Verbraucherrecht: Ohne Leistung gibt es kein Geld

doc456

IPPF-Urgestein
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Da das Thema immer wieder hoch kommt, dieses Urteil zur Info:
Ein Kunde, der über einen DSL-Anschluß einer Telekommunikationsdienstleistungsfirma verfügt, kann den Vertrag kündigen, wenn er umzieht und der Zugang zum Internet in der neuen Wohnung auch nach mehreren Installationsversuchen von Mitarbeitern des Unternehmens nicht funktioniert. Der Anbieter kann nicht verlangen, daß der Kunde wegen des laufenden Vertrages weiterhin Gebühren zu zahlen hat.
Das Amtsgericht München:
"Ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht im Stande ist, hat keinen Anspruch auf Gegenleistung" (Az. 271 C 32921/06)
Quelle: Gmbh-intern (www.GmbH-intern-Service.de)
 
Der hier verhandelte Fall setzt aber voraus, daß der DSL Anbieter vor Ort zumindest von der Netzversorgung her theoretisch in der Lage ist, einen Anschluß bereitzustellen, dies aber aufgrund technischer Probleme oder Unfähigkeit der eigenen Mitarbeiter nicht schafft.

Ich glaube kaum, daß sich diese Entscheidung analog auf die Fälle übertragen läßt, in denen der Kunde von A nach B umzieht und der Anbieter in B überhaupt keine Netzversorgung hat. Und auf solche Fälle beziehen sich ja meist die Fragen, die hier im Forum auftauchen.
 
Korrekt, dazu sollte man das Urteil zur Gänze lesen, bzw von einem Rechtsanwalt checken und interpretieren lassen.

Von mir schlicht der Hinweis ohne Wertung, etc.
Aktenzeichen ist ja vorhanden.
 
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