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Ein Student hat sich nun gegen einen GEZ-Gebührenbescheid des WDR erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Münster (Az.: 7 K 1473/07) gewehrt. Über einen Fernseher oder ein Radiogerät verfügt er nicht. Allerdings sollte die Regelung, dass auch für „neuartige Empfangsgeräte“, also sprich internetfähige Computer und PCs, die Rundfunkgebühr zu entrichten sei, die Verpflichtung zur Zahlung der GEZ-Gebühr begründen.
Grundsätzlich genügt für die entsprechende Zahlungsverpflichtung die potentielle Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Weder müssen Fernseh- oder Radioprogramme tatsächlich genutzt worden sein, noch muss die Gebühreneinzugszentrale dies nachweisen. Gegen diese wunderliche Regelung hat sich der Student nun erfolgreich gewehrt...
Quelle: eRecht24.de (07.10.2008, Autor: Philipp Otto)
Gruß Bommel
Grundsätzlich genügt für die entsprechende Zahlungsverpflichtung die potentielle Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Weder müssen Fernseh- oder Radioprogramme tatsächlich genutzt worden sein, noch muss die Gebühreneinzugszentrale dies nachweisen. Gegen diese wunderliche Regelung hat sich der Student nun erfolgreich gewehrt...
Quelle: eRecht24.de (07.10.2008, Autor: Philipp Otto)
Gruß Bommel
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