[Frage] Glasfaseranschluss auch für die Mieter?

klaus1969

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Ich habe im Keller (in BaWü) einen Glasfaseranschluss mit HÜP, kein ONT. Ich würde gerne alle Mieter und eine Kneipe mit Internet versorgen, aber eben alle über einen einzeigen Glasfasertarif. Ist das bei Privattarifen von telekom oder 1&1 generell verboten? Ist es bei Geschäftstarifen erlaubt?
Z.b. finde ich bei der Telekom nur AGBs zu Festnetz- und Mobilfunk-Anschlüsse, das gilt ja wohl nicht für Glasfaser.
Was ist z.B. wenn die Mieter gemeinsam einen Tarif beantragen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Bitte mal dazu einfach die AGB durchlesen. Fast alle Provider schließen die Weitergabe der Leistung an Dritte Personen außerhalb des eigenen Haushalts in ihren AGB aus.
 
Z.b. finde ich bei der Telekom nur AGBs zu Festnetz- und Mobilfunk-Anschlüsse, das gilt ja wohl nicht für Glasfaser.
Wieso? Auch Glasfaseranschlüsse gehören zu den Festnetzanschlüssen. Sind also in den von dir verlinkten AGB mit enthalten.

Technisch betrachtet stellt sowas (mit der passenden Hardware) i.d.R. kein Problem dar. Ansonsten ist jedoch eine Rechtsberatung (und darauf scheint es mir hier dann eher hinauszulaufen) in diesem Forum nicht möglich. Mal ganz von dem Punkt abgesehen, dass über diesen Glasfaseranschluss auch GK-Tarife bestellt werden können, man also gar nicht zwingend einen PK-Tarif verwenden müsste.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn Du den Internetzugang mehreren Haushalten zur Verfügung stellen möchtest, fungierst Du als Provider mit allen gesetzlichen Pflichten und umfassender Verantwortung allen gegenüber.
=> keine gute Idee…
 
Wenn Du den Internetzugang mehreren Haushalten zur Verfügung stellen möchtest, fungierst Du als Provider

Das hängt davon ab, wie man den Vertrag untereinander gestaltet. Wenn der Vertrag so ist, dass man gemeinsam einen Anschluss nutzt dann ist keiner ein Provider. Genauso wenig wie bei einer WG.
 
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Ich denke, der Vergleich mit einer WG ist in deinem Fall insbesondere durch den Gewerbebetrieb falsch, aber ja, eine Rechtberatung ist hier nicht zulässig und Best Practice dürfte es auch kaum geben... Ob eine professionelle Rechtsberatung preiswerter als getrennte Anschlüsse ist vermag ich nicht zu beurteilen...
 
dass man gemeinsam einen Anschluss nutzt dann ist keiner ein Provider. Genauso wenig wie bei einer WG.
Eine WG ist EIN Haushalt, ein Zugang für genau diesen einen Haushalt. Du möchtest aber auch andere Haushalte partizipieren lassen und schon fungierst du als Provider…
Daher würde ich es an deiner Stelle sein lassen, denn da kommst du in Teufels Küche. Lass dir das mal von einem Anwalt für Internet- und Medienrecht (kostenpflichtig) erklären, nicht aber hier, weil in einem Forum keine Rechtsberatung zulässig ist…
 
@KunterBunter bewusste Falschinformationen und Aufforderung zum Rechtsbruch sind nicht erlaubt.
Solches ist unterste Trollerei!
 
[EDIT] Ich habe mich entschlossen diesen Beitrag #10 (als Notizzettel meines Verständnisses) anders zu strukturieren. Aus Gründen der Lesbarkeit und besseren Gliederung werden einige bereits vertiefte Punkte ausgelagert #11. Oder direkt zur KI-Antwort. [/EDIT]

Der legal disclaimer gilt für beide Beiträge #10 und #11. Die Hinweise (einer KI) und meine Erfahrungen sind schlicht Information, kein Rat, keine Beratung, keinesfalls eine Rechtsberatung durch Nichtjuristen. Verklagen wollte uns bisher kein Jurist. Vielleicht findet sich ein Jurist der seinen Namen, z.B. in einer Antwort unter diese Informationen setzt, dann kann es eine Rechtsberatung werden. Link: Der Jurist von Ludwig Thoma.

Im Beitrag #10 geht es ausschließlich um das Konzept
Von Verbrauchern (Privatpersonen, Familien) auf gemeinsamer Netzebene 4
"freiwillig, gemeinsam, ohne fremde Dritte" organisiertes LAN/WLAN mit Internetanschluss
,
das aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrungen qualifiziert wird als
best practice - BSI recommended - approved concept.

Gliederung
Eine gute Idee! - "freiwillig, gemeinsam, ohne fremde Dritte" organisiertes LAN/WLAN
Die AGB - kein ISP
LAN/WLAN ohne fremde Dritte
WLAN - Private Gäste sind Freunde, keine anonymen Kunden.
WLAN - Anonyme Kunden sind keine Gäste, sind keine fremden Dritten.
Zwei juristische Grundsätze aus zwei Jahrzehnten
Pflichten des WLAN-Betreibers (allgemein bzw. Verbraucher)
best practice - no randomized MAC-address at home - BSI recommended
Das privatrechtliche Restrisiko - Die Abmahnung
Pflichtlektüre: AG Mannheim, U 10 C 1780/16 vom 18.01.2017
Das privatrechtliche Restrisiko - Eindruck und Erfahrungen
approved concept - keine gerichtliche Auseinandersetzung

Eine gute Idee! - "freiwillig, gemeinsam, ohne fremde Dritte" organisiertes LAN/WLAN​

Wenn Du den Internetzugang mehreren Haushalten zur Verfügung stellen möchtest, fungierst Du als Provider mit allen gesetzlichen Pflichten und umfassender Verantwortung allen gegenüber. => keine gute Idee…
Weshalb wiederholst du "olle Kamellen"? Damit schürst du Angst und Unsicherheit.
Sind diese Zeiten vorbei? Nachfolgendes könnte deine herrschende Meinung ändern.

"Es ist zu beachten, dass es sich um ein wenig gefestigtes Rechtsgebiet handelt. Die dargelegte Rechtsauffassung gibt die derzeit herrschende Meinung in Literatur und Rechtssprechung wieder. Es ist absehbar, dass sich dieses Thema künftig fortentwickeln und sich die Rechtssprechung hierzu festigen wird"
Zitat aus der RLTk Bund, Anlage 4: Nutzung von Internetdiensten am Arbeitsplatz, erlassen 17.12.2004, 01.01.2005 in Kraft.

Aus TMG wird DDG wegen DSA? Link zum DDG und TDDDG. "Mit der aktuellen Rechtsentwicklung rund um § 3 TDDDG und den jüngsten Hinweisen der Behörden stellt sich die Frage, welche Verpflichtungen tatsächlich bestehen. Die Bundesnetzagentur hat in einem aktuellen Hinweispapier (Juli 2025) klargestellt, dass Arbeitgeber, die die private Nutzung von betrieblichen E-Mail-Postfächern oder Internetzugängen erlauben oder dulden, in der Regel nicht als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten."
Zitat aus Fernmeldegeheimnis und IT-Beschäftigte: Tipps für Arbeitgeber, Justus Brandt, 14.01.2026

Wer immer noch glaubt, dass ein "freiwillig, gemeinsam, ohne fremde Dritte" organisiertes LAN/WLAN mit öffentlichem Internetzugang den Anschlussinhaber (einen Verbraucher oder die Gemeinschaft) zum ISP macht, liest den nächsten Satz im Zitat: "Entscheidend ist, dass die Bereitstellung dieser Dienste kein eigenständiges wirtschaftliches Geschäft darstellt und nicht „in der Regel gegen Entgelt“ erfolgt." SucheWLAN-Pauschale.jpg
dr-datenschutz.de

Hinweis: **) Ein unternehmensinternes Mitarbeiter-LAN/WLAN muss vom Kunden-WLAN getrennt sein, durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOM, Stand der Technik, z.B. VLAN oder getrennte SSID) fordert die DSGVO, daneben muss das TKG und Arbeitsrecht eingehalten werden. Je genauer ein Zusammenhang umrissen wird, desto besser wird KI / LLM die Ursachen bestätigen. Quatsch plappert KI gerne nach, einfach die letzten Fragen löschen.
Technisch: Die Anzahl der Geräte pro AccessPoint @wlan-blog.com sollte passen (Airtime-Planung).

Die AGB - kein ISP​

Vertragspartner (Verbraucher) sind keine Internet Service Provider (ISP, Unternehmen).
bei der Telekom nur AGBs zu Festnetz- und Mobilfunk-Anschlüsse, das gilt ja wohl nicht für Glasfaser.
Was ist z.B. wenn die Mieter gemeinsam einen Tarif beantragen?
Die AGB's schließen die gemeinsame Nutzung eines Anschlusses nicht aus. Nach dem TKG wird die Hausgemeinschaft nicht zum Provider (ISP) sondern zum Vertragspartner. Der Begriff "Provider / ISP" findet sich nicht im § 3 TKG. § 3 Nr. 7. definiert "Betreiber" ein Unternehmen, das ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist; Näheres bei Telekom-hilft: Wohnungen im Mehrfamilienhaus über einen Router laufen lassen (kein WLAN) oder bei einer KI.
Fast alle Provider schließen die Weitergabe der Leistung an Dritte Personen außerhalb des eigenen Haushalts in ihren AGB aus.
Ersetze Haushalt durch Vertragspartner (=Hausgemeinschaft). An "unbekannte" Dritte Personen wird kein öffentliches Internet bereitgestellt. Private Gäste in der Wohnung sind keine "fremde Dritte Person", alle Identitäten sind bekannt. Dem ISP, der Telekom, ist bei Vertragsabschluss die Lage der Gf-TA im Keller bekannt, z.B. für einen Aufzugnotruf oder die IoT-Geräte der Hausinfrastruktur. Oder bei DSLvergleich?

Analog zu den Unternehmen: "und nichtin der Regel gegen Entgelt“ erfolgt." KI: Eine pauschale Kostenverteilung für eine gemeinsam organisierte Leistung wird rechtlich nicht als Entgelt beurteilt. Eine Kostenpauschale ist nicht steuerbar, die Verbraucher werden keine Unternehmer.
Code:
Abgrenzung:     Entgelt        vs.      Kostenumlage
Merkmal         Echtes Entgelt          Pauschale Kostenverteilung
Rechtsfolge     Umsatzsteuerpflichtig   Nicht steuerbar
Gewinnabsicht   Vorhanden               Ausgeschlossen
Leistungsbezug  Individuell messbar     Solidarisch / pauschal
KI: Welche Merkmale muss eine monatliche Kostenpauschale rechtlich erfüllen, insb. bzgl. der Betriebs- und Instandhaltungskosten. Zusätzlich kann für jede Geräte-Registrierung für den Administrationsaufwand ein Einmalbetrag vereinbart werden. Wie begrenzt das Opportunitätsprinzip die Kostenpauschale? Die Antwort steckt den zulässigen Rahmen ganz gut ab. best practice bewegt sich in diesem Rahmen.

Bürokratieabbau bei Verbrauchern (Privatpersonen):
Einen schriftlichen Vertrag haben wir paar Nachbarn nicht, abgesehen vom Mietvertrag. Die Verarbeitung von IPv4- und MAC-Adressen unterliegt der DSGVO, da beide als personenbezogene Daten gelten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Die Speicherung (DHCP-Dienst) im internen LAN/WLAN ist technisch erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), folgt berechtigtem Interesse (Teilnahme am Nutzungskonzept und w/UrhG) und die Einwilligung wird konkludent durch die Herausgabe erteilt. Identifikation bzw. Anonymisierung nach außen übernehmen Router (NAT) und der ISP (Provider, öffentliche IP, Herausgabe bei Straftaten). Gilt ebenso für dyn.IPv4 laut Breyer-Urteil (EuGH C-582/14) und IPv6 ändert nichts.

LAN/WLAN ohne fremde Dritte​

5 Was ist nicht erlaubt?
5.1 Ihnen ist es nicht gestattet,
a) die Leistungen ohne unsere Zustimmung Dritten zum alleinigen Gebrauch zu überlassen
b) selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten mittels der von uns überlassenen Leistungen aufzutreten
c) die Inhalte der Leistung MagentaTV (insbesondere TV- und Videoinhalte) für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder öffentlich wiederzugeben (z. B. in Gaststätten, Hotels oder Krankenhäusern),
d) bei Leistungen an festen Standorten eine zweite Verbindung mittels Point to Point Protocol over Ethernet (PPPoE) aufzubauen.
zu a) ein oder alle Bewohner sind der Vertragspartner der Telekom und wir nutzen die Leistungen gemeinsam.
zu b) mit einer Kostenpauschale wird niemand als Anschlussnehmer zum ISP (Unternehmen).
Stand: 04.02.2026

Der Unterschied: Dritte und fremde Dritte. Der Unterschied zwischen einem Dritten und einem fremden Dritten liegt vor allem im rechtlichen und wirtschaftlichen Steuerrecht darin, ob eine persönliche, familiäre oder geschäftliche Nähebeziehung zu den Vertragspartnern besteht oder nicht. oder Der Begriff „Dritte“ meint jede Person außerhalb einer direkten Rechtsbeziehung, während „fremde Dritte“ zusätzlich unabhängig sind und zueinander in keinem Naheverhältnis stehen.

WLAN - Private Gäste sind Freunde, keine anonymen Kunden.​

Logisch, meint eine KI: Im Privatrecht sind die Gäste in meiner Wohnung keine "fremde Dritte".

WLAN - Anonyme Kunden sind keine Gäste, sind keine fremden Dritten.​

Der Einwand von @Zwanzigeinundzwanzig bzgl. des Gewerbebetriebs ist berechtigt. Die Kneipe (ein Unternehmen) wird sicherlich ein un-/verschlüsseltes WLAN für ihre Kunden als Nebenleistung anbieten. KI: Ist der Kunde einer Kneipe ein fremder Dritter? Nein, in der Regel ist der Kunde einer Kneipe kein "fremder Dritter". Rechtlich gesehen ist er Vertragspartner. Die Frage nach dem "fremden Dritten" taucht meist im Kontext von Versicherungen oder Haftungsfragen auf. Auch die anonymen Kunden eines Ladengeschäfts sind Vertragspartner.

Anonyme Kunden eines Unternehmens sind keine fremden Dritten im Privatrecht.​

Im UrhG aber, gelten sie gegenüber dem Urheber rechtlich als "Dritte" bzw. Öffentlichkeit. Eine KI antwortet: Dieser juristische Widerspruch erklärt sich aus der strikten Trennung zwischen dem schuldrechtlichen Verhältnis (Unternehmen & Kunde) und dem absoluten Urheberrecht (Urheber & Nutzer): oder Das ist eine präzise und im deutschen Privatrecht geltende Aussage. Der Begriff des „fremden Dritten“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bezieht sich auf Personen außerhalb der vereinbarten Vertragsbeziehung. auch für private Gäste in der Wohnung:

Zwei juristische Grundsätze aus zwei Jahrzehnten​

Technisch bestätigt die KI:
Das WLAN-Zuhause ist, wo man die Geräte-MAC-Adresse verwendet. Auch wenn das Lieschen Müller und Otto Normalverbraucher mit dem iPhone an ihrer Fritz!Box überall anders machen.

Pflichten des WLAN-Betreibers (allgemein bzw. Verbraucher)​

Neben den genannten Grundsätzen habe ich während der zwanzig Jahre einer Nutzung „freiwillig, gemeinsam, ohne fremde Dritte“ im ISDN- und LAN/WLAN-Netz im Mehrfamilienhaus das Netzkonzept laufend angepasst und für eigene Zwecke eine Tabelle erstellt.

Die Pflichten als LAN/WLAN-Betreiber hängen von seinem Status ab (rechtlich und steuerlich):
ö) öffentliche Kommunen und Städte, vgl. WiFi4EU
u) Unternehmen​
v) Verbraucher/Privatpersonen, auch als Verbrauchergemeinschaft​
Daraus ergibt sich der Nutzerkreis bzw. der Zweck und die schuldrechtliche Beziehung zum Nutzerkreis.
-Ö- Jedermann, anonym (ohne jegliche Beziehung zum Betreiber, Öffentlich, Kommune/Stadt)​
+++ nicht öffentliches WLAN + immer mit Beziehung zum Betreiber + immer ohne fremden Dritten
-U- anonyme Kunden (Geschäftsbeziehung; Unternehmen, getrennt vom Mitarbeiter-WLAN **)​
-V- identifizierter Personenkreis (z.B. Familie und private Gäste, Verein, Gemeinschaft; Verbraucher)​
Urheberrechtlich sind alle drei Nutzergruppen die Öffentlichkeit ("Dritte") außerhalb eines Lizenzvertrags.

best practice - no randomized MAC-address at home - BSI recommended​

Alle sagten: Das geht nicht. Dann kam einer, der wusste das nicht, und hat es einfach gemacht. Einfach war es nie. Uns allen war von Anfang an eine Identifikations- und Zugangskontrolle (IAM und IPAM) wichtig. Besonderes Vertrauen und Sicherheit gibt es nicht umsonst, der gigantische Administrationsaufwand am DHCP-Server #14. Schon immer wird im gemeinschaftlichen Verbraucher-LAN/WLAN die Hardware-/Geräte-MAC-Adresse für Identifikations- und Zugangskontrolle IAM genutzt. Auch 2019 mit der Erfindung der "randomized MAC-address" durch Apple in iOS 14 wurde davon nicht abgewichen. Für private Netzwerke empfiehlt das BSI.bund.de ''Richten Sie den MAC-Filter ein.". Der WPA/PreSharedKey (aka WPA/PSK-Passwort) ist rechtlich erforderlich und dient technisch nur zur Verschlüsselung des Funkverkehrs. Für das WLAN-Mesh ist der PreSharedKey mnemonisch, da jedes gemeinschaftliche WPA/PSK-Passwort vagabundieren kann, d.h. die sich vertrauende Gemeinschaft verlassen. Im WLAN-Mesh #8 der Accesspoints im ISM-Band mit 2,4 GHz wird das Kanalschema 1-5-9-13/EU manuell mit angepasster/reduzierter Sendeleistung verwendet. Stellt man überall auf Automatik um, pendelt sich 1-6-11/US ein, mit Nachteilen für die Gesamtkapazität (Airtime), Channel-Reuse-Distance (RSSI).
  • Das Netzkonzept - "freiwillig, gemeinsam, ohne fremde Dritte" organisiertes LAN/WLAN
  • Ein privates LAN/WLAN der Klasse A wird mit einer CIDR Subnetmask strukturiert,
    z.B. 10.HsNr.0.0 / 21 und weiter 10.HsNr.0.1 der Router und 10.HsNr.WhgNr.1 die Accesspoints
    Am DHCP-Dienst werden die Personen identifiziert und deren Gerätemodelle mit der Geräte-MAC-Adresse registriert:
    • Die IPv4 ordnet die registrierten Geräte einer Wohnung zu, z.B. 10.HsNr.WhgNr.ID evtl. iOS/iPhone-Probleme
    • Ein Namensschema identifiziert die Person über das Gerät, z.B. WhgNr-ID-PersonGerätemodell-MA-Ca-dd-re-ss-00
  • WPA/PSK-Passwort : Der Funkverkehr im WLAN-Mesh wird mit dem WPA PreSharedKey verschlüsselt.
  • MAC-Filter : Für alle Geräte/Personen (im LAN und WLAN), wird vom BSI "als eindeutiger Identifikator" empfohlen.
  • Kein "privates Gast-WLAN"!!! - Wohnungs-Gäste werden wie ihre Gastgeber (Bewohner) identifiziert (registriert).
  • Keine Client Isolation - Kein VLAN - Keine multiple Routerkaskade - Kein professioneller Netzwerkadministrator
  • => Nur die registrierten Geräte-MAC-Adressen von bekannten Personen mit statischer IPv4 werden geroutet. #14

  • KISS - Technische Komplexität reduziert das privatrechtliche Restrisiko nicht.
    Der BGH fordert eine "kurze Beschreibung der technischen Infrastruktur" des Zugangs. Siehe vorstehende Strichaufzählung.
  • Technischer Disclaimer: Eine KI erläutert manchmal sinnentstellend für IT-ler oder Juristen.
    Wer im privaten LAN/WLAN mit DHCP-Dienst und statischer IP-Zuordnung (IAM, IPAM) seinem "nicht am DHCP-Server registrierten" Gerät direkt manuell eine IP-Adresse zuweist, hat IT-Kenntnisse und handelt entgegen der vereinbarten Nutzungsbedingung (z.B. aus Wissbegierde oder Böswilligkeit). Wer MAC-Spoofing im vertrauten Netz betreibt ist ein Hacker oder kriminell.
  • => Der fremde Dritte im privaten LAN/WLAN befindet sich dort unbefugt. Da wird jede KI nervös.
    Durch zwei konzeptionelle Maßnahmen im privaten Gemeinschafts-LAN/WLAN wird dies sichergestellt.
    Der Verbraucher-Admin schließt "den fremden Dritten" für zwei Fälle aus:
    • a) "den fremden Dritten" (rechtlich) durch den einen WPA-Schlüssel (PSK-Passwort) und . . . . Taugt für KI.
    • b) "ein vagabundierendes WPA/PSK-Passwort" durch den MAC-Filter (Registrierung, Identifizierung) .. . . . .KI stimmt zu.
    • => technisch/juristisch alles i.O. für menschliche Logiker. KI ist keine Hilfe. 100% Sicherheit gibt es nie.
  • Das ist zumutbarer Aufwand für einen Verbraucher-Admin, z.B. mit einem Consumer-Produkt wie der Fritz!Box #14.
  • Der BGH betont regelmäßig, dass von einem normalen Anschlussinhaber (Verbraucher) keine technischen Sonderleistungen verlangt werden dürfen. Danke KI. Mehr Aufwand (Grenze der Zumutbarkeit, keine Protokollierungspflicht) ist überspannte Anforderungbeim Verbraucher, aber zumutbare Nachforschungen müssen im Nachhinein erfüllt werden. In Foren wird überspannt WPA-Enterprise für Unternehmen befürwortet, z.B. 802.1x RADIUS-Server mit OpenWrt ein WLAN-Mesh mit PPSK einrichten.
  • Aus blau(NAT)>>rot=WAN besteht das FarbzonenKonzept einer Endian-Firewall.
    Eine FritzBox als Router mit Firewall und den Filterkonzepten NAT Masquerading, Paketfilter und StatefullPaketInspection reicht für Verbraucher (und kleinere Unternehmen) aus. In (größeren) Unternehmen kommen weitere Filterkonzepte hinzu: Proxy-Firewalls (Layer 7) und.Next-Generation-Firewalls.
    Wer grün[_IoT_] möchte, kann als Verbraucher-Admin das Gast-WLAN (ohne Internetzugang) einrichten.
    Wer orange[DMZ] braucht, kann Router kaskadieren und ist mutmaßlich ein professioneller Netzwerkadministrator.

Das privatrechtliche Restrisiko - Die Abmahnung​

Eine KI informiert über Audio- und Video-Streaming als Geschäftsmodell:
Die juristische Etablierung des Geschäftsmodells Video-Streamingdienst in Deutschland erfolgte vor allem in den 2010er-Jahren, insbesondere um 2014 mit dem Markteintritt großer Plattformen wie Netflix und Amazon Prime Video, flankiert durch spätere höchstrichterliche Klarstellungen zum Urheberrecht im Jahr 2017.
Wichtige Meilensteine und Phasen
Frühe Anfänge (2005–2010): Erste Video-on-Demand-Angebote und Online-Videotheken (wie Maxdome oder Videoload) kamen auf, wobei rechtliche Fragen zu Pufferzeiten, Lizenzen und zur Zulässigkeit von Streaming im Vergleich zum klassischen Filesharing noch als Grauzone galten.
Kommerzielle und rechtliche Durchsetzung (2014): Mit dem offiziellen Deutschlandstart von globalen Flatrate-Streamingdiensten im Jahr 2014 etablierte sich das Lizenzmodell für legales Streaming im Massenmarkt.
Rechtssicherheit durch Rechtsprechung (2017): Der Europäische Gerichtshof schuf im April 2017 mit dem sogenannten Filmspeler-Urteil endgültige rechtliche Klarheit bezüglich der Abgrenzung von legalen und illegalen Quellen sowie der urheberrechtlichen Bewertung von Zwischenspeichern beim Streaming.

Restrisiko: Computerviren o.ä. gab es nie. Aber während der juristischen Etablierung des Geschäftsmodells Video-Streamingdienst gab es an zwei Standorten mit "best practice" drei Abmahnungen zw. 2011 bis 2014 von Waldorf-Frommer. Heute ist Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) eine bekannte, auf Urheberrecht spezialisierte Münchner Kanzlei. Damals gab man eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, modifiziert versteht sich.

Gewerbsmäßig §106 ist es eine Straftat (heute lebensfremd, siehe unten AG Mannheim) und die zivilrechtliche Realität, zuletzt 2025 eine Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte, siehe auch telekomhilft.telekom.de mit einem Ermittlungsfehler bei der IP-Adresse (Mehrmann). Wie sieht die Zuordnung (Ermittlung der IP-Adresse) bei der Telekom mit "Easy Login" = "Automatisches Login" aus, wenn überhaupt keine Login-Daten erforderlich sind? _KI antwortet_.

So ist z.B. laut KI die Tecxipio GmbH, Karlsruhe eine auf die digitale IP-Adressen-Ermittlung spezialisierte Piraterie-Tracking-Firma, die im Auftrag von Rechteinhabern Daten in Peer-to-Peer-Netzwerken (wie BitTorrent) sammelt und diese an Abmahnanwälte weiterleitet. Der Jahresabschluss @ northdata.de.

NIMROD ist eine Berliner Kanzlei die konsequent, erfahren und geschickt vor Gericht ihre Ansprüche gegen unerfahrene Kollegen ( da er den Anforderungen an die ihn treffende sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist ) durchsetzt. Ohne Ansehen von sozialen Aspekten, z.B. verurteilt 2024 das AG Köln 137 C 493/22 "Das Gericht geht bei einem 13-jährigen Jugendlichen jedoch davon aus, dass er bei der Begehung einer schädigenden Handlung wie der streitgegenständlichen grundsätzlich die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, § 828 Abs. 3 BGB.", wo noch 2012 der BGH (Az. 1 ZR 74/12) anders urteilte.NetzNimrodUnerfahreneKollegen.jpgAuszug
26.07.26
Zu Grundrechten/APR "Bei der Konkretisierung der sekundären Darlegungslast durch eine Rechtsgüter- und lnteressenabwägung sind auch die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2017, 388 [Afterlife] Link; GRUR 2017,1233 [Loud] Link). Dabei darf dem Schutz der Familie kein absoluter Vorrang gegenüber dem Recht am geistigen Eigentum eingeräumt werden (siehe EuGH GRUR 2018, 1234 [Bastei Lübbe/Strotzer]), sodass sich der Anschlussinhaber auch zum Nutzungsverhalten seiner Familienangehörigen zu erklären hat." [Nicht vergessen, und zu seinem eigenen!]

Heute erfüllt der Anschlussinhaber (z.B. die Hausgemeinschaft / der Vermieter) die sekundäre Darlegungslast (Auskunftspflicht und Nachforschungen), damit hat es sich, meist.

Heute wird gerichtlich darüber gestritten, wie umfangreich Nachforschungen und Auskunftspflicht zu erfüllen sind, z.B. bei Filesharing innerhalb der Familie oder in der Wohngemeinschaft (Walldorf-Frommer, AG Leipzig, Urteil 07.08.2015 - 106 C 219/15 und Berufung 24.08.2016 - 5 S 450/15) und die erschöpfende Auskunft und zumutbare Nachforschungen der sekundären Darlegungslast.

Pflichtlektüre: AG Mannheim, U 10 C 1780/16 vom 18.01.2017​

Pflichtlektüre in der Langfassung ist das bemerkenswerte Urteil des Richters am AG Mannheim (U 10 C 1780/16 vom 18.01.2017) der das analoge Zeitalter der BGH-Rechtsprechung (Rn.28) verlässt und damit Hoffnung verbreitet statt Angst und Unsicherheit.

Lebensfremd: Konkrete Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber im Lichte des Art. 6 GG nicht zumutbar, eine Vermutung zu seinen Lasten ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar. (Rn.27) Auch Rn.29 "Vergleichbar lebensfremd ist die Unterstellung des BGH, es sei in einem Privathaushalt möglich, einen Monat nach einer behaupteten Rechtsverletzung hinreichend verlässlich klären und ermitteln zu können, wer das oder mittlerweile häufig die zahlreichen vorhandenen internetfähigen Geräte zu der fraglichen Zeit benutzt hatte; dem erkennenden Gericht ist eine derartige Rekonstruktion im Nachhinein nicht einmal über nur wenige Tage möglich." Besonders hervorzuheben ist Rn.32 "Weshalb zeitlich nach dieser Entscheidung noch immer ein drastisch rigideres Haftungsregime zulasten desjenigen - zudem rechtlich und geschäftlich in der Regel nicht geschulter Privatpersonen - gelten können soll, welcher die weitaus weniger gefährliche Handlungsursache setzt, nämlich einen privaten Internetanschluss zur Benutzung durch einen eng begrenzten Nutzerkreis, erschließt sich dem Gericht nicht. Es wäre schlicht jedem Privatmann anzuraten, seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, etwa in der Form eines Hotspots, damit die oben dargelegten Haftungsprivilegierungen griffen."

Eine Berufung am Landgericht ist _nicht bekannt_, Beachtung erlangte das Urteil in Fachkreisen: Filesharing: AG Mannheim rüttelt an BGH-Vermutung der Täterschaft Kurz nach diesem mutigen AG-Urteil traf der Bundesgerichtshof (BGH, 18.05.2017 - I ZR 154/15 ) eine wegweisende Grundsatzentscheidung (" Afterlife ") zu derselben Thematik.

Der Verfahrensgang startet am AG Braunschweig, 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14
siehe auch Filesharing - Unsicherer Telekom-Router bewahrt vor Verurteilung?
LG Braunschweig, 01.07.2015, Az.: 9 S 433/14
BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15 im Volltext.PDF
Worauf eine _Anhörungsrüge_ von der abmahnenden Klägerin erhoben wurde.
BGH, 18.05.2017 - I ZR 154/15

Warum bestätigt der BGH, 18.05.2017 - I ZR 154/15 das AG Mannheim, U 10 C 1780/16 vom 18.01.2017 ? Wo entsprechen sich die beiden Urteile? _KI antwortet_

Das privatrechtliche Restrisiko - Eindruck und Erfahrungen​

"Je mehr berechtigte Nutzer unter Ausschluss eines "fremden Dritten" hinter dem Anschluss zum öffentlichen Netz (Zugang) namentlich benannt und deren technische Fähigkeiten beschrieben werden (könnten), desto geringer ist die Klagefreude der im Namen des Lizenzinhabers handelnden Juristen (Abmahnanwalt)." beschreibt eine KI die mögliche Strategie. Prozessrisiko für Abmahner: Je plausibler und detaillierter die Mitnutzung (und die eigene) beschrieben wird, desto höher ist das Prozessrisiko für die Lizenzinhaber.
unter Ausschluss eines "fremden Dritten", um die Störerhaftung zu entkräften, wie kanzlei.law bestätigt:
"Als Störer ist dabei anzusehen, wer auf beliebige Weise mit der Verbreitung (UrhG) rechtlich zu beanstandender Inhalte zu tun hat.
In der Regel lassen sich bei der Störerhaftung zwei Fallgruppen bilden:
- zum einen die Haftung für ungesichertes Wi-Fi / W-LAN,​
- zum anderen die Haftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter."​
Der eine Täter muss nicht präsentiert werden, nicht sofort, nicht außergerichtlich, z.B. 2013 in zwei DHH, die UE von 2014 führt nicht zu einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (mit Nebenpflichten wie Rücksichtnahmepflicht), BGH v. 17.12.2020, Az.: I ZR 228/19.
Risikominimierung: Wer fest auf der fdGO steht, vertraut anderen (Nachbarn) und ist bemüht privatrechtliche Lizenzverletzungen zu vermeiden, z.B. durch Erziehung oder Belehrung. Am Router Portsperren von Filesharing-Plattformen, die mit heise.de auch nicht wirklich helfen, können Benutzer im Zugangsprofil "Standard" hinter einer FritzBox gezielt in ein zweites Zugangsprofil "Schuldanerkenntnis-UrhG" gehoben werden und einen engeren Kreis von Verdächtigen bilden.

approved concept - keine gerichtliche Auseinandersetzung​

Ob eine professionelle Rechtsberatung preiswerter als getrennte Anschlüsse ist vermag ich nicht zu beurteilen...
Ob "eine" Rechtsberatung professionell ist, wo es im Fachaufsatz, WLAN-Haftung, ZRP 3/2014 zum "Access-Provider" schon drei juristische Meinungen gibt? Für unsere Verbraucher-Hausgemeinschaft war es bisher preiswerter einen Internetanschluss am LAN/WLAN zu zahlen als getrennte.

Zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam es bisher nicht, deshalb ein approved concept.

Anscheinend machen wir vieles richtig. Früher wie heute werden in der Sache Nachforschungen angestellt und erschöpfend Auskunft erteilt. Auf diese Auskunft ist keine Kanzlei in ihren Folgeschreiben eingegangen. Damals wurde streitschlichtend "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ freiwillig ca.1h-Satz für Schreibauslagen und/oder als Schadensersatz bezahlt, fertig. Der Abmahnanwalt Waldorf-Frommer hat nicht geklagt.

Wenn selbst der LAN/WLAN-Betreiber (technisch oder aus Bequemlichkeit) nicht sicher ausschließen kann, dass ein privatrechtlich "fremder Dritter" im LAN/WLAN rumschleicht, dann sieht es mit der "Fähigkeit zur erschöpfenden Auskunft" zur urheberrechtlichen Öffentlichkeit, den "Dritten" im LAN/WLAN, auch schlecht aus. Die KI meint dazu.

Ein spannendes rechtliches Minenfeld das sich weiterentwickeln wird, wenn es "best practice / approved concept" gibt, die gerichtsanhängig mit Urteil getestet werden. Bevormundende Moderation versucht den Austausch zum grundsätzlichen Konzept überall zu verhindern. Für über 20 Jahre best practice / approved concept gibt es (bisher) kein "werbewirksames" Urteil mit dem Angst und Unsicherheit verbreitet werden könnte.
 

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Im Folgebeitrag #11 werden insb. die Abmahnung und die sekundäre Darlegungslast grundsätzlich und anhand eigener Erfahrung dargestellt. Die komplexen Aspekte durch eine Gewerbeeinheit (Kneipe im EG) als "Zebra-Netzwerk" werden betrachtet.
Zuletzt werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM, z.B. "WLAN Kanalplanung") geordnet dargestellt und mit einzelnen Beiträgen des Entstehens verlinkt. Die Forumsuche: gemeinsam WLAN liefert zwei Threads: Internet und Telefonie im Mehrfamilienhaus und Wlan im Mehrfamilienhaus in denen bereits Fragmente verstreut sind.

Gliederung
TKG - Kein Access-Provider, oder doch?
Pflichten des WLAN-Betreibers (Unternehmen, z.B. Splash-Screen, PPSK)
Restrisiko: Die sekundäre Darlegungslast und der „substantiierte Vortrag“ (BGH)
Art und Umfang der Auskunft zu den urheberrechtlichen "Dritten" ...
Zebra-Netzwerk: Unternehmen und Verbraucher vermischen?
Die Netzebene 4 (NE4) - Das „überragende öffentliche Interesse“ (ÜÖI), Telekom
Die Netzebene 4 (NE4) - freiwillig, gemeinsam, ohne fremde Dritte
Die Netzebene 4 (NE4) - Unterschätzt eure alte Telefonleitung nicht
Monitoring oder Überwachung
WLAN Kanalplanung
TOM im FritzBox deployment

TKG - Kein Access-Provider, oder doch?​

3. WLAN-Betreiber als Access Provider (Stand 2014), Professor Dr. Thomas Hoeren und Ref. iur. Sebastian Jakopp
Nach überwiegender Auffassung ist der WLAN-Betreiber als Access-Provider i.S.v. § 8 TMG anzusehen, unabhängig davon, ob er gewerblich oder privat tätig ist. Eine weitere Meinung schließt die Anwendbarkeit des § 8 TMG auf Private aus. Wiederum andere sind der Ansicht, dass § 8 TMG zumindest analog zur Anwendung kommen müsse.

Synopse TMG Digitale-Dienste-Gesetz DDG am 14.05.2024 in Kraft getreten. Deshalb KI: Der Access-Provider im DDG. Der Sperranspruch nach § 8 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) (ehemals § 7 Abs. 4 TMG) gibt Rechteinhabern die Möglichkeit, von Diensteanbietern (z.B. Host-Providern oder Internet-Zugangsprovidern) die Sperrung von Inhalten zu verlangen, wenn diese das Urheberrecht oder geistiges Eigentum verletzen.

Weitere Fragen an die KI, antwortet immer anders: Wer einem namentlich bekannten Nutzerkreis von Verbrauchern den öffentlichen Netzzugang gemeinschaftlich organisiert ist kein Access-Provider. Wer einem namentlich bekannten, geschlossenen Nutzerkreis gemeinschaftlich den Zugang zum Internet organisiert, ist in der Regel kein Access-Provider, da die Voraussetzungen eines öffentlichen Internetzugangsdienstes fehlen. Wer einem festen, individuell bekannten Nutzerkreis (wie etwa Bewohnern einer Wohnanlage, Studierendenwohnheimen oder Vereinsmitgliedern) gemeinschaftlich den Internetzugang organisiert, gilt in der Regel nicht als klassischer, haftungsprivilegierter Access-Provider im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Die Pflichten eines privaten WLAN-Betreibers in Deutschland nach 2017 ohne Störerhaftung im UrhG. Vor der beabsichtigten Abschaffung der Störerhaftung (im Privatrecht) wurden die Pflichten penibel unterschieden.

Der Sperranspruch des UrhG richtet sich an den Access-Provider,
bei Verbrauchernetzen ist das i.d.R. der ISP, kann auch der LAN/WLAN-Betreiber sein.

Pflichten des WLAN-Betreibers (Unternehmen, z.B. Splash-Screen, PPSK)​

KI: Beim freien (nicht öffentlichen) WLAN eines Unternehmens (z.B. Gastro-Betrieb, Ladengeschäft) für seine anonymen Kunden, empfiehlt sich m.E. eine Vorschaltseite Splash Screen zur Abwehr privatrechtlicher Ansprüche, meines Wissens ist ein Captive Portal das die DSGVO beachtet gesetzlich nicht erforderlich.

Exkurs Kunden-WLAN: Technisch gibt es einige Möglichkeiten (am Beispiel FritzOS: PSK-Passwort nur an Stammkunden (vagabundiert) oder "Jedermann völlig anonym"), die sich rechtlich unterschiedlich darstellen, vgl. JPG-Tabelle unten.
|+| Gastzugang aktiv . . . . . . . . . . . . . in FritzOS leider !!! chaotisch gegliedert !!! siehe Betreiberpflichten !!!
. . |_| privaten WLAN-Gastzugang (mit Passwort für WPA3/WPA2-Verschlüsselung) Verbraucher, pr.Gast
. . |+| öffentlicher WLAN-Hotspot (ohne Passwort, z. B. für Cafés) ungesichert für Kunden
. . . . |x] Vorschaltseite anzeigen (Splash-Screen) Kunden-WLAN Vorschaltseite erstellen | Frag FRITZ! 56

Hinweis PPSK: Ein Accesspoint für das Gast-/Kunden-WLAN der Private PSK verwalten kann (z.B. Open-Wrt) wäre für den Kneipenwirt und seine Stammkunden ideal und käme m.E. ohne Captive Portal aus, weil es ein individuell bekannter Nutzerkreis (ohne fremde Dritte) wird. Hätte technisch zur Konsequenz, dass randomized MAC-Adressen im getrennten Subnetz des Kneipen-WLAN im Accesspoint auftauchen werden. Legitimierte Stammgäste sind dem Kneipenwirt mit dem zugeteilten persönlichen Passwort bekannt (PPSK-Passwort), aber letztendlich im WLAN trotz PPSK nicht individuell identifiziert - was konform zur DSGVO ist. Zur Abwehr privatrechtlicher Ansprüche (UrhG) werden damit die rechtlichen Anforderungen m.E. technisch übererfüllt.
KI: Welche Aufzeichnungspflichten gibt es für öffentliches WLAN in Cafe, Kneipe, Restaurant?
Letztendlich kommt es beim privatrechtlichen Treffen (der sekundären Darlegungslast bei einer Abmahnung des Vertragspartners) auf die Mitwirkungspflicht und das Erinnerungsvermögen des Kneipenwirts an. Strafrechtlich werden die Ermittlungsbehörden mit richterlichem Beschluss Zugriff auf das Endgerät des Individuums (und der Hausinfrastruktur) erlangen und können den Kreis so schließen.

Restrisiko: Die sekundäre Darlegungslast und der „substantiierte Vortrag“ (BGH)​

Eine KI erläutert: Filesharing: Der „substantiierte Vortrag“ (BGH) zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast. Wie detailliert müssen die technischen Fähigkeiten beschrieben werden?
Sie müssen dem Gericht ein lebensnahes Bild vermitteln, warum die benannte/n Person/en rein praktisch in der Lage war/en, die Tat zu begehen.
  • 1. Das Mindestmaß: Generelle Medien- und Internetkompetenz
    Sie müssen darlegen, dass die Person kein bloßer „Passiv-Nutzer“ ist.
  • 2. Der Bezug zum konkreten Abmahnumfang (Nutzungsverhalten)
    Es erhöht die Verteidigungschance enorm, wenn die Fähigkeiten und Interessen der Person zum abgemahnten Inhalt passen.
  • 3. Technische Ausstattung im Netzwerk
    Beschreiben Sie kurz die technische Infrastruktur des Zugangs zum Tatzeitpunkt.
Was Sie NICHT tun müssen: Der BGH betont regelmäßig die Grenzen der Zumutbarkeit.
  • Sie müssen keine IT-forensischen Gutachten über die Rechner Ihrer Mitbewohner erstellen.
  • Sie müssen nicht beweisen, dass die Person es war - Sie müssen nur beweisen, dass sie es genauso gut wie Sie hätte sein können (Eröffnung einer ernsthaften Alternativtäterschaft).
  • Sie sind nicht verpflichtet, den Mitnutzer spionagemäßig zu überwachen.
Zusammenfassend gilt: Die Beschreibung ist detailliert genug, wenn die Abmahnkanzlei erkennt, dass vor Gericht eine Beweisaufnahme (z. B. durch Zeugenbefragung des Mitnutzers) stattfinden müsste. Da Mitnutzer in Filesharing-Prozessen die Wahrheit sagen müssen (Wahrheitspflicht als Zeuge), scheuen Anwälte dieses Risiko und die Klagefreude sinkt drastisch.

Art und Umfang der Auskunft zu den urheberrechtlichen "Dritten" ...​

die ohne Wissen und Zutun des Anschlussnutzers Zugang haben. [Weil sie als Erwachsene genau das dürfen, sind alle urheberrechtlichen "Dritten" im "freiwillig, gemeinsam, ohne fremde Dritte" organisierten LAN/WLAN namentlich bekannt und jederzeit identifizierbar, denn alle haben eine schuldrechtliche Beziehung zum Anschlussnutzer. Eltern erziehen ihre Kinder.] KI: Die sekundäre Darlegungslast, was ist erforderlich? Namhaftmachung des Personenkreises, Zeitlicher Rahmen, Nutzerverhalten und Fähigkeiten, zumutbare Nachforschungen bzw. Grenzen der Zumutbarkeit.

Heute gilt im Urheberrecht das zweistufige Darlegungs- und Beweisschema. Die 'tatsächliche Vermutung' (der Ermittlungsdatensatz) kann mit 'sekundärer Darlegungslast' (Auskunftspflicht) ausreichend erschüttert werden und den Anschlussinhaber befreien (KI erklärt). Sofern die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht umfassend erfüllt wurde. Unabhängig davon besteht ein 'Sperr-Anspruch' beim Access-Provider (i.d.R. nicht der Anschlussnutzer).

Wie es weitergeht bestimmt der EuGH, siehe WD 10 - 3000 - 083/18 vom 22. November 2018. "Schließlich wird dem Anbieter durch ständige Rechtsprechung eine sekundäre Darlegungslast auferlegt, deren Intensität bei Bedarf auch noch ausgebaut werden kann." Seite 8. "Sie endet nach Auffassung des BGH jedoch, wenn zur Täterüberführung die Internetnutzung des Ehegatten überwacht oder der Computer des Ehegatten nach Filesharing Software durchsucht werden muss. ... erkannte das Gericht die Bedeutung des Art. 6 GG (Ehe und Familie)" als nachrangig. Seite 10
Ein Ausbau der Intensität, z.B. durch Protokollierung der individuellen Nutzung für Verbraucher (mit "Gemeinschafts-Access"),
. . - muss zumutbarer Aufwand bleiben, z.B. im Consumer-Router ( Firmware ),
. . - muss rechtskonform blieben, z.B. Grundrechte, Datenschutz (siehe BfDI ).

Zebra-Netzwerk: Unternehmen und Verbraucher vermischen?​

@klaus1969 Zur Kneipe fällt mir das englische Sprichwort ein: "When in doubt, go without." Komplexitätsreduzierung. KI: Begründet eine Kostenpauschale innerhalb einer Zebragesellschaft eine Infektion der privaten Verbraucher? Oder einfach das Fritzbox Gast-WLAN für die Kunden einer Kneipe einrichten, um die rechtlichen Pflichten zu erfüllen. Zu überlegen wäre, ob das ein Accesspoint (IP-Client-Modus) im LAN/WLAN wird, oder doch als kaskadierter Router (w/Unternehmen) konfiguriert wird, um im Zebra-Netzwerk "schwarz" (Gewerbe, Unternehmen) und "weiß" (Private Verbraucher) zu trennen.

Die Netzebene 4 (NE4) - Das „überragende öffentliche Interesse“ (ÜÖI), Telekom​

Die Netzebene 4 (NE4), auch als Inhouse Netz bezeichnet, ist das entscheidende Bindeglied, um vom öffentlichen Netz der Straße (Netzebene 3) direkt in die einzelnen Räume zu leiten.

@klaus1969 Wenn der HÜP im Keller schon montiert ist, geht es bald um: FTTH durch die Telekom - Ausbau der Netzebene 4, wie bei uns. Grundlos ablehnen kann man den Ausbau nicht, weil jeder Bewohner ein Recht auf einen Anschluss hat. Ohne Gf-TA in jeder Wohnung kann die Telekom keinen weiteren Gf-TeilnehmerAnschluss im Haus verkaufen.
Gesetzliche Duldungspflicht: Nach § 134 (für Netzebene 3/Hausanschluss) und § 145 (für Netzebene 4/Inhouse-Verkabelung) des Telekommunikationsgesetzes haben Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf den Zugang zu schnellem Internet.

Gestaltungsrecht bei Inhouse (Netzebene 4): Sie haben das Recht, die Art und Weise der Verlegung innerhalb des Hauses mitzubestimmen, um Beschädigungen zu vermeiden. Sie können beispielsweise verlangen, dass Leerrohre genutzt oder Fachfirmen beauftragt werden, und Sie müssen über die Baumaßnahmen vorab schriftlich informiert werden.
Neue VDE-Leitlinie: Glasfaserkabel bergen keine innere Brandgefahr
Glasfaser ohne Zustimmung: Az. 6 W 15/26 im Juni 2026
OLG Karlsruhe verurteilt die Telekom zum Rückbau @ bild.de @ golem.de @ experten.de
Im Heidelberger Gebäude bestand bereits ein Glasfaseranschluss im Keller.
Die Versorgung der Wohnungen erfolgte über G.fast,
zusätzlich stand ein gigabitfähiges Koaxialnetz zur Verfügung.

Die Netzebene 4 (NE4) - freiwillig, gemeinsam, ohne fremde Dritte​

2004, vor über 20 Jahren habe ich zwei Hausnetze (Netzebene 4) erstellt: ein ISDN-Telefonnetz (max. 10 Rufnummern / MSN) und eine strukturierte Gigabit-LAN-Verkabelung mit zentralem Switch im Keller. Dies ermöglicht uns „freiwillig, gemeinsam, ohne fremde Dritte“ die Nutzung eines Zugangs zum öffentlichen Internetz (DSL768, VDSL 50/25, GF 150/75), mtl. gehen ca. 2 TB über den Router. Bisher hat kein Treppenhausnachbar signalisiert einen eigenen Internetanschluss buchen zu wollen, sobald die Gf-TA in der Wohnung montiert ist. Ein Festnetztelefon braucht heute keiner mehr, (nur wegen der Klingelanlage.)

Die Netzebene 4 (NE4) - Unterschätzt eure alte Telefonleitung nicht!​

So lautet der Titel eines Videos von heise.de 2,5 Gbit/s: Unterschätzt eure alte Telefonleitung nicht!
@klaus1969 Falls du im Bestand ein LAN (für eine gemeinschaftliche Netzebene 4 (Inhouse-Netz) für die Accesspoints in den Wohnungen) aufbauen möchtest, im Thread: TAE-Dosen umwandeln zu Netzwerkdosen - Szenario: Drei Stockwerke mit LAN versorgen findest du im großen Misthaufen eine Nadel beim elektronotdienst-nuernberg.de zur Kabelimpedanz bzw. Telefonkabel als Ethernetleitung benutzen, das überzeugt auch deinen Elektriker. In jedem MFH kann mit dem Sternvierer ein 100 Mbit/s LAN erstellt werden, Gigabit mit "devolo Giga Bridge Phoneline" .
Ein LSA-Auflegewerkzeug, dann kannst du mit einer gemeinschaftlichen Netzebene 4 loslegen.
netzftth-b-c_rehau-jpg.jpg
Quelle

Monitoring oder Überwachung​

Technisch rät Cisco zu NAC (Network Access Control .gov) und Monitoring, z.B. RouterTraffic.

Minutengenaues Präsenzmonitoring (z.B. mit Pi.Alert möglich, nach DSGVO bzw. APR=allgemeine Persönlichkeitsrechte untersagt) fordert (bisher) kein Urteil. "Überspannte Anforderungen" werden in einer Hausgemeinschaft (Wohn-) vermutlich anders interpretiert als innerhalb einer Familie (Haushalt). Ein professioneller Admin im Verbraucher LAN/WLAN ist und bleibt überspannt. Was Verbraucherbezogen (Consumer) als nicht überspannt angesehen wird, wird eine Fritz!Box / Fritz!OS technisch immer leisten. Anders als bei der Familie (GG Art 6) geht es bei größeren Verbrauchergemeinschaften, z.B. dem Verein, der Wohngemeinschaft, in andere rechtliche Spannungsfelder bei den allgemeinen Persönlichkeitsrechten (APR: GG Art 13 und Art 10 sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Wann wird der Schutz der Privatsphäre (GG) im Privatrecht überspannt oder aufgeweicht? Gilt die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO auch in einem "freiwillig, gemeinsam, ohne fremde Dritte“ organisierten LAN/WLAN mit Internetzugang? Eine KI weiß eine Antwort. Urteile bei damm-legal.de und gute Infos zum Restrisiko bei Kanzlei Plutte mit Fazit oder bei offenenetze.de , anwaltonline.com

WLAN Kanalplanung​

Glasfaser? Wie viel Mbit/s brauchst du wirklich? Die Wahrheit über Bandbreite! | FRITZ! Tech vom 25.06.2026
Nur wer WLAN-Probleme technisch durch Organisation bzw. Kanalplanung (z.B. durch [1]-5-9-13/EU zimmerlaut) lösen möchte oder mit KI kann, darf sowas machen. Unser WLAN-Mesh hat eine SSID, ein mnemonisch kurzes PSK-Passwort, die Hardware günstige 2nd hand FritzBox!en (kein AVM-Mesh).
Richtig, meint KI. Das manuell konfigurierte WLAN-Mesh verwendet im 2,4 GHz das Kanalschema 1-5-9-13/EU mit angepasster bzw. reduzierter Sendeleistung, automagische Kanalwahl bei 5 GHz (siehe auch: Kanalschema / Datendurchsatz / nonDFS und Monitoring mit Apps+iperf2). Für mehr WLAN-Kapazität in größeren Wohnungen gibt es WiFi 4/11n und WiFi 5/11ac am Accesspoint. Gamer benutzen ohnehin das LAN-Kabel. Alles mit Accesspoints, Repeater nur als Notlösung (backhaul: wired vs. wireless, Triband).

TOM im FritzBox deployment​

Wichtige technische und organisatorische Maßnahmen (TOM nach Art. 32 DSGVO) im LAN/WLAN eines FritzBox deployments sind hier aufgelistet. Link #:~:text=a,z Merksatz: Mit OFDM reicht 4er-Abstand !

Zur Administration wird auf allen FritzBoxen (Router und Access-Points) folgendes eingerichtet:
  • . System > FRITZ!Box-Benutzer ein identischer Benutzer, z.B. fbAdminHsNr, fbPasswdHsNr
  • . System > FRITZ!Box-Benutzer > Update -nur- |_X_| Stufe I: Über neue FRITZ!OS-Versionen informieren .
  • . System > FRITZ!Box-Benutzer > Zusätzliche Bestätigung ausschalten
    . |__| Ausführung bestimmter Einstellungen und Funktionen zusätzlich bestätigen (Empfohlen) .
    Haken entfernen: 2-Faktor im IPPF ("twofactor=1" bzw. "two_factor_auth_enabled = no;") - MEngelke/FB-JSTool .
    20250317 #94 die Zusätzliche Bestätigung deaktivieren (2FA, 2-Faktor-Authentifizierung) #96
  • . Internet > Freigaben
    . |_X_| Internetzugriff auf die FRITZ!Box über HTTPS aktiviert .
    . TCP-Port für HTTPS z.B. aus einem Schema 54201 = 5HsNrIPv4ID . die letzten zwei Teile der IPv4
Zur Administration wird am Router der Fernzugang (siehe #12 evtl. #6 App BoxToGo) eingerichtet:
  • . Internet > MyFRITZ!-Konto . ein Account bei MyFRITZ.net . Ihr MyFRITZ!-Konto
    . |_X_| MyFRITZ! für diese FRITZ!Box aktiv .
    . |_X_| Internetzugriff auf die FRITZ!Box über HTTPS aktiviert . für den Fritz!Box Benutzer
  • ggfs. ein VPN oder zusätzlich für alle FB-AccessPoints hinter dem Router (siehe #12) ein DeAktiviertes PortForwarding (aus dem Schema 54221 = 5HsNrIPv4ID ) . Kann bei Bedarf im Router aktiviert werden.

20240524 #5 WLAN-Mesh, d.h. kein AVM/Fritz!Mesh, kein "einmeshen" was duale Präsenz erfordert
. . . . Heimnetz > Mesh > Heimnetz-Zugang # Einstellungsübernahme deaktivieren =>
. . . . WLAN > Funkkanal getrennte SSID (no band steering, no MLO) aber PSK-Pwd gleich
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . HsNr-ISM (2,4-GHz), HsNr-C5 GHz, HsNr-C6 GHz
. . . . WPA2 statt WPA3 . . . . WPS und PMF (Protected Management Frames) deaktivieren
. . . . reduzierte Sendeleistung 6-25%, 5-GHz / 6-GHz Auto-Kanal, a quick comparison table im Überblick
. . . . 2,4 GHz-Kanalschema 1-5-9-13/EU@20MHz manuell verteilen für 802.11g/n (no 11b@22 MHz)
. . . . durch paarweise Zusammenlegung @40MHz, deshalb |__| WLAN-Koexistenz deaktivieren
. . . . @40MHz jew. der niedrigere Kanal ist der Primärkanal, 1+5, 5+9, 9+13, Control Ch.+Extension Ch.
. . . . System > Ereignisse > WLAN . . . . 40 MHz Kanalbreite im 1-6-11/US Kanalschema : Unsinn! oder Vorteil?
. . . . . . . . . . |_X_| Auch An- und Abmeldungen und erweiterte WLAN-Info protokollieren =>
. . . . "WLAN-Gerät wurde umgemeldet" # Band-Steering oder AP-Steering
. . . . "WLAN-Gerät hat sich neu an- / abgemeldet" # WLAN-Roaming (client's decission)
. . . . Startprozedur für SmartHome-Devices ohne 11v,11k - kleben sonst an schwachen APs
20260731 #8 Zugangskontrolle im LAN/WLAN, Roaming (Client,AP) unter Last, Steering (Master, AP+Band)

20250117 #17 STD-FTP plus RFC 3659 ab FritzOS 08.10/.20 MFMT Modify Fact: Modification Time
20250217 #30 Ein fester Kanal wird auto irgendwann. #9 AVM verspricht das anders.
20250224 #7 Ein Kabel ist besser als kein Kabel, insb. bei der Fehlersuche.
20250224 #3 mind. 35 dB Störsignalabstand (RSSI) für QAM1024/WiFi6, +20 % statt QAM256/WiFi5
20250312 #22 FritzBox kein internes VLAN-tagging => im LAN kein 802.1Q/VLAN zw. Router und APs
. . . . VLAN tagging through unmanaged switch, kein 802.1AB/LLDP, . . . . IPv6_OFF (derzeit)

20250325 #7 AP: AccessPoints im IP-Client-Modus, keine aktiven Komponenten mit 802.1Q/VLAN dazwischen
. . . . die IKEA-Klausel für den VerbraucherAdmin => bevorzugt original Fritz!OS
Internet > Zugangsdaten > Internetzugang > Verbindungseinstellungen ändern
. . . . statische IPv4 |_X_| IP-Adresse automatisch über DHCP beziehen DHCP-DORA => korrekte Uhrzeit
20250326 #5 uniqid= name= friendly_name=webGUI-Eintrag, sehr lang neighbour_name=vom Gerät gemeldet
. . . . Schema Infrastruktur: IPv4-Adresse und Hostname = IPv4-Adresse mit Bindestrich, keine Punkte
. . . . DHCP-Hostname =Geräte-Name Mesh Übersicht= Heimnetz > FRITZ!Box-Name max.16 Zeichen ??
. . . . 10-HsNr-0-1-MAC4 für den Router plus die letzten zwei MAC-Oktete
. . . . 10-HsNr-WhgNr-1-WhgNrLage für die AccessPoints plus WhgNrLagekürzel, z.B. 2EL
20260801 #14 Schema IPAM-DHCP für die Clients (hosts) im separaten DHCP-Dienst, Lease Time = 1 Tag max.
. . . . Accesspoint 0apWhgNrLage-IPv4ID-Modell-MACadd-ress00 z.B. 0ap2EL-1-7490-C80E14-6957B7 Lease Time = 1 Tag
. . . . Client/hosts IPv4WhgNr-IPv4ID-NamePersonDevicemodell-MACadd-ress00 z.B. 2-133-MamaAndroid-FFEEDD-112233 1 h

20250323 #227 CCI oder ACI? reduzierte Sendeleistung wirkt, z.B. 6 %, 12 %, 25 %
20250410 #10 Router/FritzBox neu IPAM-Einträge werden oft nicht akzeptiert =>DHCP_OFF =>Pi-hole.net #14
20250923 #231 overall throughput,Airtime,CCI,ACI=> WLAN-Kanalplanung/EU mit four color theorem,
. . . . WLAN crowded areas, Cisco2004, Eren.2018, Ch.Reuse Distance, RSSI, SNR, "Noise Floor"
. . . . Philips/Hue-Raster 11,15,20,25 für ZigBeeCh.11,12,13,14 @5MHz => [Ch.1; 2,4GHz] => [1 ZigBee]-5-9-13/EU
. . . . ZigBee: max. 10 mW = 10dBm (10-100m Reichweite), feste Kanalbindung, kein Wechsel im Betrieb, neu anlernen
. . . . BT/BLE: Adaptive Frequency Hopping AFH, 40 Kanäle insg. (Kanäle 0-39, 3 Advertising), je 2 MHz breit, waveform
20251002 #563 Kanalschema 1-5-9-13/EU@20MHz, 40 MHz kostet Reichweite, das SNR sinkt um 3 dB
20251016 #9 max. 10 Mbit/s in einem VPN-IP-Sec, ICMP Typ 8,ping Typ 11,echo

802.11_GenerationenÜberblick_en.minewsemi.com.jpg
IEEE 802@ talk-point.de . Funktechniken für das “Internet der Dinge” .
Energiesparfunktion => ping>1000ms bei Xiaomi - tasmota - nintendo - Fire-TV
802.11_KanalschemaEU-1-5-9-13.jpg
@ endoospot.de
11n/g . OFDM@20MHz
no 11b.DSSS@22MHz
Spreizbandverfahren (DSSS) versus Kanalaufteilung (OFDM) .
. WiFi & ZigBee-Kanäle . . . . . . . . . . . . . . . . Bluetooth Low Energy, BLE-Waveform
802.ZigBee.jpg . . . . . . . . . 802.BLE-WiFi.jpg
@ mathworks.com
BLE: uses 3 Advertising-Kanäle (37, 38, 39) bei 2402 MHz, 2426 MHz und 2480 MHz
802.11_OguzhanEren.com_CCI-ACI.jpg
@ OguzhanEren.com, 2018
ACI vs. CCI - Pest oder Cholera?
Mit OFDM reicht 4er-Abstand !
. It’s important to have a fundamental understanding of Orthogonal Frequency Division Multiplexing (OFDM). ... In a perfect OFDM signal, Orthogonality prevents interference between overlapping carriers. . The next level OFDMA .
Glasfaser mit alter FritzBox 7490 ca. 500 Mbit/s WAN-speed @boxmatrix.info @IPPF @Video . . Fritz!Box 4050 Labor (8.4x)

20260820 Fazit für WiFi 802.11n mit OFDM und ZigBee: What 2.4GHz channel planning for coexistence with ZigBee?
  • EU (11n mit OFDM): Für WLAN werden die Kanäle 5-9-13/EU verwendet. Die Frequenzen von WiFi-Kanal 1 bleiben frei für ZigBee Kanal 12,13 oder 14 und Bluetooth/BLE Kanal 37,0,1,2,3,4,5,6. Ist das ein gutes Setup? M.E. optimal im Mehrfamilienhaus, wenn keine Nachbarabsprache möglich ist. Um ACI zu vermeiden kann die Automatik unmittelbarer Nachbarn auf den freien Kanal 1 ausweichen.
  • US (11n mit OFDM): Für WLAN werden die Kanäle 1-5-9/US verwendet. Die Frequenzen von WiFi-Kanal 11 bleiben frei für ZigBee Kanal 23 oder 24 (25,26/EU) und Bluetooth/BLE Kanal 39,28,29,30,31,32. Ist das ein gutes Setup? Im Mehrfamilienhaus gilt grundsätzlich obiges, allerdings wird Kanal 1 mitbenutzt und ist bereits mit CCI belastet.

Die KI-Antwort zum Themenkomplex.​

Eine _google-KI Antwort_ unterstützt das hier vorgestellte einfache Konzept, sofern die Fragestellung entspr. formuliert ist, sogar unabhängig von der Anzahl der Nachbarn im Mehrfamilienhaus.

Gründe, VLAN NICHT zu verwenden, "ein Netzwerk, das von freiwilligen Helfern betreut wird". "Wahrscheinlich, weil es ein relativ kleines Netzwerk ist, das einst sogar noch kleiner war. Es wuchs, alles funktionierte immer, also hat sich niemand die Mühe gemacht, Komplexität hinzuzufügen. Liege ich richtig in der Annahme, dass der "Router" ein einfaches ISP-Gerät ist, das alles macht: DHCP, NAT, DNS usw."



[EDIT 23.7.]
#12 @Karl. - ich sag's mal mit Dieter Nuhr [_Link_]: Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal: Fresse halten. [_Link_ bescheidener geht es mit Alfred Tetzlaff], vornehmer mit Heinz Erhardt wirst du nicht verstehen, du fieberst: „Manche Menschen wollen immer nur glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben“. Evtl. hilft dir google [_KI-Link_], Humor hilft immer [_Link_] [_Link_] [_Link_].

#13 @tango501 - Der Inhalt meines Notizzettels ist digitale Evolution seit 2004 und eigene Abmahnerfahrung. Die erwähnte KI wurde zur Bekräftigung des eigenständigen Denkens herangezogen, um der herrschenden Meinung (Nachplappern) mit vermeintlich anderem Gewicht entgegenzutreten. Nur eine eigene Meinung bildet. Für dich evtl. eine technische Lösung: Bitte diesen [_Link_ ] anklicken und in den IPPF-Einstellungen Style: Original verwenden, anstatt "Standard-Style verwenden: IPPF" dann kannst du alle [_Links_] an einer blauen Schrift erkennen und die plappernde google KI bequem selbst zu Rate ziehen.
[/EDIT]
 
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