Die Frage hier war ja eher, ob das als "opt-out" zulässig ist, denn die Kunden können (m.W. bzw. nach den bisherigen Berichten) jederzeit der Nutzung des Routers widersprechen.
So ganz ohne jeden Nachteil für den zahlenden Kunden ist das eben auch nicht, weil der Funkkanal nun mal ein "shared medium" ist und diese "WLAN-Homespots" i.d.R. nur als zusätzliches Interface auf den vorhandenen WLAN-Interfaces sitzen (weil die Geräte kein gesondertes Modul dafür haben) und damit zwangsläufig denselben Kanal benutzen, wie das Home-WLAN.
Wenn da also irgendein einzelner Gast (oder auch mehrere) das WLAN zusätzlich benutzt/benutzen, ist das auch zusätzliche "elektromagnetische Umweltverschmutzung" und schmälert (fast zwangsläufig) auch den max. erreichbaren WLAN-Durchsatz für den zahlenden Kunden und das gilt - im Gegensatz zu diesen "Gästen", deren Bandbreite quasi automatisch auf den über den Tunnel zum Provider bereitgestellten Anteil begrenzt wird - sogar für den LAN-WLAN-Traffic des zahlenden Kunden, der sich nämlich nicht ausschließlich auf die Bandbreite des Anschlusses in Richtung Internet beschränken muß, sondern auch aus rein lokalem Traffic bestehen kann.
Insofern kann zwar auch jeder andere Nachbar an dieser Stelle zur Quelle von Störungen werden, aber im Gegensatz zu diesen Nachbarn, die auch auf anderen Kanälen funken könnten (und sollten), geht das bei diesen Gastnetzen eben gerade nicht ... und den Preis für den zusätzlichen Energiebedarf zahlt dann auch noch der Kunde des Providers selbst, denn auch das ist sicherlich unbestritten, daß ein sendender WLAN-AP mehr Energie braucht, als ein nur empfangsbereiter und die Verbindungen zu solchen "Gästen" sind reiner zusätzlicher Traffic, der ansonsten nicht aufträte.
Da kommt es auch gar nicht auf die Höhe oder die Größenordnung an, wenn da tatsächlich ein - objektiv meßbarer - Unterschied im Energiebedarf besteht - ich wüßte nicht, daß es irgendwo eine "Bagatell-Klausel" gibt, bis zu welcher Grenze der Mißbrauch fremder Dienste (hier die vom Kunden bereitgestellte Energieversorgung) straffrei bleibt.
Da verwundert es schon etwas, wenn das OLG einfach im Handstreich davon ausgeht, daß es für den Kunden keine zusätzlichen Störungen oder Beeinträchtigungen oder gar Kosten gibt, wenn der Anbieter diese Funktion ungefragt aktiviert ... vielleicht hat da ja auch eine der Prozessparteien nicht so ganz korrekt Auskunft über die Auswirkungen erteilt oder die Richter haben das tatsächlich als "irrelevant" eingeschätzt. Wie immer kann aber auch so eine kurze Zusammenfassung in der Presse problemlos einigermaßen falsch sein und bei der Zusammenfassung des Tenors die technischen Einzelheiten und Begründungen komplett falsch wiedergeben. Vielleicht muß man also erst mal auf den Volltext warten und dann selbst lesen ...