INFO: 1&1 senkt Preis für City-Flatrate

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Auch Bestandskunden bekommen neuen Preis

Teltarif schrieb:
Als der DSL-Anbieter 1&1 im Frühjahr seine Preise für die DSL-Flatrates auf 6,99 bzw. 9,99 Euro gesenkt hat, konnte kaum jemand glauben, dass es noch viel günstiger werden würde. Inzwischen aber haben viele Mitbewerber auf die neuen Preise reagiert und ebenfalls gesenkt. Nun legt 1&1 wieder vor und senkt den Preis für seine in 22 Großstädten geltende City-Flatrate, die an einen DSL-Resale-Vertrag gekoppelt ist.
Neukunden, aber auch Bestandskunden der City-Flatrate zahlen für das unlimitierte Surfen im Internet künftig statt 6,99 Euro nur noch 4,99 Euro. Diesen Preis bietet die 1&1-Mutter United Internet über ihre Tochter GMX bei der dort angebotenen City-Flatrate schon seit Mai an. Ganz so unlimitiert scheint die Flatrate übrigens doch nicht zu sein. In der Vergangenheit gab es immer wieder Berichte, dass 1&1 Poweruser vor die Wahl stellte, einen höheren Monatspreis zu akzeptieren oder freiwillig einen anderen Provider zu nehmen.
Quelle: teltarif.de


Finde ich ja absolut klasse!
Nur die Mehrzahl der Nutzer (D-Flat) stehen weiter im Regen! :?
 
Und leider immernoch EUR 50,- bzw. 30,- Strafgebühr, wenn man keinen 6000er Anschluss nimmt oder nehmen kann.
 
Wer Stress mit 1&1 hat und die City-Flat nutzt, kann jetzt mittels Sonderkündigungsrecht da raus - und die Hardware behalten. Einziger Nachteil: eventuell aufgeschaltete 1&1 VoIP-Rufnummern gehen verloren.
 
Ganz einfach: Sobald ein Laufzeitvertrag von einer Seite (dem Anbieter) geändert wird, hat die andere Seite (der Kunde) das Recht, den Vertrag mittels Sonderkündigungsrecht vor Ablauf der Mindestlaufzeit zu beenden.

Das gilt bei Änderungen der AGB genauso wie bei Preiserhöhungen und Preissenkungen. Würde 1&1 diese Preissenkung den Bestandskunden nicht automatisch andienen, würden die Bestandskunden kein Sonderkündigungsrecht haben - und sich tierisch aufregen.
 
Ghostwalker schrieb:
Das gilt bei Änderungen der AGB genauso wie bei Preiserhöhungen und Preissenkungen.

Hm,

ich dachte immer das sei nur so, wenn der Vertrag zu deinem Nachteil verändert wird ... wäre auch irgendwie logisch, finde ich.

Gruß
Micha
 
Ein Sonderkündigungsrecht hat man nur bei Änderungen zuungunsten des Kunden. Du könntest allerdings der Anpassung der Tarife widersprechen, da sie nicht dem ursprünglich geschlossenen Vertrag entsprechen.
Dem Widerspruch wird dann sicher mit Freuden stattgegeben und Dir werden weiterhin die höheren Tarife berechnet. :mrgreen:
 
Hi Karsten,
da bin ich mir nicht sicher - ich meine, dass die Tarifänderung durch 1&1 einen Aufhebungsvertrag darstellt und gleichzeitig ein Neuvertrag unter Anrechnung der bisherigen Laufzeit abgeschlossen wird. Und dem Neuvertrag kannst Du widersprechen. Das ist zumindest mein Stand von vor ein paar Jahren, als es eine ähnliche Situation im Mobilfunkbereich gegeben hat. Ein recht hohes Gericht hat da entschieden, dass bei jeder einseitigen Vertragsänderung der anderen Seite ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

Könnte vielleicht der Forums-Justitiar Licht in dieses Dunkel bringen?
 
ich denke, dass das schon so ist, denn auch eine Preissenkung kann sich z.B. bei einer Firma auswirken, weil die laufenden Kosten so kalkuliert sind, dass z.B. alle leasingraten zusammen ziemlich genau auf den Betrag kommen, den man in dem Bereich erwirtschaftet und somit von der Steuer absetzt. Wenn nun die Leasingverträge für ca 100 Autos um je 50.- ¤ gekürzt würden, wären 5000.- ¤ übrig, die nicht eingeplant waren. Die Bücher müssten wieder geändert und neue Investitionen geplant werden, was evtl mehr als 5000.- ¤ kostet wnn z.B. 3 Bürokräfte einen halben Monat damit beschäftigt wären (Gewinn auf der Einen Seite würde mehr als vernichtet durch Kosten auf einer anderen).

Deshalb hat man meiner Meinung nach bei jeder Vertragsänderung ein Kündigungsrecht, nicht nur bei einer die vermeintlich negativ ist (weil wie oben gezeigt auch positive (in Finanzieller Hinsicht) sich evtl. negativ auswirken können. Ich hoffe ihr könnt mir folgen, wenn nicht habt ihr ein Sonderkündigungsrecht für diesen Thread! :kasper:
 
Och, und als D-Flat Kunde kann man wieder mal gar nichts günstiger bekommen oder sonderkündigen. :cry:
Na ja, seis drum, wir kommen auch mal dran, oder 1&1? :?
 
Eine ganz gute Zusammenfassung gibt es bei teltarif. "Sonderkündigungsrecht" wird es nicht mehr genannt, seit §28 TKV weggefallen ist, so dass die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten.

http://www.teltarif.de/i/kuendigung.html

Für 1und1 bedeutet das, das eine Erhöhung der Preise nach den AGB von 1und1 eines Widerspruchs bedarf. Ansonsten gilt sie als genehemigt.

@Ghostwalker: Zum Fall einer für den Kunden positiven Preisänderung habe ich noch nichts gefunden. Hab gerade keine Zeit zum Suchen. Deine Idee ist aber interessant. Mal sehen, ob ich noch etwas dazu finde. Interessiert mich auch.

@Bozo: Für Unternehmer gelten ja wieder ganz andere Vorschriften als für Verbraucher. Deswegen hinkt Dein Beispiel etwas und ich mache von Deinem angebotenen Kündigungsrecht gebrauch. :mrgreen:
 
ABSOLUTER QUATSCH!

wenn 1&1 den preis zu deinen GUNSTEN ändert gibt es KEIN außerordentliches kündigungsrecht.

guck dir den § mal an....

so long&greetz

JohnnyT
 
§ 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) hat damit nichts zu tun.
Wie gesagt, glaube ich auch nicht an ein Kündigungsrecht bei Änderungen zu Gunsten des Kunden, bzw. habe ja schon gesagt, dass es eigentlich gar kein Sonderkündigungsrecht mehr gibt, egal ob zugunsten oder zuungunsten des Kunden. Aber 314 regelt was völlig anderes.

Wenn ich zu § 314 mal zitieren darf (wen's interessiert):
Code:
Wichtiger Grund (I 2) sind schwere Störungen der Vertrauensgrundlage, wie der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag, einschließlich der Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 II; dazu Rn 6) und sonstige Umstände, die die Fortsetzung des Schuldverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder der Frist für eine ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Gläubiger unzumutbar machen. Verschulden des anderen Teils ist weder erforderlich noch in jedem Fall ausreichend (BT-Drs 14/6040 S 178). Weit überwiegendes eigenes Verschulden des Gläubigers schließt Kündigungsrecht allerdings aus (vgl § 323 VI). Der wichtige Grund kann auch schon bei Vertragsschluß vorgelegen haben, wenn er dem Berechtigten erst nachträglich bekannt wird (BAG NJW 02, 163). Bei der gebotenen Interessenabwägung sind die Umstände des Einzelfalles und die Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen
(Jauernig, Kommentar zum BGB, 11. Auflage)

Du könntest 1und1 zum Beispiel kündigen, wenn sie dich mit Telefonterror belästigen oder andauernd falsche Gespräche berechnen. ;-)
 
dm41 schrieb:
§ 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) hat damit nichts zu tun.
Wie gesagt, glaube ich auch nicht an ein Kündigungsrecht, bzw. habe ja schon gesagt, dass es dies gar nicht mehr gibt.

aha, was sollte es dann deiner meinung nach sein?

so long&greetz

JohnnyT
 
da muss ich aber noch mal nachhaken...

der 314 regelt doch genau das! wenn eine einseitige vertragsänderung zu deinen ungunsten stattfindet (wie zb jetzt gerade bei arcor mit einführung der kostenpflichtigen hotline) un diese dich unzumutbar belastet, kannst du den vertrag gemäß § 323 außerordentlich kündigen.

so long&greetz

JohnnyT
 
Ne, 314 regelt überhaupt keine Vertragsänderungen, sondern Pflichtverletzungen, die bei der Durchführung des Vetrages begangen werden. Wie gesagt, sind das Sachen, die eine Fortsetzung für den anderen teil nicht mehr zumutbar machen, weil das Vetrauensverhältnis gestört ist. Das können zum Beispiel ständig falsche Abrechnungen usw. sein.

323 ist wieder was ganz anderes. Da geht es nur um die vertragliche Leistung und nicht um das Entgelt für die Leistung. Da müßte Arcor z.B. es gar nicht hinkriegen, Dir Internet zur Verfügung zu stellen. Obwohl: Arcor hatte im Vertrag eine kostenlose Hotline versprochen, oder? Das könnte dann doch wieder darunter fallen (hast Du mal eine Fundstelle, wo steht, aus welchem Grund Arcor gekündigt werden kann?). Jedenfalls fallen normale Preiserhöhungen nicht darunter, und Preissenkungen erst recht nicht.

Ich muss jetzt trotzdem mal pennen. Wir können gerne morgen weiter diskutieren!
 
Mal ein aktuelles Beispiel:
Zum 01.04. (kein Aprilscherz) hat EWETel die AGB geändert und die Preise gesenkt. Das ganze haben die ihren Kunden aufwändig mitgeteilt, und im Anschreiben stand, dass ich auch innerhalb einer Mindestlaufzeit aus dem Vertrag raus könnte, wenn ich die neuen AGB oder Preise nicht akzeptieren möchte. IIRC haben die das sogar mit "Hinweis auf Ihr Sonderkündigungsrecht" betitelt.
 
@johnnyt und dm41:

Das Beispiel war ja auch nur aus den Fingern gezogen. Und deshalb ja auch nur ein Beispiel und kein Vergleich und kann somit auchnicht hinken ;)

Was ich damit meinte ist, das ich den Vertrag kündigen kann, wenn ich belegen kann, dass eine Änderung der Bedingungen zu meinen Ungunsten ist. Das konstruierte Beispiel sollte nur dazu dienen zu belegen, dass eine vermeintliche Vertragsänderung zu Gunsten des Kunden eventuell auch zu ungunsten sein könnte. Die Tatsache alleine, dass ein Kunde nun weniger bezahlen muss, würde ich auch nicht als gerechtfertigten Grund zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses sehen. Da sind wir uns vollkommen einig.
 
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