OLG Köln bekräftigt Haftung von DSL-Anschlussinhabern

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heise online 08.01.2010 14:53
Nutzen mehrere Familienmitglieder einen PC im Haushalt, haftet für darüber begangene Rechtsverstöße der DSL-Anschlussinhaber. Das gilt zumindest dann, wenn dieser nicht ermittelt, wer tatsächlich den Verstoß begangen hat.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 23. Dezember 2009 in einem Berufungsverfahren (Az. 6 U 101/09, Mitteilung als PDF ).
Quelle und weiter hier...
 
Das gilt zumindest dann, wenn dieser nicht ermittelt, wer tatsächlich den Verstoß begangen hat.

Wie bitte soll eine Herdprämienempfängerin mit 5 Kindern das bitte machen?
Das ist der Job der Staatsanwaltschaft!
Die können doch die Frau nicht verurteilen wegen Inkompetenz der STA?
Und seit wann kann eine Firewall Kazaa aufhalten?
Eingeschränkte Windows-Benutzerkonten haben keinen Netzwerkzugang?
Waren die Gutachter und IT-Rechtskompetenzquellen die 14-Jährigen Söhne der Richter oder wer?
IT-Inkompetenz in Köln. Ich würd zum EUGH gehen.
 
Nö. Wie bitte?

Die Open-Source basierten brauchen keinen Installer oder Registry-Zugriff oder irgendwelche Adminrechte zum laufen, die laufen standalone, einfach auf die exe klicken zum starten und link auf den Desktop.

Die Ports für ausgehend initierte Zweiwege- TCP-Verbindungen werden dynamisch allokiert und können durch die Windows-Firewall nicht geblockt werden und Kazaa geht auch notfalls durch eine auf https,http,imap,ftp ausgehend beschränkte Firmenfirewall.
Die P2P-Programme scannen und machen Porthopping bis sie durchkommen.

Und viele Features wie Flashchats und Multimediastreams auf Webseiten laufen auf völlig willkürlichen Ports ausserhalb.

Die Musikindustrie kann doch keine Befugnis erhalten uns die PCs zu kastrieren?

Welche eine einfache Mutter nichtüberfordernde Kinderschutzsoftware will das nachweislich können?

Die Gerichtsentscheidung bleibt daher Verbraucherfeindlich und technisch fachlich unbegründet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Gerichtsentscheidung bleibt daher Verbraucherfeindlich und technisch fachlich unbegründet.
Gericht bzw. Juristen und fachliche Technikkompetenz sind Dinge, die sich in 97% der Fälle gegenseitig ausschließen. Abgesehen von einigen Anwälten (z.b. Herr V. aus D.), die sich in diese Materie eingearbeitet haben und einen solchen sollte man in so einem Fall zu Rate ziehen, denke ich.
 
Guude,

was aber in allen mir bislang bekannten Rechtssprechungen konstant bleibt, ist:

Der DSL-Anschlussinhaber haftet im Zweifelsfall.
 
Moin moin Jungs,
Zwar ein wenig abweichend, aber ist das in der StVO ähnlich? Der Halter haftet, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann?

Der Anschlussinhaber nimmt also die Strafe hin, oder er/sie müßte den User preisgeben.
...die 14-Jährigen Söhne ...
Hier haften sowieso die Eltern :)
 
Gericht bzw. Juristen und fachliche Technikkompetenz sind Dinge, die sich in 97% der Fälle gegenseitig ausschließen.
Das ist auch meine Erfahrung. Ich würde leicht umformulieren:
"Gericht bzw. Juristen und fachliche Kompetenz auf nicht juristischem Gebiet sind Dinge, die sich bis auf wenige Ausnahmen gegenseitig ausschließen."

Deswegen diskutiere ich nicht über Sinnhaftigkeit, Fairness, Rechtsempfinden oder Ähnliches, sondern ausschliesslich über die Rechtskräftigkeit eines Gerichtsurteils ...

... und freue mich, wenn ich nicht vor den Kadi komme.
.
 
Der Halter haftet, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann?
Nein, eine Halterhaftung gibt es aber z.B. in den Niederlanden (deshalb kann da auch von hinten geblitzt werden - denen ist egal, wer gefahren ist). Hier kann lediglich dem Halter auferlegt werden, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Verstosses nicht ermittelt werden kann.


Gruß,
Wichard
 
Beides leider nicht wahr.
Halterhaftung und Fahrtenbuch hat der BGH schon vor Jahren kassiert, auch wenn das die örtlichen Verkehrsbehörden erstmal ignorieren.
Deswegen ist es auch so seltsam dass im Internet anderes gelten soll.
Für Juristen scheint das Internet grundsätzlich kriminell und alle Benutzer hacker und Raubkopierer zu sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
1. Es ist sinnvoll, erstmal den Urteilstext abzuwarten (und zu lesen!), bevor man drüber diskutiert
2. Es ist ein zivilrechtliches Urteil - also kein Amtsermittlungsgrundsatz. Maßgebend sind die Parteienvorträge
3. Soviel ist auch aus dem bisher Veröffentlichten klar:
- Die Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung unterschrieben, aber die Anwaltshonorare verweigert (das war der Streitpunkt) - das Gericht hat damit schon wenig Möglichkeiten... Die Entscheidung ging dann auch nur zu den Anwaltshonoraren für die Unterlassungserklärung, nicht um Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung
- Die Beklagte hat sich nicht weiter geäußert - das Gericht betont ausdrücklich, dass es genug Möglichkeiten gegeben hätte, hierzu vorzutragen. Umkehrschluss: Hätte die Beklagte plausibel vorgetragen, wer sonst der Täter hätte sein können, hätte es wieder am Kläger gelegen, zu beweisen, wers war... Im übrigen hat die Beklagte auch die Möglichkeit nicht genutzt, sich ggf. darauf zu berufen, dass sie als Anschlussinhaberin gegenüber der Familie selber Provider ist und damit der Priviligierung nach TMG unterliegt (eine ernsthaft zu diskutierende Variante).

Insgesamt ist das Urteil also eher ein Ergebnis einer unglücklichen Verteidigung - weshalb das OLG ja auch extra betont, dass es keine Grundsatzwirkung hat (weshalb auch die Revision beim BGH nicht zugelassen ist)
 
... darauf zu berufen, dass sie als Anschlussinhaberin gegenüber der Familie selber Provider ist und damit der Priviligierung ... unterliegt
Rechtssprechung = Jonglieren mit der spitzfindigen Auslegung gültiger (aber häufig anders gemeinter) Gesetzestexte
.
 
Im übrigen hat die Beklagte auch die Möglichkeit nicht genutzt, sich ggf. darauf zu berufen, dass sie als Anschlussinhaberin gegenüber der Familie selber Provider ist und damit der Priviligierung nach TMG unterliegt (eine ernsthaft zu diskutierende Variante).

Nette Idee :)
 
Auch bei der Halterhaftung werden hier verschiedene Rechtsbereiche durcheinandergeworfen.
Eine Halterhaftung gibt es in Deutschland sehr wohl. Zum einem im Bereich der Gefährdungshaftung für zugelassene Kraftfahrzeuge, zum anderen im ruhenden Verkehr (das Auto im Halteverbot zeichnet sich gerade dadurch aus, dass keine Person hinterm Steuer sitzt).
Im Strafrecht (und in der milderen Form auch bei Ordnungswidrigkeiten) sieht die Sache anders aus, hier haftet nur der Täter.
Beide Instanzenwege können auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. So kann strafrechtlich eine Sache eingestellt werden, zivilrechtlich aber ein Kläger noch Erfolg haben. Umgekehrt ist bei einer strafrechtlichen Verurteilung der zivilrechtliche Anspruch (sofern nicht inzwischen verjährt) allerdings quasi immer gegeben (823BGB).
 
[OT] Die Geldstrafen da sind echt krass ![/OT]
Oh ja, und das auch schon bei geringfügigsten Überschreitungen (hier: geblitzt mit 103 km/h bei erlaubten 100 km/h - hat über 30,- EUR gekostet!)...
 
[OT] Handy am Steuer: 150,-¤ [/OT] Das aber finde ich gut !
031.gif
 

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