TKG ab Dezember 2021: Rufnummernportierung immer möglich und kostenlos?

Zentronix

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Hallo,

in der Vergangenheit gab es ja immer wieder Zank um die Bedingungen der Rufnummernportierung; ob möglich und wie teuer. Insofern bin ich etwas erstaunt, daß es still geworden ist und vernehme keine Jubelschreie. Denn im neuen TKG (ab Dezember 2021) steht in §59:

"(5) Anbieter [...] müssen sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Rufnummernmitnahme). [...]"

"(7) [...] Die Bundesnetzagentur stellt ferner sicher, dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden."

Das heißt für mich (im Unterschied zu heute):
  1. Der neue Anbieter darf die eingehende Portierung nicht ablehnen.
  2. Endkunden darf für die Portierung nichts berechnet werden.
Irre ich hier? Hat jemand Gegenteiliges gehört?

Grüße.
 
Ich bin kein Jurist, aber in (5) ist wohl der abgebende Anbieter gemeint. Dieser muss sicherstellen, dass die Rufnummer exportiert werden kann. Eine Pflicht zur Aufnahme besteht nach wie vor nicht. Da es Vertragsfreiheit gibt, wäre das wohl auch nicht durchsetzbar.

Und (7) solltest du wohl besser komplett zitieren. Gang am Anfang steht nach wie vor, dass die Kosten, die durch den Wechsel entstehen weiter gereicht werden können. Mit "Entgelte" ist wohl eine Art zusätzliche Servicegebühr gemeint, die über die tatsächlichen Kosten nicht berechnet werden darf.
 
[...] aber in (5) ist wohl der abgebende Anbieter gemeint.

Das steht in (5) aber nicht.

Und (7) solltest du wohl besser komplett zitieren. Gang am Anfang steht nach wie vor, dass die Kosten, die durch den Wechsel entstehen weiter gereicht werden können. Mit "Entgelte" ist wohl eine Art zusätzliche Servicegebühr gemeint, die über die tatsächlichen Kosten nicht berechnet werden darf.

Am Anfang von (7) geht es nur um die "Anbieter" untereinander. Erster Satz:

"Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Rufnummernportierung und dem Anbieterwechsel zwischen Anbietern berechnet werden, die einmalig entstehenden Kosten nicht überschreiten."

Grüße.
 
Jep, gute Sache.
Ich habe mich geirrt.
 
Ich bin kein Jurist, aber in (5) ist wohl der abgebende Anbieter gemeint. Dieser muss sicherstellen, dass die Rufnummer exportiert werden kann. Eine Pflicht zur Aufnahme besteht nach wie vor nicht. Da es Vertragsfreiheit gibt, wäre das wohl auch nicht durchsetzbar.

Ist nun geklärt, welcher Anbieter gemeint ist? Ich würde mich @chrsto s Auffassung anschließen: der abgebende!
 

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