Vodafone muss Kinox.to sperren

Wenn aber das eine Portal geschlossen wird, ist es am nächsten Tag mit einem neuen Namen wieder online. Teilweise wird sogar nur die Domain Endung geändert.
 
Ja. Es gibt aber Untersuchungen das illegale Downloads sich nicht auf Kinobesuche auswirken.
Eine drastische Auswirkung solcher Denke habe ich hier in Mexiko da stehen sie auf dem Standpunkt Internet ist www plus vielleicht Outlook

### Zusammenführung Doppelpost by stoney ###

Wenn ich mir anschaue was Kinobesuche heute kosten und was für Qualität gezeigt wird, bleibe ich doch lieber bei meiner alten Filmsammlung zu Haus. Wenn mal wieder Filme wie "Laurence von Arabien" oder "Der mit dem Wolf tanzt" auf grosser Leinwand gezeigt wird sehe ich mir den auch gerne in einem Kino an. Was heute gezeigt wird ist meistens Trash mit schnellen Schnitten und Mega-Effekten, die Story ist aber fast immer dürftig. Früher war ich regelmässig im Kino, heute eher sehr selten

Meistens werden ja die alten Klassiker neu verfilmt, da kommt nie was sinnvolles raus. Aber nachdem zum Beispiel der Flug des Phoenix neu in die Kinos kam hab ich nicht diesen sondern mir mal wieder den Originalfilm angeschaut.
Meistens reichen die Trailer mit dem ganzen Effekte-Trash das ich weiss das dies sich nicht lohnt.

Eine andere Geschichte ist bei mir speziell das Deutsch/Spanisch interessant ist. Solche DVDs gibt es aber nicht. Also habe ich die DVD einmal gekauft und ziehe mir die andere Sprachversion aus dem Netz. Zudem da ohne lästige Zwangsvorführung der beschissenen Werbung und lachaften Raubkopierer-Clips
 
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Zumal die Bild-Qualität auf kinox etc. doch meist recht dürftig ist. Aber um sich ein grobes Bild zu machen, ob es sich lohnt, sich den Film im Kino anzuschauen, dafür reicht es mir.
 
Ändert aber nichts daran, dass "Websperren" in der Art (DNS Fake Eintrag) einfach nur lächerlich ist, und Eingriff gegen freie Internet ist.

Wenn müssen die Inhalte löschen an der Quelle und nicht vermeintlich sperren, welche hier eh nur für ahnungslose Kunden gilt.

Der "Durchschnittsuser" ist mit dem ersten Schritt, kinox.to per Vorafone DNS zu sperren, doch schon einmal ausgesperrt. Die meisten Anwender wissen nicht einmal was ein DNS Server ist,
geschweige denn, wie man einen anderen DNS Server in seinen Speedport oder FritzBox einträgt. Wenn man mal die ganze Sache etwas weiterspinnt, sollte man sich nicht zu früh freuen,
was wäre wenn ein (höheres) Gericht die Sperre von DNS Anfragen aus Server die nicht im Netz des ISP liegen. Dann wären mit Sicherheit auch die meisten technikaffinen User außen vor.

@All:
Davon mal ganz abgesehen, die Internetuser leben wohl in verschiedenen Staaten aber mit Sicherheit nicht im rechtsfreien Raum. Ich kann auch nicht Waffen, Drogen oder Medikamente
frei über die Grenzen von D oder der EU kaufen. Bei materiellen Dingen kontrolliert der Zoll warum wird immer so lautstark nach dem "freien Internet" gerufen. Es gibt halt Organisationen
oder Einzelpersonen, die z.B. Rechte an Filmen haben. Warum sollten die sich diese Rechte nicht schützen und auch juristisch durchsetzen. Ich setze mich doch auch nicht ohne Ticket
ins Kino ...
 
Moin

Kinox.to schreibt dazu...
kinox.to schrieb:
Mit dem ersten Glied ist die Kette geschmiedet. Wenn die erste Rede zensiert, der erste Gedanke verboten, die erste Freiheit verweigert wird, dann sind wir alle unwiderruflich gefesselt." Jean-Luc Picard"

Liebe User: Dank Constantin Film haben wir in Deutschland bald Internet Zensur wie in China oder Nord Korea.
Sagt Tschuess zum freien Internet! Wir haben dennoch knapp 280~ Ersatzdomains gesichert. Legends will never die! :)
...für Die, die ausgesperrt wurden.
 
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Was sich mir vor allem nicht erschließt: Vor sieben Jahren wurde das ZugErschwG wegen Protesten aus der Bevölkerung und wegen Unsinnigkeit der dort festgelegten Maßnahmen wieder abgeschafft ... die Historie und die gegen Internetsperren an sich vorzubringenden Argumente kann sich jeder z.B. auf der Webseite des "AK Zensur" ansehen, der vor nunmehr 9 Jahren genau deshalb ins Leben gerufen wurde, weil das ZugErschwG sich abzeichnete bzw. dann irgendwann beschlossen wurde.

Das, was damals beim gesellschaftlich akzeptierten Thema "Kampf gegen Kinderpornographie" als untaugliches Mittel erkannt, abgelehnt und kurze Zeit später (Ende 2011) auch wieder offiziell abgeschafft wurde (während es nie richtig zur Anwendung kam, weil das BKA angewiesen wurde, die Veröffentlichung der Sperrlisten zu unterlassen) ... das soll jetzt auf einmal ein taugliches Mittel zur Durchsetzung privatwirtschaftlicher Interessen einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sein, der diese "Constantin Film AG" aus Unterföhrung seit 2009 zu 100% gehört?

Das war hier ja "nur" eine einstweilige Verfügung und es soll ja schon so manches Mal vorgekommen sein, daß so etwas einigermaßen unüberlegt durchgewunken wurde - auch die "räumliche Nähe" des Firmensitzes der "Constantin Film AG" zum beteiligten Landgericht (das überdies auch noch am Firmensitz der "Vodafone Kabel Deutschland" zuständig ist) und die Beschränkung der Verfügung (und damit wohl auch der Hauptsache - auch hinsichtlich Streitwert und damit bei den Kosten) auf genau diesen - ebenfalls in München (LK) ansässigen - Teil von Vodafone, lassen wenigstens noch die Hoffnung offen, daß die Kammer im Hauptsacheverfahren noch einmal genau prüft und das als Urteil keinen Bestand haben wird. Das Urteil des EuGH, auf das sich "Constantin Film AG" hier mutmaßlich stützen will, ist wohl das folgende: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-04/cp170040de.pdf - und da wird keinesfalls auch verfügt, daß Websperren gegen solche illegalen Angebote nunmehr auch gerechtfertigt und quasi unumgänglich wären.

Gerade angesichts des - von solchen Websperren und der dazu notwendigen Infrastruktur auch ausgehenden - Eingriffs in die vom GG garantierte Informationsfreiheit (aus Art. 5 GG) und dem dort vorhandenen Mißbrauchspotential, wenn das auch noch (wie das NetzDG, was hoffentlich mit seinem "overblocking", das ja auch durch die Presse ging, ein abschreckendes Beispiel ist) in die Hände der Privatwirtschaft gelegt wird (andere Rechteinhaber würden sicherlich mit Verweis auf ein Urteil mit positivem Ausgang für die "Constantin Film AG" gar nicht mehr den Weg über ein ordentliches Gericht nehmen wollen und auch die "Constantin Film AG" würde sicherlich bei weiteren Providern anklopfen und mit Hinweis auf ein solches Urteil ohne viel Federlesen eine solche Sperre verlangen), kann man nur hoffen, daß die Richter am LG München sich auch ihrer Verantwortung wirklich bewußt sind und vor allem, daß sie unabhängig genug sind, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen und die kann einfach (wenn man sich auch mal mit den Publikationen aus 2009 bis 2011 zum ZugErschwG befaßt) nicht darin bestehen, daß künftig nach Aufforderung einer AG durch eine andere AG (also "innerhalb" der Privatwirtschaft) die Informationsfreiheit eingeschränkt werden kann.

Wer trägt eigentlich dann die Verantwortung für "Overblocking" (beim Geheimvertrag aus 2009 war das noch das BKA ... haha - hat schon mal jemand eine substantielle Entschädigung von einer Bundesbehörde innerhalb seiner Lebenszeit erstritten?), wenn irgendein Rechteverwerter zu Unrecht behauptet, irgendeine Seite verbreitet Material, für welches er die Verwertungsrechte hält? Auch das gab es bei entsprechenden Services wie YouTube ja oft genug und während diese Dienste in ihrem Geschäftsmodell auf die Verbreitung von Werken setzen und ihrerseits entsprechende Clearing-Verfahren - auch für Einsprüche gegen Sperren - bereithalten, ist es nun mal das Geschäftsmodell und die Aufgabe der Zugangsprovider, die Daten (neutral) weiterzuleiten und auch §8 TMG (deutsche Gesetzgebung) nimmt sie deutlich von der Verantwortung für die durchgeleiteten Daten aus.

Warum jetzt eine DNS-Abfrage nicht ebenfalls eine solche Durchleitung sein soll, muß man schon mit einiger Böswilligkeit aus § 7 Abs. 4 TMG herleiten, der dankenswerterweise noch in die "Abschaffung" der WLAN-Störerhaftung (gültig seit dem 13.10.2017) eingebaut wurde und hier wohl zum ersten Mal gegen einen Zugangsprovider in Stellung gebracht wird ... dafür spricht (nach meiner Ansicht jedenfalls) auch wieder die Beschränkung auf "Vodafone Kabel Deutschland", weil nur deren "Homespot"- oder "Hotspot"-Angebot ja das einzige wäre (mal von UM und anderen Kabel-Anbietern mit analogem Angebot abgesehen), was überhaupt unter §8 Abs. 3 TMG fallen würde, weil es auf einem "drahtlosen lokalen Netzwerk" beruht und §7 Abs. 4 TMG die Netzsperren auf solche Anbieter wohl eigentlich reduzieren wollte, das aber auch handwerklich irgendwie schlecht gemacht wurde, weil die Formulierung dank Verweis nicht eindeutig ist.

§8 Abs. 3 TMG bezieht zwar die privaten WLANs in den Haftungsausschluß nach § 8 Abs. 1+2 TMG ausdrücklich mit ein, beschränkt aber die Anwendung der Referenz aus §7 Abs. 4 TMG nicht nur auf diese zusätzlich eingeschlossenen Provider, so daß man auch der Ansicht sein könnte, der §7 Abs. 4 TMG gelte auch für "kommerzielle Access-Provider" und die Formulierung:
[...] die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein.
schließe auch DNS-Sperren auf der Ebene eines bundesweit tätigen Zugangsproviders ein. Schon die "Verhältnismäßigkeit" dürfte hier fehlen und die "Zumutbarkeit" liegt sicherlich im Auge des Betrachters. Das, was hier dazu gedacht war, den Mißbrauch privater WLANs für systematische Verletzungen des Urheberrechts zu verhindern (in erster Linie ja durch das Bereithalten von Inhalten ohne die notwendigen Rechte auf Clients in solchen Netzwerken), wird jetzt wohl kurzerhand auf die Durchleitung von Daten und die DNS-Server eines großen Providers ausgedehnt.

Zumindest sehe ich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für meine Annahmen ... ansonsten gibt es einfach (m.W.) keine deutsche Gesetzgebung, die solche Netzsperren rechtfertigen könnte und wenn das LG München tatsächlich eine einstweilige Verfügung erlassen hat, muß die sich ja auf irgendetwas aus deutschen Gesetzen stützen.

Es ist eben richtig schade, daß die Öffentlichkeit hier so wenig zum Sachverhalt bzw. zum Streitgegenstand/-inhalt erfährt ... das macht es irgendwie erst recht zu einem "Gemauschel". Aber es gab ja auch bei den Änderungen bei der Störerhaftung schon mahnende Stimmen, daß das alles nichts Halbes und nichts Ganzes ist.

Ich mag "kinox.to" auch nicht wirklich - aber schon ein einziges legales Streaming-Angebot auf dieser Plattform würde ausreichen, damit der Zugriff auf diese Plattform genauso geschützt werden muß (schon aus prinzipiellen Erwägungen), wie der Zugriff auf YouTube oder andere Dienste. Da wird ja auch entsprechend gegen die Veröffentlichung von Inhalten vorgegangen, deren Publisher nicht die notwendigen Rechte zur Verwertung hatten ... wenn sich das bei "kinox.to" schwieriger gestaltet, kann das aber noch lange kein Grund sein, ein vollkommen untaugliches Mittel gegen solche Angebote erst einmal "salonfähig" zu machen und die Öffentlichkeit damit auch zu desensibilisieren.

Wenn die Rechteverwerter gegen solche Angebote vorgehen wollen, dann sollen sie das gefälligst auch an deren Quelle machen ... wenn ihnen das zu aufwändig ist, ist das auch ihre eigene Entscheidung. Die gesetzlichen Regelungen geben ihnen sehr, sehr viele Mittel in die Hand (mancher ist sogar der Ansicht, es wären zu viele) - sich da jetzt eine bequeme und vor allem für sie sehr billige "Abkürzung" zu suchen, kann auch nicht im gesamtgesellschaftlichen Interesse sein.

Wobei ich mir des Widerstands von Vodafone gegen dieses Ansinnen auch nicht so richtig sicher bin ... immerhin gehörte Vodafone im April 2009 zu den "Big Five" der in Deutschland tätigen Internet-Provider, die sehr, sehr bereitwillig den als Vorstufe des ZugErschwG geltenden, geheimen Vertrag mit dem BKA unterzeichneten.

Aber nur dann, wenn Vodafone - sollte die "Constantin Film AG" im Hauptsacheverfahren überhaupt scheitern - entsprechend happige Regreßansprüche wegen der einstweiligen Verfügung geltend macht (die Umsetzung so einer technischen Maßnahme kostet ja auch jede Menge zusätzlichen Aufwand - das geht schon bei der Beauftragung des Designers für diese "Sperrseite" los, die allerdings auch noch handwerklich so schlecht gemacht ist, daß man beim ersten, flüchtigen Lesen den Eindruck gewinnt, das Vodafone-Portal selbst wäre gesperrt) oder sich - wenn die "Constantin Film AG" vor dem LG München tatsächlich obsiegen sollte, dort ist offenbar alles denkbar - gegen die Entscheidung des LG München wehren wird und dagegen in Berufung zum OLG geht, nur dann würde sich die Schweizer AG, die - das darf man zumindest unterstellen - das hier wohl durchgewunken oder gar initiiert hat (immerhin funktioniert so etwas in Österreich ja seit einem OGH-Urteil aus 2014 auch), es beim nächsten Provider vielleicht besser überlegen.

Bisher hält man sich (afaik) bei Vodafone mit dem Hinweis auf das laufende Verfahren ja wohl mit einer Stellungnahme sehr zurück - auch ein recht ungewöhnlicher Vorgang bei einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Das läßt zumindest Raum für die Vermutung, daß es Vodafone am Ende gar nicht so unrecht sein könnte, wenn man auf diesem Weg "gezwungen" wird, bei sich die Infrastruktur für solche Netzsperren auch offiziell einrichten zu müssen.
 
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Wenn man ganze auf Spitze treiben will, wieso ganze Seite sperren, und nicht nur Seiten mit Constantin Filme?

Von Disney und co. liegt ja kein begehren nach Sperrung vor. Und wieso nur Kabelkunden und nicht auf DSL oder Mobilfunkkunden? ;)

Nach Einschätzung von RA Solmecke hat VF schlechte Karten, da es entsprechendes EuGH Urteil gibt was ganze erlaubt.

Frage ist eh, was es bringt, einfach z.B. kinos.to oder kinox.tv usw. wären möglich. Bis man also Urteile erwirkt hat, und umgesetzt hat bei diversen großen Anbietern dauert es ewig, und die Betreiber reagieren eh drauf, und haben schon nächsten Domains eingerichtet. Zudem gibt es auch noch weitere Portale und einschlägige Foren wo man auf Streamingdienste verlinkt die ja entsprechende Urhebergeschütze Material hat.

Die Firmen sollten lieber in eigene Angebote oder über Netflix und co entsprechend investieren, als in nichts bringende Rechtsstreitigkeiten im Inland.

Erst darf Constantin Film "Fack Ju Göhte" nicht als Marke Anmelden, und jetzt wollen die mit "Fack Ju Göhte 3" die Internet Zensur *ihr wisst schon, dass F Wort* :rolleyes:
 
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