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Hab gerade mal auf den Seiten der Regulierungsbehörde für Telekomunikation und Post ( http://www.regtp.de/reg_tele/start/fs_05.html )rumgestöbert
und das gefunden:

Änderung der Zuteilungsregeln für Ortsnetzrufnummern;
Einladung zu einem Fachgespräch am 30.11.2004 und zur schriftlichen Kommentierung bis zum 15.12.2004
Im Sinne ihres gesetzlichen Auftrages und unter Berücksichtigung der im Rahmen der VoIP-Anhörung gewonnen Erkenntnisse erwägt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP), die Zuteilungsregeln für Ortsnetzrufnummern zu ändern. Erwogen werden insbesondere eine Ersetzung des Anschlussbezugs durch einen Wohnortbezug, die Einführung einer Antragsberechtigung für Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz sowie mittelfristig die Einführung der Möglichkeit, nicht nur 1.000er sondern auch 100er Rufnummernblöcke zu beantragen.


1. Hintergrund

VoIP-Dienste haben das Potential, den Markt für Telefoniedienste erheblich zu verändern. Es spricht einiges dafür, dass sie den klassischen Telefondienst zumindest teilweise ersetzen können. Die Frage des Zugangs zu geeigneten Nummernressourcen ist hierbei von zentraler Bedeutung. Abhängig vor allem von der geplanten Art der Vermarktung werden von VoIP-Anbietern sowohl ortsungebundene Nummern als auch klassische Ortnetzrufnummern benötigt.

Für Dienste ohne geographischen Bezug ist die Bereitstellung von "Nationalen Teilnehmerrufnummern" aus der Gasse (0)32 vorgesehen.

Um auch Kunden gewinnen zu können, die Wert auf eine geographische Nummer legen, muss ein VoIP-Anbieter auch über solche verfügen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde mit dem VoIP-Dienst den bisher in Anspruch genommenen Telefondienst ersetzen will.

Die zulässige Nutzung von Ortsnetzrufnummern ist durch die "Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen", veröffentlicht mit BMPT-Amtsbl. Nr. 13/97, Vfg. 109/1997 vom 07.05.97, geregelt.

Die Reg TP hatte festgestellt, dass einige VoIP-Anbieter gegen die Zuteilungsregeln verstoßen. Insbesondere wurde der Ortsnetzbezug von Ortsnetzrufnummern missachtet. Vor dem Hintergrund einer geplanten Änderung der Zuteilungsregeln wurde gegen diese regelwidrige Nutzung zunächst nicht eingeschritten.

Da sich einerseits abzeichnete, dass die Änderung der Regeln noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde und andererseits die regelwidrige Nutzung immer mehr zunahm, so dass die Ortsnetzstruktur und die Verfügbarkeit von Rufnummern in Gefahr gerieten, wurde es notwendig, gegen die Missachtung des Ortsnetzbezugs von Ortsnetzrufnummern vorzugehen.

Die Reg TP hatte hierzu zunächst betroffene Unternehmen angehört und dann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen im Sinne der Gleichbehandlung eine einheitliche Verfahrensweise zur Behandlung der Regelverstöße festgelegt und die angehörten Unternehmen beschieden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz hat die Reg TP im Rahmen einer Amtsblattmitteilung darauf hingewiesen, dass die festgelegte Verfahrensweise ggf. auch gegenüber anderen Unternehmen angewandt wird.

Die Reg TP hat danach von allen Unternehmen eine Einstellung der Missachtung des Ortsnetzbezugs von Ortsnetzrufnummern bei der Neuvergabe von Rufnummern zum 15.10.2004 verlangt. Ortnetzfremd genutzte Nummern sind bis zum 01.08.2005 abzuschalten. Diese Frist wurde gewährt, um den betroffenen Verbrauchern gegebenenfalls eine Umstellung auf andere Nummern zu ermöglichen.

Kriterium für den Ortsnetzbezug ist nach den Zuteilungsregeln die Lokation des Anschlusses. Die Reg TP hat den im Rahmen der Bescheide und der Amtsblattmitteilung bekannt gegeben, dass sie eine Änderung dieses Kriteriums erwägt. Bis zu einer Entscheidung hierüber wird von der Reg TP geduldet, dass Anbieter den Ortsnetzbezug vorläufig auch über das Kriterium "Wohnort" bzw. "Firmensitz" sicherstellen. Die Reg TP erwartet, dass seit dem 15.10.2004 wohnort- bzw. firmensitzbezogene Zuteilungen unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der Reg TP zum Anschlussbezug erfolgen.

Bei einigen am Markt befindlichen Geschäftsmodellen haben Anbieter die Rufnummern, die sie ihren Endkunden für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zugeteilt haben, selbst als Kunden eines Netzbetreibers von diesem bekommen. Im Ergebnis können die Endkunden dieser Anbieter nicht gemäß § 46 Telekommunikationsgesetz portieren. Die Reg TP hat den im Rahmen der Bescheide und der Amtsblattmitteilung bekannt gegeben, dass sie eine Änderung der originären Antragsberechtigung für Rufnummernblöcke aus den Ortsnetzen bei der Reg TP erwägt. Bis zu einer Entscheidung hierüber toleriert die Reg TP das derzeit praktizierte Zuteilungsverfahren, durch das insbesondere eine Portierung nicht möglich ist.


2. Erwogene Änderungen

Die Reg TP erwägt, die Zuteilungsregeln für Ortsnetzrufnummern dahingehend zu ändern, dass technologieneutral auch VoIP-Anbieter ihren Kunden Ortsnetzrufnummern zuteilen können. Ihr erscheinen dabei folgende Eckpunkte geeignet, der geänderten Bedarfssituation Rechnung zu tragen:

A) Keine Änderung des Ortsnetzbezugs von Ortsnetzrufnummern

Der Ortsnetzbezug von Ortsnetzrufnummern definiert den Zweck dieser Rufnummern und sollte erhalten bleiben.

B) Wechsel vom Anschlussbezug zum Wohnortbezug

Kriterium für den Ortsnetzbezug ist heute die Lokation des Anschlusses. Die Zuteilungsregeln sollten vor dem Hintergrund, dass es bei der Vermarktung von VoIP-Diensten nicht mehr auf den Anschluss ankommt, dahingehend geändert werden, dass es zulässig ist, den Wohnort bzw. den Firmensitz als Kriterium für die Bestimmung des Ortsnetzbereichs heranzuziehen.

C) Antragsberechtigung für Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz

Vereinfacht gesprochen sind heute Netzbetreiber antragsberechtigt. Zukünftig sollte jeder antragsberechtigt sein, der Kunden mittels Ortsnetzrufnummern den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz ermöglichen will. Voraussetzung sollte aber sein, dass der Anbieter direkt oder über einen Vertragspartner mit dem öffentlichen Netz zusammengeschaltet ist und am Portierungsdatenaustausch teilnimmt.

D) Mittelfristig Zuteilung von 100er Blöcken

Im Sinne einer effizienten Nutzung des Nummernraumes und um die Anbieter nicht mit unnötigen Gebührenforderungen zu belasten (ca. 2,5 Mio. EUR für je einen 1000er RNB in 5.200 ONB) sollte die Möglichkeit geschaffen werden, 100er RNB zu beantragen.

Da heute die technischen und operativen Gegebenheiten bei den Netzbetreibern auf 1.000er RNB ausgerichtet sind, kann diese Umstellung nur mittelfristig erfolgen. Die Reg TP geht derzeit davon aus, dass ein Übergangszeitrahmen von 9 Monaten ab In-Kraft-Treten geänderter Regeln erforderlich ist.

E) Einführung von Regelungen zur Ermittlung des Nummernbedarfs der Kunden auch für VoIP-Dienste

Heute wird der Rufnummernbedarf eines Teilnehmers grundsätzlich anhand der Nutzkanäle des Anschlusses ermittelt. Bei VoIP-Diensten erfolgt die Vermittlung paketorientiert. Es gibt keine Nutzkanäle im bisherigen Sinne. Es sollten daher Dimensionierungsregeln festgelegt werden, die VoIP-Kunden den Kunden von leitungsvermittelten Diensten, soweit dies angesichts der unterschiedlichen Techniken möglich ist, gleichstellen.

F) Die sogenannte "nomadische Nutzung" wird im Rahmen der Nummerierung nicht geregelt

Bei der sogenannten "nomadischen Nutzung" stellt der Kunde den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz von einem anderen Standort als seinem Wohnort her. Der Standort kann dabei auch im Ausland liegen. Die Möglichkeit der nomadischen Nutzung ist aus Sicht bestimmter Verbraucher und damit auch der Anbieter ein interessantes innovatives Leistungsmerkmal.

Da die nomadische Nutzung nur das Innenverhältnis des Anbieters zu seinem Kunden betrifft, hat sie auf die Routing- und Billing-Prinzipien in der Multicarrierlandschaft nach Einschätzung der Reg TP grundsätzlich keine Auswirkungen. Insbesondere wird der Verkehr zwischen den Netzbetreibern so übergeben und abgerechnet, als ob der Kunde sich an seinem Wohnort befinden würde.

Sollte sich im Rahmen der Arbeiten an der Notrufverordnung oder der technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 TKG ergeben, dass bei nomadischer Nutzung bestimmte Auflagen nötig sind, muss dies dort und nicht im Zusammenhang mit der Nummernzuteilung geregelt werden.

G) Portierung muss möglich sein

Die Möglichkeit einer Aussetzung der Verpflichtung besteht im neuen TKG nicht mehr.


3. Einladung zu einem Fachgespräch

Am Dienstag, den 30.11.2004, 10.00 Uhr findet bezüglich der vorstehenden Überlegungen in der

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Tulpenfeld 4 (ehemals Heussallee 2-10, Haus IV)
53113 Bonn,
Raum 0.01

ein Fachgespräch statt, zu dem hiermit herzlich eingeladen wird. Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:

1. Begrüßung, Einführung
2. Vorstellung der Erwägungen der Reg TP zur Änderung der Zuteilungsregeln für Rufnummern in den Ortsnetzbereichen
3. Diskussion der Erwägungen
4. Sonstiges

Eine Wegbeschreibung zum Standort der Regulierungsbehörde ist unter der Internet-Seite http://www.regtp.de/behoerde/01633/01/index.html abrufbar.

Unternehmen, die an dem Fachgespräch teilnehmen wollen, werden gebeten, sich bis zum 26.11.2004 bei folgender Anschrift unter Angabe der Teilnehmerzahl anzumelden.

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Referat 117
Postfach 80 01
53105 Bonn
Telefax (0228) 14-6117
[email protected]


4. Einladung zu einer schriftlichen Kommentierung

Die Reg TP ist im Anschluss an das Fachgespräch an schriftlichen Stellungnahmen zu den Erwägungen interessiert. Es wird darum gebeten, etwaige Stellungnahmen bis zum 15.12.2004 an die vorgenannte Anschrift zu senden. Die Stellungnahmen sollten dabei schriftlich und zusätzlich als editierbare Datei per E-Mail übersandt werden. Die Reg TP behält sich vor, Stellungnahmen, die nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, zu veröffentlichen.

Hab das einfach mal für die Leute, die es vieleicht interssiert gepostet;-)
Gruß
Web
 
sorry christoph:)

aber die infos finde ich trotzdem interessant,

vor allem die Ankündigung, dass alle bereits vergebenen Ortsgebundenen VOIP Nummern, bei denen der Kunde nicht im Ortsnetz seiner bereits freigegebenen VOIP Nummern , zum 01.08.2005 gesperrt werden:-(

Gruß
Web
 
web schrieb:
sorry christoph:)

aber die infos finde ich trotzdem interessant,

vor allem die Ankündigung, dass alle bereits vergebenen Ortsgebundenen VOIP Nummern, bei denen der Kunde nicht im Ortsnetz seiner bereits freigegebenen VOIP Nummern , zum 01.08.2005 gesperrt werden:-(

Gruß
Web

Sicher ist es interessant, deshalb wurde es hier auch ausführlich diskutiert.

Darum mache ich hier zu. Bei Bedarf in den entsprechenden Threads weitermachen.

jo
 
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