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Quelle und weiter: >>>klick<<<Verbraucherschützer verbuchen einen Erfolg gegen einseitige Vertragsbedingungen des Mobilfunkers 1&1 Telecom.
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat gleich sieben AGB-Klauseln für unzulässig und unwirksam erklärt (Az. 2 U 603/24, nicht rechtskräftig).
In Summe hat 1&1 laut dem Urteil des OLG Koblenz die Verwendung folgender sieben AGB-Klauseln zu unterlassen:
a) 1&1 hat das Recht, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen und zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht nur unbedeutendem Maße geändert wird.
b) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde.
c) 1&1 stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden ... in seinem persönlichen Bereich im Kundenportal ... bekannt gegeben und kann dort von ihm abgerufen werden. Die Rechnung wird jeweils mit dem Zugang fällig.
d) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist 1&1 nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.
e) Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestätigung in Textform durch 1&1 erfolgt.
f) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von 1&1 auf einen Dritten übertragen.
g) Der Kunde verpflichtet sich, die SIM nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere ... SIM nicht in stationäre Einrichtungen, gleich welcher Art, zu installieren, es sei denn, die stationären Einrichtungen sind ein Produkt von 1&1, welches dies explizit zulässt.
(Falls hier falsch, gerne verschieben)