[EDIT] gg. 23 Uhr
Ich habe eben mal bei "Die Telekom, ich helf' dir." vorbeigeschaut, mein account ist gleichlautend. Dort hatte ich in diesem Zusammenhang ein viel spannenderes Thema besprochen. Die zwei Threads zum DHCP-Verhalten des Magenta-TV-Stick's Gen2 einer Nachbarin
_sind_ z.Z.
_noch_ da, und einige andere Beiträge zu
packet loss. Verschwunden ist allerdings der Thread bzgl. meiner Anfrage nach der zugeteilten IP-Adresse an allen Anschlüssen zu einem Zeitpunkt einige Wochen in der Vergangenheit. Hintergrund war eine Abmahnung der Kanzlei Nimrod, Berlin (
Impressum) wegen Filesharing von "Commandos Origins". Diesen Thread finde ich nicht mehr. Seltsam. dass solch eine juristische Löschung (Zensur) ohne Benachrichtigung passiert. Die Abmahnung / Schreiben der Kanzlei Nimrod und die Antwortschreiben habe ich vorliegen, falls es wen interessiert.
ISP's unterliegen (noch) sehr kurzen Aufbewahrungsfristen für die IP-Adressen, meist um die 7 Tage, wird derzeit unterschiedlich gehandhabt. Abmahnungen (mit der IP-Adresse des Routers) trudeln nach einigen Wochen ein. Stand Anfang 2026: Die geplante Neuregelung der Bundesregierung diskutiert eine Speicherung der IP-Adresse des Routers von drei Monaten als "Quick-Freeze" (auf Anforderung der Ermittlungsbehörden,
Bundesministerium der Justiz (BMJ)). Auf EU-Ebene werden gar bis zu 6 Monate gefordert. Nur um die Verfolgung schwerer Straftaten im Internet zu erleichtern. Das bringt dem Verbraucher im privatrechtlichen Abmahnverfahren keine bessere Position.
Deshalb gab ich schon damals die
DRINGENDE EMPFEHLUNG an ALLE, sich von der FritzBox (dem Router) per Push-Nachricht die zugeteilte IP-Adresse zustellen zu lassen und diese Mails zu archivieren. Nur so kann man als Anschlussinhaber bei der Erfüllung der
sekundären Darlegungslast glaubhaft machen, dass eine Fehlzuordnung bei der IP-Adresse vorliegt, ohne ein kostspieliges Sachverständigengutachten zu beauftragen. Hinter der IP-Adresse steht noch die Kennung der Telekom für den Login mit 55 beginnend. Diese bei Nimrod bekannte konnte ich keinem unserer Anschlüsse zuordnen.
Zu prüfende Punkte nennt
https://www.anwalt.de/rechtstipps/
- Korrektheit der IP-Adresse: Wir hinterfragen kritisch, ob die in der Abmahnung genannte IP-Adresse fehlerfrei ermittelt und dem Anschlussinhaber korrekt zugewiesen wurde. Gerade in Filesharing-Massenverfahren zeigt die Praxis, dass die Rückverfolgung der IP-Adresse ein fehleranfälliger Prozess sein kann.
- Technische Beweisführung (Hash-Werte): Auch die technische Zuordnung der angeblich geteilten Datei muss kritisch beleuchtet werden. Die hierbei oft genutzten Hash-Werte können auf als unsicher eingestuften Verfahren wie SHA-1 basieren. Das BSI warnt davor, da dies die Beweisführung erheblich erschwert. Die Beweislast für die Urheberrechtsverletzung liegt klar bei der Gegenseite.
- Haftung des Anschlussinhabers in der Familie / in der WG: Im Fall einer Wohngemeinschaft muss die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers geprüft werden, d.h., welche Nachforschungen er unternehmen muss, ohne sich selbst oder seine Mitbewohner zu belasten.
Ich frage mich, warum wurde dieser Thread gelöscht? Welche druckvollen rechtlichen Schritte hat Nimrod gegen den Forenbetreiber unternommen? Leide ich an Amnesie?
Das Recht auf Vergessen gibt es im Internet und es gilt auch für die Kanzlei Nimrod. Die KI-Antwort erläutert, wie folgt:
- Anwendung auf Kanzleien: Nimrod Rechtsanwälte verarbeitet im Rahmen von Abmahnungen wegen Filesharings personenbezogene Daten (IP-Adressen, Name, Anschrift). Wenn ein Verfahren abgeschlossen ist (z.B. nach Zahlung oder erfolgreicher Abwehr) und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dagegen sprechen, können Betroffene die Löschung ihrer Daten fordern.
Ich muss die Löschung in unserem Fall als Bestätigung der erfolgreichen Abwehr (Verfahren abgeschlossen) werten, denn bezahlt haben wir nichts. Auf unser letztes Schreiben vom 20.11.2025 an RA Bockslaff bzgl. des unvollständigen Ermittlungsdatensatzes mit Datei, Hashwert, IPv4-Adresse, Tatzeit, Gestattungsverfahren, haben wir keine Antwort erhalten. Nur dröhnendes "Schweigen im Walde", was eine ständige psychische Belastung für alle Familien im Haus war.
Die von ihnen schriftlich vorgetragene Kennung 55xy abcd mnop kann keinem unserer Internetanschlüsse bei der Telekom zugeordnet werden. Das ist kein unwahrer Vortrag (so auch Urteil des LG Köln vom 10.12.2020; Az.: 14 S 7/18), sondern wurde in den Anlagen des Schreibens vom 31.10.2025 belegt. Auch ohne Sachverständigengutachten ist das ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fehlzuordnung (vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 19/14 "Tauschbörse I").
Ich/Wir, der Anschlussinhaber, haben diese Rechtsverletzung nicht begangen und denken, dass wir hiermit der sekundären Darlegungslast als Inhaber mehrerer Anschlüsse bei der Telekom vollumfänglich nachgekommen sind. Ohne hinreichende Konkretisierung des Tatorts ihrerseits, erstreckt sich die sekundäre Darlegungslast nicht auf einen konkreten Netzanschluss und keinesfalls auf alle.
Für das äußerst entgegenkommende Angebot danken wir Ihnen, nehmen es nicht an. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung benennen Sie bitte konkret "den Internetanschluss", an dem die Rechtsverletzung stattgefunden hat, z.B. durch die Nennung einer unserer ISP-Kennung. Selbstverständlich kommen wir der sekundären Darlegungslast in der erforderlichen Ausführlichkeit am betreffenden Internetanschluss als "locus operandi" nach.
Unnötigen Weiterungen sehen wir gelassen entgegen. Für die klaglose Erledigung merken wir uns den 05.12.2025 vor.
@Karl. lass uns besser hierzu einen neuen Thread aufmachen, wenn du dieses Thema vertiefen möchtest. Mein Titelvorschlag wäre:
Der Sperranspruch und die sekundäre Darlegungslast im Urheberrecht bei einer Abmahnung wegen filesharing. Ein anderer Thread wäre:
Pflichten als LAN/WLAN-Betreiber. Private Gäste sind keine Kunden. Warum das ''Gäste-WLAN'' nur für Kunden taugt.
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