Wurde einem jedoch die Hardware selbst gestohlen (z.B. bei einem zur Anzeige gebrachten Einbruch), sollte man bei einem solchen Verlangen nach Wertersatz zunächst einmal einen Anwalt konsultieren und den konkreten Fall vorbringen/prüfen lassen - dann ist dieser "Verlust" nämlich in aller Regel auch das Problem des Eigentümers, solange die Sache nur "verwahrt" wurde für ihn.
Das sollte man dem Text des Providers noch (zur Klarstellung) hinzufügen: Der Kunde (Besitzer der Hardware) haftet nur für den Verlust, wenn er ihn auch zu vertreten hat.
Und ihn (den Anbieter) ggf. sogar darauf hinweisen, was hier die korrekte Schreibweise von "bedauerlicherweise" wäre: https://www.duden.de/rechtschreibung/bedauerlicherweise (nur weil's die Augen schmerzt).
Und da der Provider den (unmittelbaren) Besitz (oder auch "unmittelbare Sachherrschaft", falls jemand suchen will) FREIWILLIG aufgegeben hat, als er die Hardware dem Kunden überließ, kommt die Hardware auch bei einer nachträglichen Veräußerung durch den Kunden dem Provider nicht abhanden, was eine(!) grundlegende Vorausetzung dafür wäre, daß ein gutgläubiger Erwerb (nach §932 BGB) durch §935 BGB ausgeschlossen ist.
Du hast also kein Eigentum erworben.
Verkaufst Du aber die Box weiter (selbst wenn Du Verlust machst), wirst Du vom Opfer zum Täter - Hehlerei.
Das ist falsch, solange die Hardware vom Besitzer(!) (aka Kunden) veräußert wurde und diesem nicht wirklich selbst "abhandengekommen" ist, was angesichts von
Jetzt wurde schon drei Monate kein Geld mehr bezahlt und ein Inkassoverfahren wurde eingeleitet.
zumindest zu bezweifeln wäre (als "Besitzer" eines Leihgerätes hätte man dann auch einfach ein Ersatzgerät vom Provider fordern und den Vertrag damit nutzen/fortführen können).
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Sorry, mußte dann doch sein (der zweite Abschnitt), wobei der Text von PŸUR in seiner "Absolutheit": "Für einen Verlust müssen Sie leider haften." der eigentliche Auslöser (für den ersten Abschnitt) war. Das stimmt eben nur, wenn man den Verlust auch zu vertreten hat … und auch eine längere Nutzungszeit beim Kunden muß bei der Bemessung des "Wertersatzes" entsprechend berücksichtigt werden (wenn z.B. zwei Jahre MVLZ um sein sollten):
https://www.verbraucherzentrale.nrw...schadensersatz-fuer-mietgeraete-zu-hoch-59383