Hallo, mein Nachbar möchte meinen KD-Internetanschluß mitbenutzen. In den AGB von KD finde ich nirgends, daß das verboten sei. Habe ich da was überlesen? (Über die Haftungsbedenken möchte ich hier nicht sprechen.)
4.1 ff schrieb:4.1. Der Kunde ist verpflichtet,
(...)
4.1.5. den Zugang ins Internet sowie die weiteren Leistungen über Kabelanschluss vor unberechtigtem
Zugriff Dritter, z. B. durch die Verwendung eines Passwortes auf dem PC, zu schützen,
4.1.6. Jugendlichen unter 18 Jahren den Zugang zu jugendgefährdenden Angeboten zu verwehren,
4.1.7. den Zugang zum Internet nicht zum Betreiben eines Servers zu benutzen,
4.2 ff schrieb:Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Folgendes zu unterlassen:
(...)
4.2.11. die von Kabel Deutschland zur Verfügung gestellten Geräte unberechtigten Dritten außerhalb
der eigenen Wohnung oder der sonst vereinbarten Räumlichkeiten zugänglich zu machen.
warum sollten Bekannte bzw Deine Nachbarschaft, die Du "mit Zugang versorgst", automatisch berechtigt sein?(...)daß im Umkehrschluß berechtigte, also mir bekannte und mit Zugang versorgte, mitsurfen dürfen.
irrelevant? witzigsind ja von mir eingeladen, also berechtigt
Rest unter 4 .1 irrelevant
steht das nicht mehrfach da?In dem gesamten Bereich steht nirgends, daß ich nicht andere in mein Netzwerk lassen darf
Meiner Meinung nach darfst du demnach deine Internetverbindung Dritten nicht eigenmächtig zur Verfügung stellen. :|4.1.11. die mit Kabel Deutschland vereinbarten Dienstleistungen Dritten nicht in eigenem Namen und
auf eigene Rechnung zur Verfügung zu stellen
[...] warum sollten Bekannte bzw Deine Nachbarschaft, die Du "mit Zugang versorgst", automatisch berechtigt sein?
4.1.7.: selbstredend
4.2.11.: Unterlassungspflicht. Der Router darf zB für Nachbarn nicht zugänglich sein, also weder per WLAN noch per LAN [...]
Meiner Meinung nach darfst du demnach deine Internetverbindung Dritten nicht eigenmächtig zur Verfügung stellen.4.1.11. die mit Kabel Deutschland vereinbarten Dienstleistungen Dritten nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zur Verfügung zu stellen
Du giltst nämlich in solchen Fällen als TK-Provider, und als solcher brauchst Du eine Zulassung der RegTP.
Es gilt grundsätzlich das "Haushaltsversorgungsprinzip", d.h. ein Vertrag je Haushalt.
Für Internet und Telefonie sind [Sammelverträge] nicht zulässig (wegen eindeutiger Zuordnung IP-Adresse zum Vertragsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt).
Ist exakt auch der Grund, warum man kein offenes WLAN betreiben darf.
Es muss vom Provider gewährleistet sein, dass er IP Adresse und Nutzer jederzeit der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellen kann. Diese 1:1 Beziehung würde durch das Zuverfügungstellen des Anschlusses für Dritte aufgehoben bzw. Du hängst dan drin als Verantwortlicher.
Nein, ein Telekommunikationsanbieter braucht keine Zulassung. Es gibt eine Meldepflicht, aber nur wenn man gewerblich öffentliche Netze betreibt oder Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.
Deine Frau gehört zu Deinem Haushalt, auch wenn sie in der Nachbarwohnung wohnt (solange ihr nicht i.S.d.G. "getrennt" lebt). Das ging mal durch die Presse, muss ich raussuchen. Wenn sie in der gleichen Wohnung wohnt, gehört sie natürlich auch zu Deinem Haushalt. Dein Nachbar - wenn nicht Familienangehöriger - gehört nicht zu Deinem Haushalt.(Bei der Deutschen Telekom könnte ich problemlos gemeinsam mit meiner Frau einen Telefon- und Internetanschluss bekommen.)
.
Solange das WLAN im Internetcafe kostenlos ist, stimmt das. Sobald Du eine Gebührenteilung vornimmst, stimmt das nicht mehr.Zumindest ein privater WLAN-Betreiber unterliegt gar nicht den Speicherungspflichten, weil er keinen "in der Regel gegen Entgelt erbrachten Dienst" im Sinn des TKG erbringt.