Hallo, mein Nachbar möchte meinen KD-Internetanschluß mitbenutzen. In den AGB von KD finde ich nirgends, daß das verboten sei. Habe ich da was überlesen? (Über die Haftungsbedenken möchte ich hier nicht sprechen.)
und4.1 ff schrieb:4.1. Der Kunde ist verpflichtet,
(...)
4.1.5. den Zugang ins Internet sowie die weiteren Leistungen über Kabelanschluss vor unberechtigtem
Zugriff Dritter, z. B. durch die Verwendung eines Passwortes auf dem PC, zu schützen,
4.1.6. Jugendlichen unter 18 Jahren den Zugang zu jugendgefährdenden Angeboten zu verwehren,
4.1.7. den Zugang zum Internet nicht zum Betreiben eines Servers zu benutzen,
Das sollte eigentlich Deine Frage beantworten?4.2 ff schrieb:Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Folgendes zu unterlassen:
(...)
4.2.11. die von Kabel Deutschland zur Verfügung gestellten Geräte unberechtigten Dritten außerhalb
der eigenen Wohnung oder der sonst vereinbarten Räumlichkeiten zugänglich zu machen.
warum sollten Bekannte bzw Deine Nachbarschaft, die Du "mit Zugang versorgst", automatisch berechtigt sein?(...)daß im Umkehrschluß berechtigte, also mir bekannte und mit Zugang versorgte, mitsurfen dürfen.
irrelevant? witzigsind ja von mir eingeladen, also berechtigt
Rest unter 4 .1 irrelevant
steht das nicht mehrfach da?In dem gesamten Bereich steht nirgends, daß ich nicht andere in mein Netzwerk lassen darf
Meiner Meinung nach darfst du demnach deine Internetverbindung Dritten nicht eigenmächtig zur Verfügung stellen. :|4.1.11. die mit Kabel Deutschland vereinbarten Dienstleistungen Dritten nicht in eigenem Namen und
auf eigene Rechnung zur Verfügung zu stellen
Unterstellen wir einmal, der Nachbar sei unberechtigt. Sind dann auch (im gleichen Haushalt wohnende) Familienangehörige des Kabelkunden unberechtigt? Wenn nein, woraus ergibt sich ein Nutzungsrecht der Angehörigen?[...] warum sollten Bekannte bzw Deine Nachbarschaft, die Du "mit Zugang versorgst", automatisch berechtigt sein?
Auch der Mitbenutzer darf über den Internetzugang keinen Server betreiben. Aber was hat das ansonsten mit der Frage zu tun?4.1.7.: selbstredend
4.2.11 bezieht sich auf Geräte, die Kabel Deutschland dem Kunden zur Verfügung stellt, hier also typischerweise auf das Kabelmodem, aber nicht auf den Router.4.2.11.: Unterlassungspflicht. Der Router darf zB für Nachbarn nicht zugänglich sein, also weder per WLAN noch per LAN [...]
Da steht aber nicht "eigenmächtig", sondern "in eigenem Namen und auf eigene Rechnung". Ein Internet-Cafe darf ich zum Beispiel nicht betreiben; meiner Ehefrau darf ich aber durchaus ("eigenmächtig"?) die Mitnutzung meines Kabel-Internetzugangs gestatten.Meiner Meinung nach darfst du demnach deine Internetverbindung Dritten nicht eigenmächtig zur Verfügung stellen.4.1.11. die mit Kabel Deutschland vereinbarten Dienstleistungen Dritten nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zur Verfügung zu stellen
Nein, ein Telekommunikationsanbieter braucht keine Zulassung. Es gibt eine Meldepflicht, aber nur wenn man gewerblich öffentliche Netze betreibt oder Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.Du giltst nämlich in solchen Fällen als TK-Provider, und als solcher brauchst Du eine Zulassung der RegTP.
Wo ist das festgelegt? (Google kennt dieses Wort bisher nicht.)Es gilt grundsätzlich das "Haushaltsversorgungsprinzip", d.h. ein Vertrag je Haushalt.
Um einen Sammelvertrag mit dem Internet-Anbieter ging es hier eigentlich gar nicht. Aber auch das würde kein mir bekanntes Gesetz verbieten. (Bei der Deutschen Telekom könnte ich problemlos gemeinsam mit meiner Frau einen Telefon- und Internetanschluss bekommen.)Für Internet und Telefonie sind [Sammelverträge] nicht zulässig (wegen eindeutiger Zuordnung IP-Adresse zum Vertragsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt).
Zumindest ein privater WLAN-Betreiber unterliegt gar nicht den Speicherungspflichten, weil er keinen "in der Regel gegen Entgelt erbrachten Dienst" im Sinn des TKG erbringt.Ist exakt auch der Grund, warum man kein offenes WLAN betreiben darf.
Ja, das kann im Ernstfall recht unangenehm werden. Eine strafrechtliche Verantwortung ist das allerdings nicht.Es muss vom Provider gewährleistet sein, dass er IP Adresse und Nutzer jederzeit der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellen kann. Diese 1:1 Beziehung würde durch das Zuverfügungstellen des Anschlusses für Dritte aufgehoben bzw. Du hängst dan drin als Verantwortlicher.
Und genau das ist es: die Öffentlichkeit fängt schon beim Nachbarn an. Und gewerblich ist bereits, wenn Du den Nachbarn an den Kosten beteiligst.Nein, ein Telekommunikationsanbieter braucht keine Zulassung. Es gibt eine Meldepflicht, aber nur wenn man gewerblich öffentliche Netze betreibt oder Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.
Deine Frau gehört zu Deinem Haushalt, auch wenn sie in der Nachbarwohnung wohnt (solange ihr nicht i.S.d.G. "getrennt" lebt). Das ging mal durch die Presse, muss ich raussuchen. Wenn sie in der gleichen Wohnung wohnt, gehört sie natürlich auch zu Deinem Haushalt. Dein Nachbar - wenn nicht Familienangehöriger - gehört nicht zu Deinem Haushalt.(Bei der Deutschen Telekom könnte ich problemlos gemeinsam mit meiner Frau einen Telefon- und Internetanschluss bekommen.)
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Solange das WLAN im Internetcafe kostenlos ist, stimmt das. Sobald Du eine Gebührenteilung vornimmst, stimmt das nicht mehr.Zumindest ein privater WLAN-Betreiber unterliegt gar nicht den Speicherungspflichten, weil er keinen "in der Regel gegen Entgelt erbrachten Dienst" im Sinn des TKG erbringt.