die Nummer gekündigt hat, dann verliert er damit auch sein Recht daran.
Der Hinweis auf das Recht nach § 20 Absatz 2 Satz 3 TKV in Verbindung mit § 43 Absatz 5 TKG sollte die Mitarbeiter der Telekom auf die richtige Bahn bringen. Ansonsten hilft nur ein Anwalt! (Muß ein bischen Werbung für die Kollegen machen) ;-)