OLG Koblenz stärkt Meinungsfreiheit in Internetforen

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sven@mainz

Guest
"Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 12. Juli 2007 (Az. 2 U 862/06) ist im Rahmen von Meinungsäußerungen in Internetforen auch überzogene oder gar ausfällige Kritik an einem Unternehmen möglich, sofern dabei die Auseinandersetzung mit der Sache und nicht eine reine Diffamierung im Vordergrund stehe." .... Weiterlesen bei heise.de

Ich finde, endlich mal ein Urteil, was in die richtige Richtung weist, insbesondere den Bezug auf die Einschneidung der Meinungsfreiheit finde ich sehr wichtig. Denn die Urteile in anderer Richtung, die es in der Vergangenheit so gab, waren ja mehr oder minder Maulkorberlasse.
 
Leider ist das OLG Koblenz nicht unbedingt eins der nennenswert richtungsweisenden OLGs ... ein solches Urteil vom OLG Hamm hätte wahrscheinlich eine grössere Bedeutung. :(
 
darauf kommts ned an.

"Eine Revision schlossen die Richter des OLG aus. Die Rechtssache sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung und diene auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung." genau. die ist bereits gesichert durch Art. 5 GG.

das ist ein grund zum feiern !:dance: :bier:
 
@Baghee

Hast vollkommen Recht, oder aus Hamburg ;) (aber aus dem Norden werden wir lange auf so eine Entscheidung warten können!)

@woprr
Was hat das mit Revision zu tun? Eine Revision beim OLG Hamm wegen grundsätzlicher Bedeutung wäre natürlich mal was tolles ;)
Baghee wollte ja nur zu recht darauf hinweisen, dass es einige OLG gibt, deren Entscheidungen mehrere Gerichte folgen (wie z.B. OLG Hamm) und andere, deren Entscheidungen nicht so viel Einfluss haben (wie leider OLG Koblenz).
 
das gericht folgt jedem besseren anwalt.

mit dir kann man sich auch instanzenlang kommentare um die ohrenschlagen, was? ;)
 
Es ist egal, ob andere OLG folgen - hat ein OLG entschieden und andere folgen dem nicht, liegt ein Revisionsgrund für die abweichende Entscheidung vor - nach dem Urteil des OLG Koblenz kann kein anderes OLG anders entscheiden, ohne dass der BGH angerufen werden könnte.
P.S. "Revison beim OLG Hamm"??? Revisionsgericht ist der BGH, ein OLG kann nicht das Urteil eines anderen OLG kassieren (oder hat Niedersachsen Rheinland-Pfalz den Krieg erklärt und will jetzt mit Truppen einmarschieren, das Land besetzen und seiner Judikation unterstellen?)
 
Andre schrieb:
Es ist egal, ob andere OLG folgen - hat ein OLG entschieden und andere folgen dem nicht, liegt ein Revisionsgrund für die abweichende Entscheidung vor - nach dem Urteil des OLG Koblenz kann kein anderes OLG anders entscheiden, ohne dass der BGH angerufen werden könnte.
Das wäre mir aus zwei Gründen neu:
1. Wäre das überhaupt nur bindend für die untergeordneten Gerichte, also die dem OLG KO untergeordneten LG und AG.
2. Ist dabei grundsätzlich das Problem, dass dies natürlich immer einzelfall Entscheidungen sind, man muss also die Urteilsgründe sehr genau lesen um herauszufinden, wieviel Spielraum das lässt, auf welche Tatsachen das Urteil argumentativ gestützt ist.
(Edit: Grundsätzlich entfaltet eine Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit nur Wirkung zwischen den Parteien. Und keine rechtliche Bindung der untergeordneten (oder gar "nebengeordneten") Instanzen! Richtig ist aber, dass eine Entscheidung in rechtlichen Fragen (Also z.B. zur Auslegung einer Vorschrift) letzlich eine faktische Bindung für die UNTERGEORDNETEN Gerichte entwickelt, denn im Falle einer Revision würde das übergeordnete Gericht im normal Fall vermutlich wieder genauso entscheiden (auch wenn es natürlich letzlich von der eigenen Rechtsprechung abweichen kann ...
Eine Bindung für andere OLG oder Gerichte, die anderen OLG untergeordnet sind gibt es nicht.
Es ist auch nicht ausgeschlossen (wenn auch vielleicht dumm, da es zu einer erfolgreichen BErufung führen könnte), dass sich ein dem OLG KO untergeordnetes Gericht der Rechtsauffassung eines anderen OLG anschließt. Sowas kommt immer mal wieder vor.
Bitte ein Urteil nicht mit einem [FONT=Arial,Helvetica][SIZE=-1]Rechtsentscheid[/SIZE][/FONT] in [FONT=Arial,Helvetica][SIZE=-1]Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung z.B. im Mietrecht verwechseln.)
[/SIZE][/FONT]

Es ist also nicht egal welches OLG entscheidet, insbesondere da es eben OLG gibt, denen mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird als anderen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bindend ist kein Urteil für andere Gerichte - auch OLG-Urteile nicht für die unteren Instanzen im selben Bundesland, wie Du zu recht schreibst, sind alles Einzelfallentscheidungen (Ausnahme: bestimmte BVerfG-Entscheidungen).

Aber: Weicht ein OLG im Leitsatz von einem anderen OLG ab, ist die Revision vorm BGH immer zulässig, denn dann geht es um die "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung".

Insofern ist es schon wichtig, dass dieses Urteil von einem OLG kommt, das stärkt die Rechtsposition auch bei anderen OLG (die dann nicht einfach die Revision nicht zulassen können und daher damit rechnen müssen, dass ihr abweichendes Urteil vom BGH "kassiert" wird).
Insofern ist es fast egal, welches OLG entschieden hat - eine einheitliche Rechtsprechung ist insbesondere aufgrund der teilweise seltsamen Urteile aus Hamburg nicht unbedingt schnell zu erwarten. Daher ist das wichtigste, dass bei zukünftigen Prozessen ein Revisionsgrund existiert, um eine höchstrichterliche Klärung zu bekommen. Genau hierfür ist es aber egal, welches OLG es war, das die Entscheidung getroffen hat.

In den übrigen Punkten stimme ich mit Dir überein - denn was ein Gericht entscheidet, hängt so sehr vom Parteivortrag ab, dass man sich fragt, wie Leitsätze überhaupt gebildet werden können.
 
Andre schrieb:
(Ausnahme: bestimmte BVerfG-Entscheidungen).
Das hier geschriebene gilt ja nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Im Verwaltungsrecht gibt es noch einige Ausnahmen mehr.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es außerdem die Rechtsentscheidung, die ebenfalls bindend ist. Aber natürlich ist das auch nur eine Ausnahme!

Aber: Weicht ein OLG im Leitsatz von einem anderen OLG ab, ist die Revision vorm BGH immer zulässig, denn dann geht es um die "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung".
Hast Du dafür eine Quelle? IMO kann auch bei einer von anderen OLG abweichenden Entscheidung eine Revision nur zulässig sein, in [FONT=Arial,Helvetica][SIZE=-1]Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (bzw. den anderen Voraussetzungen für eine Revision).
Dabei ist aber eine Abweichung von anderen OLG Entscheidungen letzlich nur ein Anhaltspunkt.
[/SIZE][/FONT]
 
Steht doch schon in einem früheren Posting als Zitat aus dem Urteil:

"Eine Revision schlossen die Richter des OLG aus. Die Rechtssache sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung und diene auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung."

"Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" ist der Grund, der bei gegensätzlichen Leitsätzen von OLGen eigentlich immer greift.

Verwaltungsrecht ist mit Zivilrecht schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort ein Amtsermittlungsgrundsatz existiert. Im Zivilrecht ist das höchste der Gefühle, dass ein Richter einen "Hinweis" gibt - selbst einen anderen Weg für die Entscheidung wählen darf er nicht.
 
Andre schrieb:
Steht doch schon in einem früheren Posting als Zitat aus dem Urteil:

jo. aber Du weisst ja, dass "rumdiskutieren" bei lernenden zum notwendigen lernprozess gehört :kasper: das ist wissenschaftlich erwiesen.

aber frech wurde er auch, er hat dich mietrechtler genannt :mrgreen:

gruss
woprr
 
man-o-man

ein Urteil für die freie MEINUNGSÄUßERUNG - super

gruß Theo aus Koblenz
 
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