Servus,
ich habe gerade eine neverending Story mit 1&1 .
Ich habe im Januar 2011 einen neuen Anschluss von denen bekommen mit 4000DSL ..lief bis zum 02.02.2012 Problemlos.
Ab 2.2 brachen die Verbindungen dauernd ab etc. 1&1 drosselte daher meinen Anschluss auf 2300..aber seit dem reissen die Störungen nicht ab, Sync. lost, Sync auf 347KB etc. pp. Nachdem ich nun 5 Monate den Mist mitmache , habe ich jetzt versucht den Vertrag fristlos zu kündigen.. 1&1 beharrt aber auf seinen Vertrag , nur steht in den AGBs: Allgemeine Geschäftsbedingungen §2.3:
Gerät 1&1 mit Leistungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn 1&1 eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Nachfristsetzung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn der Kunde der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Die Nachfrist besteht aber hier schon seit knapp 5 Monaten.
ich habe gerade eine neverending Story mit 1&1 .
Ich habe im Januar 2011 einen neuen Anschluss von denen bekommen mit 4000DSL ..lief bis zum 02.02.2012 Problemlos.
Ab 2.2 brachen die Verbindungen dauernd ab etc. 1&1 drosselte daher meinen Anschluss auf 2300..aber seit dem reissen die Störungen nicht ab, Sync. lost, Sync auf 347KB etc. pp. Nachdem ich nun 5 Monate den Mist mitmache , habe ich jetzt versucht den Vertrag fristlos zu kündigen.. 1&1 beharrt aber auf seinen Vertrag , nur steht in den AGBs: Allgemeine Geschäftsbedingungen §2.3:
Gerät 1&1 mit Leistungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn 1&1 eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Nachfristsetzung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn der Kunde der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Die Nachfrist besteht aber hier schon seit knapp 5 Monaten.
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