Sehr geehrter Herr Fiedler,
vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie um Informationen zur Rufnummernportierung bitten.
Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer bei einem Wechsel des Anbieters (§ 46 Abs. 2). Diese Regelung wurde zur Förderung des Wettbewerbs in das TKG aufgenommen. Sie soll verhindern, dass Kunden wegen des Verlustes einer Nummer von einem Anbieterwechsel absehen.
Der Rechtsanspruch zur Rufnummernmitnahme richtet sich immer an den abgebenden Anbieter (bisheriger Anbieter).
Eine Verpflichtung des aufnehmenden Anbieters einen Vertrag mit Ihnen abzuschließen und die Rufnummer vom bisherigen Netzbetreiber zu übernehmen gibt es nicht, da es genügend Angebote im Markt gibt, die eine Rufnummernportierung ermöglichen. Insofern können aufnehmende Telekommunikationsanbieter mit Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen z. B. festlegen, dass eine Rufnummernmitnahme ausgeschlossen ist bzw. nur unter bestimmten Bedingungen angeboten wird.
Daher ist Vodafone als abgebender Anbieter telekommunikationsrechtlich verpflichtet, Ihre Rufnummer zum neuen Anbieter zu portieren, sofern der Vertrag mit Vodafone beendet und fristgerecht ein Portierungsantrag gestellt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
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13.04.2011