[11.11.2009] -
Stellt ein Internet-Provider seinen Kunden statt der vereinbarten Flatrate mit DSL 6.000 nur eine Bandbreite von 3.000 kbit/s bereit, darf der Kunde den Vertrag fristlos kündigen.
Ein Internetnutzer schloss bei einem Anbieter einen Vertrag über eine Flatrate für einen schnellen Internetzugang ab. Im Tarif waren "Doppel-Flat 6.000 inklusive Speedoption 16.000" zum monatlichen Preis von 39,99 Euro vereinbart. Der Vertrag sollte 24 Monate laufen.
Als alles bereitstand, musste der Kunde enttäuscht feststellen, dass lediglich eine Bandbreite von 3.072 kbit/s erreicht wurde. Auf Nachfrage teilte man ihm mit, dass mehr Leistung weder technisch möglich noch geplant sei. Daraufhin kündigte der Kunde den Providervertrag fristlos. Der Anbieter pochte hingegen auf die Vertragseinhaltung und verwies dabei auf eine Klausel im "Kleingedruckten", wonach er jeweils nur die am Wohnort verfügbare maximale Bandbreite schulde.
Das Amtsgericht Fürth stellte fest, das langsame Internet berechtigt zur außerordentlichen Kündigung. Wer einen Vertrag über schnelles DSL abschließt, muss sich nicht mit einer Geschwindigkeit von 3.000 kbit/s abspeisen lassen. Das stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Kunde muss daher den 2-Jahres-Vertrag nicht erfüllen.
Dem Recht zur außerordentlichen Kündigung steht auch die Regelung in den AGB des Providers nicht entgegen. Diese ist unwirksam, weil der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt wird. Er muss nicht weiterhin den Preis für höher vereinbarte Bandbreiten bezahlen, wenn er nur die halbe Leistung abrufen kann (AG Fürth, Urteil vom 7. 5. 2009, Az. 340 C 3088/08.)
Quelle: http://www.rechtstipps.de/?softlinkID=14992&cfid=959611&cftoken=19545068
Ich schließe daraus, dass die Formulierung der Anbieter mit "bis zu" nicht mehr haltbar ist.
Stellt ein Internet-Provider seinen Kunden statt der vereinbarten Flatrate mit DSL 6.000 nur eine Bandbreite von 3.000 kbit/s bereit, darf der Kunde den Vertrag fristlos kündigen.
Ein Internetnutzer schloss bei einem Anbieter einen Vertrag über eine Flatrate für einen schnellen Internetzugang ab. Im Tarif waren "Doppel-Flat 6.000 inklusive Speedoption 16.000" zum monatlichen Preis von 39,99 Euro vereinbart. Der Vertrag sollte 24 Monate laufen.
Als alles bereitstand, musste der Kunde enttäuscht feststellen, dass lediglich eine Bandbreite von 3.072 kbit/s erreicht wurde. Auf Nachfrage teilte man ihm mit, dass mehr Leistung weder technisch möglich noch geplant sei. Daraufhin kündigte der Kunde den Providervertrag fristlos. Der Anbieter pochte hingegen auf die Vertragseinhaltung und verwies dabei auf eine Klausel im "Kleingedruckten", wonach er jeweils nur die am Wohnort verfügbare maximale Bandbreite schulde.
Das Amtsgericht Fürth stellte fest, das langsame Internet berechtigt zur außerordentlichen Kündigung. Wer einen Vertrag über schnelles DSL abschließt, muss sich nicht mit einer Geschwindigkeit von 3.000 kbit/s abspeisen lassen. Das stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Kunde muss daher den 2-Jahres-Vertrag nicht erfüllen.
Dem Recht zur außerordentlichen Kündigung steht auch die Regelung in den AGB des Providers nicht entgegen. Diese ist unwirksam, weil der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt wird. Er muss nicht weiterhin den Preis für höher vereinbarte Bandbreiten bezahlen, wenn er nur die halbe Leistung abrufen kann (AG Fürth, Urteil vom 7. 5. 2009, Az. 340 C 3088/08.)
Quelle: http://www.rechtstipps.de/?softlinkID=14992&cfid=959611&cftoken=19545068
Ich schließe daraus, dass die Formulierung der Anbieter mit "bis zu" nicht mehr haltbar ist.