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HabNeFritzbox
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Ein Sozialhilfeempfänger beantragte in Hamburg die Bewilligung von zwölf Präservativen pro Woche. Das Sozialamt lehnte dies ab, woraufhin der Mann klagte. Er versicherte, mit seiner Freundin im Durchschnitt 1,7 X pro Tag Sex zu haben. Er lasse sich vom Sozialamt nichts vorschreiben, wie oft er mit seiner Freundin schlafen dürfe. Das OLG Hamburg wies die Klage mit folgender Begründung ab:
„Legt man den vom Kläger genannten Preis von knapp einer Deutschen Mark pro Kondom zugrunde, so ermöglicht ihm die gewährte Hilfe, gut zwanzig Mal im Monat mit seiner Freundin ohne Risiko einer Empfängnis geschlechtlich zu verkehren. Unter Berücksichtigung der Tage, die denen ein Geschlechtsverkehr nicht möglich ist oder nicht gewünscht wird, kann der Kläger praktisch Tag für Tag ohne Risiko den Geschlechtsverkehr ausüben. Dass eine dahingehende Beschränkung ihm nicht möglich wäre oder seine Menschenwürde verletzen oder seine partnerschaftliche Beziehung gefährden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal seiner Freundin und ihm neben dem vaginalen Verkehr noch andere Formen befriedigender sexueller Kontakte offen stehen. Dass der Kläger möglicherweise mehr leisten will, ist unerheblich. Für das Geschlechtsleben gilt nichts anderes als für alle anderen existenziellen Lebensbedürfnisse (Essen und Trinken, Bekleidung und Unterkunft): Es ist nicht Aufgabe des Sozialhilfe, ihm eine bestmögliche, maximale Bedürfnisbefriedigung zu ermöglichen.“
OVG Hamburg NJW 1991, Seite 941
„Legt man den vom Kläger genannten Preis von knapp einer Deutschen Mark pro Kondom zugrunde, so ermöglicht ihm die gewährte Hilfe, gut zwanzig Mal im Monat mit seiner Freundin ohne Risiko einer Empfängnis geschlechtlich zu verkehren. Unter Berücksichtigung der Tage, die denen ein Geschlechtsverkehr nicht möglich ist oder nicht gewünscht wird, kann der Kläger praktisch Tag für Tag ohne Risiko den Geschlechtsverkehr ausüben. Dass eine dahingehende Beschränkung ihm nicht möglich wäre oder seine Menschenwürde verletzen oder seine partnerschaftliche Beziehung gefährden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal seiner Freundin und ihm neben dem vaginalen Verkehr noch andere Formen befriedigender sexueller Kontakte offen stehen. Dass der Kläger möglicherweise mehr leisten will, ist unerheblich. Für das Geschlechtsleben gilt nichts anderes als für alle anderen existenziellen Lebensbedürfnisse (Essen und Trinken, Bekleidung und Unterkunft): Es ist nicht Aufgabe des Sozialhilfe, ihm eine bestmögliche, maximale Bedürfnisbefriedigung zu ermöglichen.“
OVG Hamburg NJW 1991, Seite 941
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