Karlsruhe lässt kaum Raum für heimliche Online-Durchsuchungen

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Heise NEWS
Meldung vom 27.02.2008 10:38

Das Bundesverfassungsgericht hat die entscheidende Klausel zur Ausforschung "informationstechnischer Systeme" im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz, das erstmals in Deutschland verdeckte Online-Durchsuchungen erlaubte, für verfassungswidrig erklärt. Zudem hat das höchste deutsche Gericht ein neues Grundrecht auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität" informationstechnischer Systeme etabliert. Es tritt zu den anderen Freiheitsrechten wie insbesondere dem Schutz des Telekommunikations-
geheimnis, dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und dem informationellen Selbstbestimmung hinzu", erklärte Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, bei der Verkündung des Grundsatzurteils am heutigen Mittwoch in Karlsruhe.

Quelle: www.heise.de, weiter hier...

Heise News
Meldung vom 27.02.2008 12:45

Neues "Computer-Grundrecht" schützt auch Laptops und Daten im Arbeitsspeicher

Mit dem neuen Grundrecht auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" will das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zu heimlichen Online-Durchsuchungen bestehende Schutzlücken schließen. Es setzt damit nicht nur der angegriffenen Ausforschung von IT-Systemen grundsätzlich sehr enge Grenzen. Darüber hinaus haben die Verfassungsrichter auch erstmals den Herrschaftsbereich des Nutzers über seinen informationstechnischen Gerätepark abgesteckt. Sie haben dabei klargestellt, dass in dieser privaten Datensphäre nichts verändert und nur unter sehr strengen Auflagen etwa abgehört werden darf. Das Grundrecht beschreibt einen umfassenden Systemschutz, der weit über vom User veröffentlichte Informationen hinausgeht.

Quelle: www.heise.de, weiter hier...
 
Zuletzt bearbeitet:
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität" informationstechnischer Systeme etabliert
Was wohl grundsätzlich gilt. Nicht nur bei der Onlinedurchsuchung. Nur wie das angewendet werden soll ist völlig unklar. Ist das jetzt ein Freibrief für Filesharer, wenn die MP3s künftig im Ordner "eigene Dateien" liegen?
Dieser Eingriff entspricht im Rahmen einer präventiven Zielsetzung nur dann dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen...
Kann das Urheberecht als "überragend wichtiges Rechtsgut" definiert werden? Ich glaube nicht. Was also ist mit dem Urteil im Tagesgebrauch anzufangen? Wozu noch eine Vorratsdatenspeicherung, wenn die Daten nicht konkret verifiziert werden können?
 
Was wohl grundsätzlich gilt. Nicht nur bei der Onlinedurchsuchung. Nur wie das angewendet werden soll ist völlig unklar. Ist das jetzt ein Freibrief für Filesharer, wenn die MP3s künftig im Ordner "eigene Dateien" liegen?

Frage ist bei der Auslegung eher, ob die "Onlinedurchsuchung" überhaupt gegen Filesharer eingesetzt werden darf.

BTW: Nicht schlecht zum Thema:
http://www.youtube.com/watch?v=hGEsNq8NRgE

Kann das Urheberecht als "überragend wichtiges Rechtsgut" definiert werden? Ich glaube nicht. Was also ist mit dem Urteil im Tagesgebrauch anzufangen? Wozu noch eine Vorratsdatenspeicherung, wenn die Daten nicht konkret verifiziert werden können?

Meiner ansicht nach ist Urheberrecht sicher nicht "überragend wichtig". Es geht hier nur um Geld und nicht um das Leben von Individuen!

Allerdings ist das Auslegungssache. Wen unterstützt die Politk den aktuell mehr? Das "kleine Volk" oder die Industrie- und Wirtschaftsbosse?
 
Interessant ist auch diese Formulierung:
eine im Einzelfall drohende Gefahr
Heißt das nun wieder "bei Gefahr im Verzug"? :rolleyes:
Na ich denke, da werden die RA's noch ne ganze Zeit lang in der Auslegung versunken sein...
 
Du weißt doch, das Eigentum wird höher bewertet, als ein Menschenleben, man sieht das meist deutlich an den Gerichtsurteilen.
 
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