[HowTo] Günstigste Variante, eine 1&1 Doppelflat 16.000 zu bekommen

Das steht allerdings nicht im Widerspruch zur Nutzung eines Gateways für manuell hergestellte (also am angeschlossenem Telefon gewähte) Rufnummern, sofern als Gateway ein Handy (z.B. Siemens C35 mit Homestation, Nokia in China-Bastelgateway (Lancia) oder per Bluetooth angebundene Bluebox oder Asterisk mit BT-Stick) zum Einsatz kommt.
Dann wird nämlich die Verbindung manuell über ein Handy hergestellt. Gefordert ist ja nicht manuell am Handy...
Verboten (allerdings ohne exissive Nutzung nicht nachweisbar) wäre lediglich eine automatische Weiterleitung eingehender Anrufe über das Handy.

Dass die AGB-Passage eh unwirksam ist, da überraschend (man muss manuell (händisch, manus=Hand) wählen, darf also keine Sprachsteuerung nutzen und das Handy somit nicht im Auto einsetzen), führt natürlich dazu, dass man sie durchaus einfach ignorieren könnte.
 
Andre schrieb:
... man muss manuell (händisch, manus=Hand) wählen, darf also keine Sprachsteuerung nutzen und das Handy somit nicht im Auto einsetzen ...
Nein, das bedeutet es nicht.

G., -#####o:
 
Hi,

jaaaaaaa, dieser Passus lässt einigen "Interpretationsspielraum" zu. ;)
Weshalb es z.B. nicht gestattet sein soll, ein (analoges) Gateway zu nutzen, damit man zu Hause nicht mit dem Handy am Kopf telefonieren muss, erschließt sich mir auch nicht wirklich. Es macht ja von der Nutzung her für 1&1 keinen Unterschied, ob man zu Hause das Handy oder das Festnetztelefon und ein Gateway nutzt. Zumal die maximale Minutenzahl ja doch (wenn auch auf hohem Niveau) limitiert ist.
Letztendlich ist damit die Werbeaussage "...unbegrenzte Gespräche ins Festnetz und zu 1&1-Kunden....." auch eine Lüge!
Ein Siemens-Handy in der Homebox ist nicht nachzuweisen, wenn man es genau nimmt aber trotzdem nicht gestattet; genau so wie die BlueBox oder ein China-Gateway mit Nokia-Innenleben. Die Bluebox ist, wie schon geschrieben, eine feine Sache, aber für abgehende Gespräche, vom Handling her unmöglich.

Grüße
Snyder
 
Klar was einem nicht gefällt muss automatisch unwirksam sein. *lol*
Mal drübergefolgen, ergibt sich aus dem Text:
Die Nutzung dieser Tarife für automatisch generierte Verbindungen, zu Zwecken der Weiterveräußerung, zur unentgeltlichen Überlassung des Dienstes an Dritte oder zum Betrieb kommerzieller Dienste, insbesondere zum Angebot eigener Telekommunikations-Dienstleistungen sowie für eine Standleitung, sind unzulässig.
ergibt sich für mich, dass folgende Punkte mit einem Gateway nicht erfüllt sind:


  • automatisch generierte Verbindung (also sowas ähnliches wie z.B. Call-Through)
  • Weiterveräußerung
  • unentgeltliche Überlassung an Dritte
  • Betrieb eines kommerziellen Dienstes
  • Standleitung
Für mich als Privatperson ergibt das, dass solange ich im Rahmen dieser Bedingungen bleibe, mir 1&1 das Endgerät nicht so ohne weiteres vorschreiben kann (außer evtl. bei den Datentarifen). Das mag zweifelsohne bei den Fritz!Boxen gehen, weil es dabei ja auch um den Support geht (wobei ich das auch eher als Kungelei zwischen 1&1 und AVM sehe), bei reinen Sprachverbindungen über die kostenlose Simkarte erscheint mir die Festlegung aber eher zweifelhaft.

Bei dieser Geschichte hier dreht es sich also genauso wie bei anderen Dingen. Da wollen Anbieter z.B. bestimmte Set-Top-Boxen vorschreiben, die im Höchstfall als Bierdeckel zu gebrauchen sind. Der geneigte Nerd stört sich aber wenig daran. Und so handhabe ich das auch bei SIM + Gateway. Vorher per Bastellösung in einer beim letzten Gewitter gegrillten Fritz, jetzt Übergangsweise in einer Easybox.

Interessant wäre lediglich, ob Gateways wie z.B. die von Sagem auch als Handy durchgehen. Eigentlich müssten sie das. Denn die Dinger halten sich ja an den Mobilfunkstandard und dienen dem manuellen Verbindungsaufbau über das GSM-Netz.
 
Klar was einem nicht gefällt muss automatisch unwirksam sein. *lol*
Mal ein bischen die laufende Rechtssprechung zu AGB verfolgt?
Inzwischen ist sogar ein Gewährleistungsausschluß bei Privatverkäufen zwischen Verbrauchern unwirksam - wenn in der Formulierung nicht klar verständlich dargelgegt wird, dass eine Haftung für Fahrlässigkeit und Vorsatz von einem selbst, einem Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters bei Personenschäden, für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz von einem selbst, einem Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters beisonstigen Schäden fortbesteht.
Obwohl eigentlich jedem klar ist, dass mit "Keine Gewährleistung" eigentlich nur die reine Mangelhaftung für den Kaufgegenstand selbst und nicht ein Ausschluß von Schadensersatz für schuldhaftes Handeln gemeint sein sollte, reicht es dem BGH, dass ein solcher Ausschluss in die Formulierung hinein interpretiert werden könnte...

Bei AGB ist das Prüfverfahren sehr einfach: Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Es wird bei Interpretationen die weitgehenste Interpretation angenommen und geprüft, ob diese den Anspruchsgegner unangemessen benachteiligt, für ihn überraschend ist oder gegen gesetzliche Grundgedanken verstößt. Ist dies der Fall, so ist die Regelung unwirksam - selbst wenn klar ist, was gemeint war! Wer AGB verwendet (und es reicht, dass eine Formulierung für die mehrfache Verwendung geeignet ist), muss exakt und eindeutig beschreiben, eine fast unmöglich zu erfüllende Anforderung.
Wenn eine AGB allerdings dieser Prüfung auf Basis der weitgehensten Einschränkung stand hält und wirksam wäre, dann gilt sie gegenüber der anderen Partei nur in der geringst einschränkenden Interpretation.
Für den Passus in den 1&1-AGB bedeutet das: Da "manuell" in weitester Auslegung nunmal alles außer der händischen Eingabe direkt am Gerät alles ausschließt, dies aber auch den Ausschluß von Freisprechanlagen bedeuten würde - was einerseits überraschend wäre und gegen gesetzliche Grundgedanken (StVO) andererseits verstoßen würde, dürfte der Passus unwirksam sein.
Käme ein Gericht aber zu der Interpretation, dass die Regelung nicht unwirksam sei, dann gälte die für den Kunden geringst einschränkende Formulierung - und alles, was über ein Handy oder Smartphone geht, wäre erlaubt, solange eine Handlung des Kunden für den einzelnen Gesprächsaufbau erforderlich ist - also keine automatische Rufumleitung darstellt.

Dass ganz nebenbei die Beschränkung der Gesprächsminuten überraschen (und damit unwirksam) ist, weil 1&1 damit wirbt, dass "...unbegrenzte Gespräche ins Festnetz und zu 1&1-Kunden..." möglich seien, versteht sich zwar von selbst, spielt aber keine Rolle: "Ohne Mindestlaufzeit" bedeutet nämlich, dass nicht nur der Kunde, sondern auch 1&1 die Freephone-Verträge jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Es handelt sich bei dem Punkt also gar nicht um eine AGB, sondern lediglich um einen Hinweis, wann 1&1 sein Recht auf freie Kündigung ausüben wird und unterliegt damit auch nicht der Inhaltskontrolle (nur bei den Handyverträgen ohne Mindestlaufzeit, bei denen mit Laufzeit ist es natürlich AGB).

Überschlägige Schätzungen gehen davon aus, dass mindestens 80% der in AGB verwendeten Formulierungen unwirksam sind - und es quasi keine AGB gibt, die in Gänze wirksam wäre. Das liegt auch daran, dass AGB allgemeinverständlich sein müssen, um wirksam zu sein. Da sie andererseits den gesetzlichen Grundgedanken entsprechen müssen, die Gesetze aber leider nicht allgemeinverständlich formuliert sind, gerät schon der einfache Gewährleistungsausschluss zwischen Privatkäufern zur praktischen Unmöglichkeit...

Um ein weiteres Beispiel zu bringen, wie schnell AGB unwirksam werden: In einem Bauvertrag wird eine Vertragsstrafe an einen Termin gekoppelt, der einmal als "Fertigstellung" und an anderer Stelle als "Bauende" bezeichnet wird. Jedem sollte einleuchten, dass beides das gleiche bezeichnet. Nicht so die gerichtliche Entscheidung: Allein die Tatsache, dass zwei nicht identische Begriffe verwendet wurden, reicht aus, dass es einen hypothetischen Fall geben könnte, in dem sie was unterschiedliches bedeuten. Das Gericht hat daher die Vertragsstrafenvereinbarung für unwirksam erklärt, auch wenn es selbst kein Beispiel einer anderen Interpretation der Begriffe hat bringen können. Es reichte, dass es hypothetisch eine geben könnte, um als unklare und überraschende Regelung ausgeschlossen zu werden...

Insofern: Ja, quasi alles was einem nicht gefällt und nicht bereits gesetzlich so geregelt ist, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam sein. Die Rechtssprechung begünstigt den Anspruchsgegner einer AGB inzwischen so weit, dass es dem Verwender praktisch unmöglich geworden ist, Einschränkungen in AGB rechtssicher zu formulieren.

Nur am Rande: "unentgeltliche Überlassung des Dienstes an Dritte" bedeutet in weitester Auslegung auch, dass man Besucher nicht über den Anschluss telefonieren lassen dürfte - wenn man alleiniger Anschlussinhaber ist, würde das auch die eigene Ehefrau und die Kinder betreffen, denn rechlich sind sie auf den Vertrag bezogen "Dritte". Uups, was das nun wieder für die Wirksamkeit dieser Passage bedeutet... "Automatisch generierte Verbindung" wäre in weitester Interpretation auch eine Rufumleitung. Überraschend? Jipp... Wirksam könnte die Weiterveräußerung und der Betrieb kommerzieller Dienste sein. Wobei letzteres auch bei nur eingehenden Verbindungen eines kommerziellen Dienstes überraschend sein könnte, also Wackelkandidat ist. Da der "1&1 Homeserver" VPN zwischen zwei Boxen erlaubt, was eine "Standleitung" wäre, ist ein möglicherweise damit ausgedrücktes Verbot zur Nutzung dieser Funktion auch nicht von vorneherein zu vermuten - uups...


Letztlich ist es hier allerdings nicht Thema, was die AGB zulassen bzw. ob sie wirksam sind - sondern die Frage, wie man praktisch die Leistung einer Doppelflat zu einem günstigeren Preis bekommt. Und da es praktisch möglich ist, ein Gateway einzusetzen, dass nach außen nicht anhand der IMEI als solches erkennbar ist, gilt die in meinem Eingangsbeitrag genannte Vorgehensweise unverändert wie dargestellt. Die hypothetischen rechtlichen Einwendungen gegen die Lösung ändern praktisch nichts daran, dass die Lösung funktioniert.
 
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Mal wieder sah ich mich gezwungen, diverse OT-Angriffe untereinander zu löschen.
Leute, bleibt beim Thema und fechtet eure persönlichen Differenzen per PN oder per Mail aus, nicht aber hier im Forum!
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Zum Thema:

Im Übrigen sehe ich es so wie Andre. Was ist schon ein automatischer Wählvorgang?
Wenn ich am Telefon die Wahlwiederholung betätige ist es auch streng genommen auch schon einer, also kann eine solche Einzelaktion nicht gemeint sein. Technisch bedingt wird bei VoIP ja immer per Blockwahl gewählt, also sammelt die Fritz alle gewählten Ziffern, um diese dann automatisiert loszuschicken. Streng genommen dürfte ich also lt. den AGBs keinen einzigen Anruf initiieren, da dieser immer automatisiert durch die Fritzbox vorgenommen wird. Auch die TAPI-Funktion der Fritz bzw deren "Wählhilfe in der WEB-Oberfläche" ist demnach verboten, da der Anruf vom PC generiert wird und dann erst auf ein Telefon gelegt wird.
Der Sinn ist wohl eher, keine Software im laufen zulassen, die per Knopfdruck jede Menge Anrufe generiert ohne händisches/manuelles Einwirken des Kunden bei jeder einzigen Nummer.
Wenn ich von draußen mich in die Box einwähle, um von dort per Callthrough wieder nach außen zu gelangen, so ist das imo immer noch ein einzelner manueller Vorgang und damit auch von den AGBs abgenickt.
Und dass so einiges in einiges AGBs (nicht nur 1&1 sondern bei so ziemlich jedem Verkäufer) nicht rechtmäßig ist, wissen wir ja schon lange. Das ist normal, das wissen auch die AGB-Schreiber, weshalb die bekannte salvatorische Klausel ja schon als normale Fußnote fast jeder AGB gehört...
 
Hi,

was war denn an meinem Beitrag OT und ein persönlicher Angriff? *koppkratz*
Aber sei's drum.............
Für mich der Knackpunkt ist das Verbot, die Karte in "stationären Einrichtungen" (wozu genau genommen ein Gateway zählt) zu nutzen! Und genau darum nebst den möglichen Konsequenzen ging es mir und nicht um die Korinthenk....erei mit mit manuellem Verbindungsaufbau!

Grüße
Snyder
 

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