1&1 akzeptiert Kündigung der Phone Flat (06/2005) widerrechtlich nicht.

frank_m24 schrieb:
Diese Verträge entstehen dann zwischen mir und dem Anbieter bzw. Käufer der Ware. Zwischen mir und Paypal existiert genau ein Vertrag, der z.B. regelt, welche Kosten ich bei einem Zahlungseingang als Privatmann oder als Unternehmen zu tragen habe. Und dessen Grundlage (AGB) haben sich nun verändert, woraufhin mir Paypal zugesteht, dieses Vertragsverhältnis zu beenden.
Richtig, beides sind Dauerschuldverhältnisse, der entscheidende Unterschied ist, dass in dem einen Fall der Vertrag unbefristet ist, im anderen Fall sind beide Seiten befristet an den Vertrag gebunden.

Jetzt nicht mehr - aber ihr konntet, als der Vertrag bzw. die AGBs umgestellt wurden. Denn ein Sonderkündigungsrecht wird einem bei der Umstellung von AGBs eingeräumt, so war es bislang jedenfalls immer, wenn ich davon betroffen war.
Das wäre bei einem befristeten Dauerschuldverhältnis auch unzulässig. Es muss ein Recht zum Widerspruch gegen die Änderung eingeräumt werden.
Widerspricht der Kunde der Änderung, kann der Anbieter kündigen, sofern z.B. ein Wegfall der Vertragsgrundlage vorliegt.
Das würde andernfalls die Verhältnisse ganz schön auf den Kopf stellen.

Wenn ich mich recht erinnere, ging es damals bei dem T-Online Urteil auch nicht darum, dass T-Online die AGBs verändert hatte, sondern das in den AGBs eine Klausel enthalten war, die es T-Online erlauben sollte, die AGBs ohne Einverständnis des Kunden und ohne ihn zu informieren, ändern zu können. Diese Klausel ist unzulässig, nicht die Änderung der ABGs an sich.

Du meinst diesen Fall hier: http://www.heise.de/newsticker/meldung/78280
Die Entscheidung des LG Frankfurt (s.o.) bezieht sich aber auf einen anderen Fall:
Um Ihnen die vertragliche Umstellung für Ihren Tarif aufgrund der oben
genannten Leistungsänderung zu erleichtern, erfolgt diese automatisch
sechs Wochen nach Erhalt dieses Schreibens. Wenn wir bis zu diesem
Zeitpunkt keinen Einwand in schriflicher Form von Ihnen erhalten,
gehen wir davon aus, dass Sie mit den neuen Konditionen
einverstanden sind. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Das wurde vom LG Frankfurt für unwirksam erklärt.
 

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