Die GPL ist kein Gesetz, gegen deren Verletzung kann man nicht klagen.
Doch, man kann, und es wurden beispielsweise von den Entwicklern der "Busybox" (eine Sammlung von unter GPL stehenden Linux-Tools) mehrere Klagen gegen Firmen geführt, die diese Tools ohne Veröffentlichung des Sourcecodes verwendet haben.
Der strittige Punkt ist jedoch, dass es sich hierbei um das amerikanische Rechtssystem handelt, welches auch einen vollständigen Verzicht auf alle Rechte (einschliesslich der Urheberschaft) gestattet.
Ein solcher Verzicht ist nach deutschem Recht nicht möglich (§ 29 UrhG), eine Urheberschaft kann weder veräussert noch übertragen werden. Im Falle des Todes geht sie auf den/die Erben über.
Im deutschen Urheberrecht gibt es kein entsprechendes Pendant und eine unter GPL stehende Software fügt sich auch nicht nahtlos in das deutsche Urheberrecht ein.
In der deutschen Rechtsprechung wird bei Verwendung von unter GPL stehenden Programmen davon ausgegangen, dass der Urheber den Nutzern ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Satz 1 und 2 UrhG einräumt.
Dem entgegen steht jedoch der § 14 UrhG: Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Im Rechtsstreit zwischen AVM und der Fa. Cybits ging es m.E. um diesen Punkt: durch die Verwendung des Programms der Fa. Cybits wurden beispielsweise falsche Statusinformationen zur Internetverbindung bzw. Kindersicherung auf der Oberfläche der AVM-Fritzbox angezeigt, ohne dass dieses durch den Benutzer erkennbar war. Weiterhin soll nach Aussage der Fa. AVM (Quelle:
hier) die Firmware der Box so modifiziert worden sein, dass vorhandene Funktionen wie Firewall, VPN oder IPTV nicht mehr vorhanden waren bzw. ordnungsgemäss funktionierten. Das führte dann dazu, dass die Software der Fa. Cybits in der jetzigen Form nicht eingesetzt werden darf.
Ungeachtet dessen ist demnach also eine Modifikation einer unter GPL stehenden Software gestattet. Grosses ABER: das gilt auch nur für die Teile, die unter GPL stehen. Die komplette AVM-Firmware als solche kann nicht unter GPL gestellt werden, da bestimmte Teile nicht als quelloffener Sourcecode vorhanden sind, sondern auschliesslich als bereits fertig compiliertes "Programmmodul" existieren.
Die Entscheidung darüber, welche Rechte einem Nutzer bei Verwendung oder Verbreitung einer fertigen Firmware zugestanden werden, ist demnach also nach wie vor AVM vorbehalten.
mfg