[Problem] 1und1 kann an dem neuem Wohnort nicht liefern. Kündigung?

Moin @Rohrnetzmeister,

das ist nicht richtig, denn das Kabelmodem ist gratis. Des Weiteren hatte ich ein WLAN-Modem, welches ebenfalls gratis war. Ob darauf nun Fritbox steht oder ein anderer Hersteller ist mir persönlich egal solange es funktioniert. Du magst das anders sehen.

Moin @Andre,

2.Beispiel
OLG Koblenz hat mit Urteil vom 30.09.2010 (Az. 2 U 1388/09)

3.Beispiel
Ich wehre mich nicht gegen eine angemessene Gebühr sondern gegen die Höhe. Kleinere Firmen stecken die so weg während 1&1 darauf besteht? Irgendetwas stimmt da nicht. Aber ich kann nur froh sein nicht Kunde der Firma zu sein, die ich gestern fand (Name leider auch entfallen), die berrechnete satte € 250,-.

Viele Grüße
Wolreno
 
das ist nicht richtig, denn das Kabelmodem ist gratis.
Stimmt da gebe ich dir recht. Nur reicht es auch aus oder kaufe ich noch weitere Hardware?
Für schnelles Surfen mit Ihrem LAN-Kabel oder zum Anschließen Ihres eigenen WLAN-Routers
Der Text von Kabeldeutschland.

Des Weiteren hatte ich ein WLAN-Modem, welches ebenfalls gratis war.
Früher ist nicht heute... Kostet jetzt 2,- € monatlich.

Ob darauf nun Fritbox steht oder ein anderer Hersteller ist mir persönlich egal solange es funktioniert. Du magst das anders sehen.
Ja Qualität kostet auch Geld.

Aber ich kann nur froh sein nicht Kunde der Firma zu sein, die ich gestern fand (Name leider auch entfallen), die berrechnete satte € 250,-.
Könnte Vodafone sein.

Was stört es dich denn eigentlich? Du bist doch kein 1&1 Kunde.
 
Aber ich kann nur froh sein nicht Kunde der Firma zu sein, die ich gestern fand (Name leider auch entfallen), die berrechnete satte € 250,-.

Versatel macht das so. Insofern sind 100 € noch im Rahmen dafür, dass der Kunde wegen des Umzuges vertragsbrüchig geworden ist.
 
2.Beispiel
OLG Koblenz hat mit Urteil vom 30.09.2010 (Az. 2 U 1388/09)

Das Urteil ist zum 1. Beispiel, nicht zum 2. Und beim ersten Beispiel stimme ich ja zu, dass es so nicht geht.
Zum 2. Beispiel passt das Urteil nicht, da dort 9,60€ plus Bank"gebühren" gefordert werden. Das ergäbe 21,69€
Nur die Bankentgelte (direkter Schaden) zu berechnen ist zulässig - und im übrigen selbst dann zu zahlen, wenn es nicht in den AGB stünde. Daher kommt es auf eine Wirksamkeit gar nicht an, es ist letztlich auch als nur nachrichtliche Nennung der entstehenden Schadenshöhe.

Die Höhe ist absolut O.K. - im Mittel. Das Problem ist, dass der Ablösebetrag von der Restvertragslaufzeit abhängen müsste. Frei nach dem Grundsatz, dass 1&1 mit dem geschlossenen Vertrag das Recht hat, das zu erwirtschaften, was sie bei ordnungsgemäßen Verlauf bekommen hätten. Also den Preis, der vereinbart war, abzüglich der Kosten, die sie ersparen (durch den Vorleister, bei dem sie selbst keine MVLZ haben).
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine Menge Dienstanbieter (bsp. Kabel Deutschland, der Rest den ich gestern ergoogelt habe, habe ich nicht behalten) berrechnen dafür nichts. Das nenne ich kulant und kundenfreundlich.

Die beiden anderen nennen sich Kabel-BW und Unitymedia. ;-) Das sind tatsächlich Äpfel mit Birnen verglichen. Bei Kabel kommt man raus, wenn der Kabelanbieter am neuen Wohnort nicht liefern kann. Hier im Beitrag wurden zum Teil andere Voraussetzungen gefragt. Am neuen Wohnort besteht bereits DSL. Normalerweise kein Problem, denn eine 2. TAE Dose ist schnell montiert. Da gegen Gebühr aus einer Mindestvertragslaufzeit herauszukommen ist doch ein nettes Entgegenkommen eines Anbieters und oft billiger als den 2. Vertrag zu erfüllen. Wenn zwei Kabelkunden zusammen ziehen, ist das bei den Kabelanbietern auch nicht mehr mit der Zusendung einer Meldebescheinigung erledigt.
Kabelanbieter können auch deshalb kulanter sein, da sie ihr eigenes Netz nutzen. 1&1 muss die Leitungen auch bei der Telekom längerfristig mieten und so seine Verträge erfüllen.


Andre schrieb:
12 € Rücklastschrift sind sogar human.
Nicht das die da am Ende noch eine Auszeichnung dafür bekommen für soviel humanitäres Verhalten.

Andre schrieb:
United Internet zahlt bei einer Rücklastschrift 12€ an die Bank und stellt diese 1:1 durch - ohne eigene Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen
Das stimmt nicht. Die Banken verlangen laut Lastschriftabkommen 3,- € dafür.
Der Rest wird als Arbeitsaufwand von 1&1 kassiert, was die Pressestelle hier auch einräumt und trotzdem der Rechtsprechnung nicht wirklich gerecht wird.
Da kommt schon schön was zusammen, besonders da der Arbeitsaufwand angesichts der automatischen Abläufe minimal ist und wie in obiger Quelle zu lesen ist, ein allgemeines Unternehmerrisiko ist. Aber irgendwie müssen schliesslich die Kosten für die Werbespots zur besten Sendezeit reingeholt werden.

Andre schrieb:
Ich vergleiche gerne mit dem Werkvertragsrecht
Was natürlich gar nicht geht.
Von den Eigenheiten eines Werkvertrages mal ganz abgesehen, wäre ein Werkvertrag über eine DSL 6000, 16000 oder 50000 schon dann hinfällig, wenn die Geschwndigkeit nicht diese Eigenschaften aufweisen könnte.

Andre schrieb:
Mit der Pauschale hat 1&1 im Prinzip das werkvertragliche Prinzip in einen Dienstleistungsvertrag angewendet
Nein. Mit der Pauschale machen sie nur das, was jeder ordentliche Unternehmer macht. Sie kalkulieren ihren Preis für ihr Produkt (auf die gesamte Mindestvertragslaufzeit) und fangen bei frühzeitigen Kündigungen durch die Auflösegebühr Verluste ab. 1&1 stellt kein Werk her. Eigentlich stellt 1&1 gar nichts her.
 
...den Eigenheiten eines Werkvertrages...
Es geht aber nicht um irgendwelche "Eigenheiten" des Werkvertragsrechtes, sondern darum, dass es im Gegensatz zu Dienstleistungsverträgen das Recht zur freien Kündigung gibt. Dass es kein Recht zur freien Kündigung bei Dienstleistungsverträgen gibt, ist durch den BGH ja entschieden (weils das im Gesetz nicht gibt). Das Prinzip ist gerade nicht, "Verluste" abzufangen. Sondern den Erlös zu erzielen, welcher bei vertragsgemäßer Erfüllung entstanden wäre - und das ist die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Kosten.
Nicht der Verlust ist auszugleichen, sondern der entgangene Gewinn, dessen Anspruch er durch den Vertragschluss realisiert hatte.
Auch ein Dienstleistungsvertrag, der DSL xxx verspricht wäre hinfällig, wenn die Leitung nicht erbracht wird - deshalb heist es ja auch bis zu .... Der Vergleich hinkt also gewaltig.

Die 12€ sind das, was wie geschrieben, auch unserem Verein von der Bank belastet wird, wenn es zur Rücklastschrift kommt. Das ist der Schaden, der dem Abbuchenden entsteht. Wenn 1&1 andere Konditionen bei ihrer Bank hat, wäre es natürlich unrechtmäßig, wenn sie mehr fordern. Fällig ist jedenfalls das, was 1&1 der Bank tatsächlich zahlen muss. Den eigenen Arbeitsaufwand dürfen sie nicht berechnen.
Das Lastschriftabkommen regelt nur, was die Banken untereinander berechnen. Die Aussage, damit wären nur 3€ fällig, ist natürlich Unsinn. Wenn die Schuldnerbank der Gläubigerbank nur 3€ berechnet, heist das ja nicht, dass die Gläubigerbank dem Gläubiger nichts berechnet. Selbst wenn sie nur das gleiche berechnen würden, wie die Schuldnerbank, wären das schon in Summe 6€. Alledings berechnet die Gläubigerbank i.d.R. deutlich mehr.
Die Presseaussagen von 1&1 sind - wie üblich - schlicht Unsinn - genau wie die Behauptung von Spiegel online, dass nur der Berag fällig sei, welcher nach Lastschriftabkommen von der Schuldnerbank an die Gläubigerbank berechnet wird. Der zu ersetzende Schaden von 1&1 besteht in dem, was seine Bank ihm berechnet - und das richtet sich nach der Preisliste der Bank von 1&1 (und eine Preisliste für den Abbuchenden ist zulässig).

Die (unzulässigen) Entgelte, die Schuldnerbanken ihren Kunden (also dem Verbraucher) berechneten, waren ein pauschalierter Schadensersatz - der unzulässig war, weil die Banken gar keinen Schadensersatzanspruch gegen den Kunden haben. Auch ist die Rückbuchung wegen fehlender Deckung keine Finanzdienstleistung gegenüber dem Kunden.
Die Lastschrift durch die Gläubigerbank und ebenso die Rückabwicklung, wenn die Schuldnebank die Abbuchung zurückweist, sind hingegen Finanzdienstleistungen der Gläubigerbank für deren Kunden, also den Gläubiger. Diese Beträge sind Vergütungen, kein Schadensersatz und keine Entschädigung, die Preise dieser Leistungen werden von der Gläubigerbank kalkuliert und angeboten.
Wird so ein Entgelt fällig, so stellt dies einen Schaden dar, welchen der Gläubiger dem Schuldner als Schadensersatz in Rechnung stellen kann.
Der Preis für eine Rücklastschrift ist nicht einheitlich bei den Banken, sondern hängt von der Kalkulation der jeweiligen Bank ab. Während die Vergütungssätze für Tranzaktionen zwischen den Banken unter diesen vereinbart werden (die 3€), werden die Preise gegenüber den Kunden nicht gemeinschaftlich festgelegt - und dürften dies auch nicht, da dann eine unzulässige Kartellbildung vorläge.
Wenn 1und1 also eine "teure" Bank hat, ist der Schaden höher.
 
Zuletzt bearbeitet:
Neue Rechte für Telefonkunden (verlinkt zu Stiftung-Warentest)
Das reformierte Telekommu*nikationsgesetz hat alle parlamenta*rischen Hürden genommen. Es tritt in Kraft, sobald der neue Bundes*präsident es unterschrieben hat.
 
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