Lahmes DSL berechtigt zur außerordentlichen Kündigung

jogi1000

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[11.11.2009] -
Stellt ein Internet-Provider seinen Kunden statt der vereinbarten Flatrate mit DSL 6.000 nur eine Bandbreite von 3.000 kbit/s bereit, darf der Kunde den Vertrag fristlos kündigen.

Ein Internetnutzer schloss bei einem Anbieter einen Vertrag über eine Flatrate für einen schnellen Internetzugang ab. Im Tarif waren "Doppel-Flat 6.000 inklusive Speedoption 16.000" zum monatlichen Preis von 39,99 Euro vereinbart. Der Vertrag sollte 24 Monate laufen.

Als alles bereitstand, musste der Kunde enttäuscht feststellen, dass lediglich eine Bandbreite von 3.072 kbit/s erreicht wurde. Auf Nachfrage teilte man ihm mit, dass mehr Leistung weder technisch möglich noch geplant sei. Daraufhin kündigte der Kunde den Providervertrag fristlos. Der Anbieter pochte hingegen auf die Vertragseinhaltung und verwies dabei auf eine Klausel im "Kleingedruckten", wonach er jeweils nur die am Wohnort verfügbare maximale Bandbreite schulde.

Das Amtsgericht Fürth stellte fest, das langsame Internet berechtigt zur außerordentlichen Kündigung. Wer einen Vertrag über schnelles DSL abschließt, muss sich nicht mit einer Geschwindigkeit von 3.000 kbit/s abspeisen lassen. Das stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Kunde muss daher den 2-Jahres-Vertrag nicht erfüllen.

Dem Recht zur außerordentlichen Kündigung steht auch die Regelung in den AGB des Providers nicht entgegen. Diese ist unwirksam, weil der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt wird. Er muss nicht weiterhin den Preis für höher vereinbarte Bandbreiten bezahlen, wenn er nur die halbe Leistung abrufen kann (AG Fürth, Urteil vom 7. 5. 2009, Az. 340 C 3088/08.)

Quelle: http://www.rechtstipps.de/?softlinkID=14992&cfid=959611&cftoken=19545068


Ich schließe daraus, dass die Formulierung der Anbieter mit "bis zu" nicht mehr haltbar ist.
 
Ganz so einfach wird es wohl nicht sein.
Sofern der Anbieter entsprechende billigere Tarife im Angebot hat, ist die Sache klar. Aber was ist, wenn der nur diesen einen anbietet? Dann ist doch kein "Downgrade" möglich, und der Kunde wusste vor'm Unterschreiben, dass er keine garantiere Minimalleistung bekommt...?
 
Einfache Generalentscheidungen gibt es bei Gerichten nicht. Das kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Klar ist, daß wenn mit "bis zu 16 Mbit/s" geworben wird, auch die theoretische Möglichkeit dafür gegeben sein muss. Man kann also an einem Ort, der prinzipiell nur 2 Mbit/s ermöglicht, nicht den Kunden auf einen 16 Mbit/s Vertrag festnageln, wenn damit keine weiteren Vorteile verbunden sind.

Dieses Urteil ist sicher wichtig, denn es stärkt den Verbraucherschutz gegenüber nicht erfüllbaren Leistungsversprechen und damit vielleicht zu hohen Kosten für den Verbraucher... es dürfte jedoch die Frage sein, ob Kunden dann einen Vertrag generell kündigen dürfen, oder ob nur der niedrigere Tarif zu bezahlen ist... letztendlich ist mit erster Bereitstellung ja klar, welche Bandbreiten denn zur Verfügung stehen und was man für sein Geld bekommt.

--gandalf.
 
Das ganze gilt wohl nicht mehr, wenn man schon während der Bestellung auf den Umstand hingewiesen wird, dass die Bandbreite "vor Ort" kleiner ist. Bei der Telekom muss man das sogar extra bestätigen.
 
Ich glaube, die Frage hier ist eher, ob man bei Bestellung eines 16 Mbit Tarifs und Erhalt eines z.B. max. mit 6 Mbit nutzbaren Anschlusses wirklich die bestellte 16 Mbit Gebühr zahlen muss, oder ob man nicht ein Recht auf Zahlung des niedrigeren Betrags für den 6 Mbit Tarif hat. Es kann natürlich sein, daß der 16 Mbit Tarif noch mit anderen Gimmiks gekoppelt ist, so daß man dann doch diesen benötigt und ein Downgrade auf den kleineren Tarif zum Verlust bestimmter anderer Features führt, aber das ist ein anderes Thema.

Eine Klausel, die den Kunden vorab einwilligen läßt, er bekäme weniger als beworben, wäre vielleicht sogar unwirksam, denn das zeigt ja, daß der Anbieter mit einer deutlichen Reduktion der Leistung schon rechnet. Wenn es nur 10-15% unter Nominalwert wäre, könnte man das in den Bereich der Toleranz stellen. 50% Abweichung oder mehr wäre jedoch schon fragwürdig. Das ist ja, als wenn ich ein Auto mit vier Türen kaufe und im Vertrag steht, daß es bauartbedingt auch weniger sein können... oops... und dann bekomme ich es als Zweitürer. Nope! :) Diesen Punkt hat in dem vorliegenden Fall ja auch das Gericht entschieden.

--gandalf.
 
Das hilft aber den "armen DSL-Light-Versorgten" nicht weiter, da "noch kleiner" als 2000kbit meist nicht verfügbar ist. Wenn man das prozentual runterrechnet, dann müsste ich für meine Flat nur noch knappe 4 EUR zahlen. Ja, das wäre schon genial, wenn man das irgendwann tatsächlich so durchsetzen würde, denn dann würde die Telekom anders als jetzt nicht mehr davon profitieren, wenn ein Gebiet nur mit DSL-Light versorgt ist, denn durch die schmale Bandbreite hat man mehr oder weniger ein Monopol in diesen Gebieten. 1&1 ist zwar einer der wenigen, der in DSL-Light versorgten Gebieten auch anbietet, aber bei der schmalen Bandbreite nervt VoIP doch enorm...
 
Dann würde aber auch wohl die Telekom kein DSL-Light mehr anbieten, da der Aufwand dafür der selber ist wie bei einem schnelleren.
 
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