Registrierungsanfrage bei VOIP2GSM abgelehnt

§172 Telekommunikationsgesetz (TKG)​

(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 173 und 174 vor der Freischaltung folgende Daten zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch, soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind:1.
die Rufnummern,
2.
andere von ihm vergebene Anschlusskennungen,
3.
den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
4.
bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
5.
bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses,
6.
in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
7.
das Datum der Vergabe der Rufnummer und, soweit abweichend, das Datum des Vertragsbeginns.
Das Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer und, sofern davon abweichend, das Datum des Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, sofern die Daten nicht in Endnutzerverzeichnisse eingetragen werden. Für das Auskunftsverfahren nach § 174 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.


(2) Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu überprüfen durch1.
Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
2.
Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
3.
Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,
4.
Vorlage eines Aufenthaltstitels,
5.
Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,
6.
Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder
7.
Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt.
Dazu darf ihnen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses übersenden. Die Überprüfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 1 genutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 3 akkreditiert worden ist. Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 entsprechend für denjenigen, der nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Kennungen des Dienstes und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Nutzer des Dienstes tritt.

(4) Wird dem Verpflichteten nach den Absätzen 1 bis 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen.

(5) Bedient sich ein Verpflichteter nach den Absätzen 1 bis 3 zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 oder Überprüfung der Daten nach Absatz 2 eines Dritten, bleibt er für die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 verantwortlich. Es ist dem Dritten verboten, unrichtige Daten zu verwenden oder zu verarbeiten. Werden dem Dritten im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufs Änderungen der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bekannt, hat er diese dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes unverzüglich zu übermitteln.

(6) Die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(7) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt.


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Es scheint das TKG hat seinen eigenen Datenschutzregeln.
Ich kann es verstehen, dass auch ein Festnetzanbieter nach Absatz 2 handelt und die Daten zu denen er hier verpflichtet wird diese zu erheben, mit den gleichen Mitteln prüft, wie ein Mobilfunkanbieter, sofern sich ja auch beide im Prepaid-Sektor befinden.
Eigentlich sollte der §172 TKG jede weitere Diskussion erübrigen.
 
Hier geht es doch wohl um die Ausweisnummer, die der nette @jankos61 schwärzt.
Richtig. Ich antworte auch nur auf Themenabschweifungen von dir ;)

Der Provider hat sich korrekt verhalten ... also was nun?
Hier unterliegst du einem Missverständnis: Ich habe mit keinem Wort die Firma kritisiert. Ich kritisiere lediglich deine Aussagen.

Was sind denn solche Kunden? Was soll so eine Aussage? Ich kenne meine Rechte, handle danach und bin dann ein "solcher Kunde"? Also bitte.

oder warum surft man über solche Netzwerke?
Dazu gibt es nur eine Antwort, auch wenn sie dir nicht gefallen wird: Das geht dich nichts an.

für den spielen solche Dinge überhaupt keine Rolle.
Für andere Provider aber wohl auch nicht. Ich bin über die letzten zwei Monate von der Telekom zu o2 gewechselt, Festnetz und Mobilfunk. Mein Ausweis war zu keinem Zeitpunkt ein Thema. Kein VideoIdent, kein PostIdent, kein gar nichts. Und o2 geht mit Postpaidverträgen im Gegensatz zu deinem Anbieter sogar ein finanzielles Risiko ein. Es existiert noch ein Account bei easybell, allerdings schon etwas länger. Ich glaube, die haben damals einen Brief geschrieben um die Adresse zu überprüfen.

Machste das nicht, kannste im Großhandel nichts kaufen. Basta!
Ich bin selbstständig, seit 15 Jahren. Meinen Gewerbenachweis möchten viele sehen. Mein Ausweis war (abgesehen von Behörden) noch nie ein Thema, oder so selten, dass ich mich nicht daran erinnere.
 
Es existiert noch ein Account bei easybell, allerdings schon etwas länger. Ich glaube, die haben damals einen Brief geschrieben um die Adresse zu überprüfen.
Genau so ist es, ich habe mich gestern bei Easybell registriert, hier die Vorgehensweise:
"Verifikation per Brief
Als Geschäftskunde oder als Privatkunde, der nicht NECT (online Registrierung) nutzen möchte, schicken wir Ihnen per Post einen Verifizierungscode zu. Bitte geben Sie diesen innerhalb der nächsten zehn Tage im Kundenportal ein."
Zum Datenschutz, gerade aktuell haben wir den Fall Verbraucherzentrale gegen Lidl, verkürzt gesagt "Rabatte gegen Daten", warum wohl will VOIP2GSM im ungünstigsten Fall 10 Jahre alte Personalausweis-Daten statt aktuelle Rechnung z. B. für Energie mit Namen und Adresse.

 
Zuletzt bearbeitet:
Die Rechnung für Energie könnte auf die Partnerin oder den Partner laufen.
Ich gehe da sogar noch einen Schritt weiter, als zu einer physischen Person (mit eigenen Ausweispapieren):
10 Jahre alte Personalausweis-Daten statt aktuelle Rechnung z. B. für Energie mit Namen und Adresse.
So gibt es z.B. auch Eigentümergemeinschaften, an die die Rechnung für Allgemeinstrom, Heizöl/Gas, Wasser, Abwasser usw geht - da gibt es weder einen Gewerbeschein noch irgendwelche Ausweise.
Von daher bitte solch abstruse Vergleiche sein lassen.
=> Bitte bleibt bei dem Punkt, warum Voip2gsm einen Perso-Nummer haben wollte und wie man das in den Griff bekommt. Danke
 
Ich frage mich, warum diese Diskussion immer noch anhält?
Darf ich nochmal auf das TKG §172 verweisen.
Im Absatz 1, welcher zu 100% für die Voip2gsm gilt, stehen doch eindeutig die Daten drin, welche erhoben werden müssen.
Da gibt es doch gar keine Diskussion mehr.
Das diese Daten in irgendeiner Weise verifiziert werden müssen, liegt doch auf der Hand. Im Absatz 2 - beim Prepaid bzw. Mobilfunk - schreibt man explizit Ausweis oder Pass. Der ganze §172 stellt ganz deutlich die Pflicht des Anbieters klar.
PS: Wenn EASYBELL da einen Brief schickt, kommen Sie Ihrer Pflicht vermutlich gar nicht zu 100% nach, denn das Geburtsdatum lässt sich da nicht prüfen.
 
Hallo,


WOW, wie schnell so eine Sache aus dem Ruder laufen kann.
Da wirft jemand was ein, als die Diskussion zunimmt werden ein paar Unwahrheiten dazu-gedichtet, um die Sache am Laufen zu halten.

Hier ist ein aktuelles Antwortschreiben der VOIP2GSM, wenn wir Kunden anmelden, dessen Daten nicht einfach verifizierbar sind:


-----------------------------------------
Guten Tag,

wir haben Ihre Daten augenscheinlich überprüft und können Ihr Nutzerkonto nicht ohne weiteres freigeben.

Um eine Freigabe Ihres Nutzerkonto weiter bearbeiten zu können, benötigen wir einen Adressnachweis in Form eines Personalausweises oder bei Unternehmen - eine Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug. Aus dem Dokument muss die zur Anmeldung genutzte Anschrift eindeutig hervorgehen.

Bitte nutzen Sie zur Übermittlung der Dokumente folgenden Link:

Bitte beachten Sie:
Dieser Schritt ist absolut freiwillig. Sie müssen keinerlei Dokumente übersenden, wenn Sie dies nicht wünschen. Die zur Registrierung verwendeten Daten bleiben noch ca. 2 Tage im System gespeichert, bis diese dann automatisch gelöscht werden.


VOIP2GSM s.r.o.
Administration
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(den LINK habe ich ersetzt, ansonsten ist das Schreiben 1:1 aus der E-Mail, gerne liefere ich einen Screenshot nach)


Hier steht nichts von Rechnungen oder anderen Nachweisen. Privat - Ausweis / Firma - Gewerbenachweis. Mehr steht da nicht!
Besonders wichtig finde ich den Hinweis: "Bitte beachten Sie: Dieser Schritt....."

Wer dem LINK zum Identverfahren folgt, kommt auf die Seite, welche ich als Screenshot angehangen habe.
Auch das lässt keinen Raum für Diskussionen und zeigt, dass die Hälfte der Kommentare des ersten Schreiberling frei erfunden sind.

Ralf
 

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Wenn EASYBELL da einen Brief schickt
Für easybell besteht keine Pflicht, denn deinem zitiertem Gesetz nach, besteht die Pflicht zur Verifikation nur bei vorausbezahlten Mobilfunkdiensten.

Hier steht nichts von Rechnungen oder anderen Nachweisen. Privat - Ausweis / Firma - Gewerbenachweis. Mehr steht da nicht!
Richtig. Deswegen hat er ja auch geschrieben, dass Rechnungen oder andere Nachweise nicht akzeptiert werden.

Hälfte der Kommentare des ersten Schreiberling frei erfunden sind.
Ich finde nicht einen einzigen, welche meinst du?
 
@chrsto : ;-)
Das mag oberflächlich betrachtet richtig sein und genau aus solchen "nicht tiefreichenden" Betrachtungen, ergeben sich so viele Kommentare hier. Wie zu jeden Gesetz, gibt es auch zum TKG eine Auslegung. Sogar direkt von der Bundesnetzagentur und nicht wie bei den StGB Kommentaren von Schönfelder, Nomos oder Fischer.

Das ganze ist hier zu finden:


Man kann sich nun die ganzen 19 Seiten durchlesen oder man findet die wichtigen Punkte direkt und beachtet besonders Seite 13.
Die Querverweise zu entsprechenden Urteilen bestätigen die scharfen Formulierungen zur Datenqualität.
Es braucht nun kein Studium um klar zu erkennen, dass eine simple "Abfrage" der Daten nicht genügt. Unterschwellig werden auch die rein durch den Kunden übermittelten Daten ggf. als Fantasiedaten bezeichnet. Auch die reine Plausibilitätsprüfung, der Adresse per Google oder Postauskunft usw. - gilt nur als erster Schritt und wird hier mit "zunächst" eingeleitet.
Wenn also das Geburtsdatum zu den zu erhebenden Daten gehört und gleichzeitig auf 6 der 19 Seiten auf die Datenqualität hingewiesen wird und einschlägige Urteile dazu aufgeführt werden, genügt das Übersenden einen Briefes nicht, um diese Daten zweifelfrei zu erheben und dem Gesetz nachzukommen. Die Vorgehensweise ist somit evtl. fahrlässig.
Dazu wäre besonders die Anmerkung auf Seite relevant: "... Erfüllung eines Ordnungswidrigkeitstatbestands fest, wenn vorsätzlich oder fahrlässig nicht richtige oder nicht vollständige Daten erhoben wurden".
Allein bei der Androhung eines solchen Tatbestandes wird die Wichtigkeit der Datenqualität und Notwendigkeit der Absicherung bestätigt und macht eine entsprechende Verifizierung unumgänglich!

Bei der Betrachtung der Auslegung des TKG §172 kann ich es nachvollziehen, dass Unternehmen, welche allem Ärger aus dem Weg gehen wollen, vorgeschriebenen Daten erheben und dann geeignete Maßnahmen finden/nutzen, welche die Datenqualität und -sicherheit ebenfalls gewährleisten.
Insofern ist das Anbringen von Kommentaren zum "Datenschutz" völlig daneben, wenn bereits im Gesetz die Grundlage für die Erhebung der Daten geschaffen wurde und auf eine hohe Datenqualität bestanden wird, ohne auf das jeweilige Verifikationsverfahren selbst einzugehen.
 
Ich darf noch mal im Guten daran erinnern:
=> Bitte bleibt bei dem Punkt, warum Voip2gsm einen Perso-Nummer haben wollte und wie man das in den Griff bekommt. Danke
Alle anderen Beiträge, wie auch diese ganzen "Möchtegern-Rechtsbehelfs-Diskussionen" werden ab hier ohne Ausnahme dem Rotstift zum Opfer fallen ;)
 
Hallo, das Thema scheint sich ja erledigt zu haben, aber trotzdem möchte ich gerne noch ein Feedback geben.
Ich habe heute 2 Kunden von uns bei Voip2gsm angemeldet und dabei die Schnellanmeldung per Instant pay genutzt.
Keine Rückfragen und alles in 5 Minuten erledigt. Der Support hatte mit im Juni schon mal dazu geraten, da wusste ich aber noch nicht was das ist. Man lernt ja nie aus ;-)))
 
Hi, der Tipp ist ganz gut, aber: "Achtung! Anmeldung nicht für den STARTER-Tarif gültig!"
 
Ja ;-) - aber wer holt sich schon den STARTER-Tarif. ;-))))
Die wenigen Vorteile kosten einfach zu viel. Ich hatte zwei Kunden, die das ausprobiert haben und dann schnell auf den normalen Tarif gewechselt haben.

Vorteil:
- eine kostenlose Rufnummer, mit einem Laufzeitvertrag über 36 Monate
- geringfügig günstiger als das Standard-Konto

Nachteile:
- keine eingehende Portierung
- nur eine Leitung ! - daher keine Weiterleitung usw.
- kein Support - gar keiner!
- keine Features (AB, PBX, BLF, usw.)
- Kontoschließung nach Inaktivität
Ich glaube die Liste ist noch länger.

Ich hatte gestern in unserer Facebookgruppe wieder Leute, die die neue Anmeldung mit Instantpay gemacht haben,das klappt scheinbar wirklich super.
 
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