Eine Bekannte hat mich angesprochen.
Kundin und ehemaliger Telefonanbieter streiten sich über einen Kündigungszugang bzw. die Wirksamkeit einer Kündigung. Demzufolge auch über noch ausstehende Telefon-Grundgebühren.
Der ehemalige Telefonanbieter verweigert die Portierung der Rufnummer.
Kann er die Rufnummern-Portierung als Druckmittel für (nicht bestehende) Zahlungsansprüche nutzen? Ist dies von § 46 TKG gedeckt?
Müsste man nunmehr die Portierung einklagen bzw. unter Vorbehalt der Prüfung der Wirksamkeit der Zahlungsansprüche die Rechnung vorläufig bezahlen?
Habe dazu weder etwas in den FAQ noch im Forum gefunden.
Die Dame sitzt jetzt ohne Festnetzanschluss und INet da und sieht nicht ein, dass sie einen nicht bestehenden Zahlungsanspruch wegen dieser "Nötigung" befriedigt.
Kundin und ehemaliger Telefonanbieter streiten sich über einen Kündigungszugang bzw. die Wirksamkeit einer Kündigung. Demzufolge auch über noch ausstehende Telefon-Grundgebühren.
Der ehemalige Telefonanbieter verweigert die Portierung der Rufnummer.
Kann er die Rufnummern-Portierung als Druckmittel für (nicht bestehende) Zahlungsansprüche nutzen? Ist dies von § 46 TKG gedeckt?
Müsste man nunmehr die Portierung einklagen bzw. unter Vorbehalt der Prüfung der Wirksamkeit der Zahlungsansprüche die Rechnung vorläufig bezahlen?
Habe dazu weder etwas in den FAQ noch im Forum gefunden.
Die Dame sitzt jetzt ohne Festnetzanschluss und INet da und sieht nicht ein, dass sie einen nicht bestehenden Zahlungsanspruch wegen dieser "Nötigung" befriedigt.